Förderverein Statuten

Verein zur Förderung des Baukunst- und Gestaltungsdiskurses
kurz: Baukunst Förderverein

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung des Baukunst- und Gestaltungsdiskurses" (kurz: Baukunst Förderverein).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ebbs und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich sowie das deutschsprachige Ausland.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck

(1) Vereinszweck: Der Verein bezweckt die Förderung des Interesses an Baukunst, Architektur, Design und Gestaltung, die Vernetzung von an Baukunst interessierten Personen sowie die Vermittlung und den Erhalt von baukünstlerischem Wissen.
(2) Keine Gemeinnützigkeit: Der Verein verfolgt keine gemeinnützigen Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. Bundesabgabenordnung (BAO).
(3) Mittel zur Verwirklichung: Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Bestands- und Zukunftsforschung: Identifikation, Sicherung und Kommunikation baukünstlerischer Werte (Sammlung, Archivierung, Bearbeitung).
  • Bildung: Durchführung von Veranstaltungen zu Architektur, Baukultur, Gestaltung und Nachhaltigkeit.
  • Auszeichnungen: Auslobung von Preisen zur Förderung der Baukunst und der Schaffenden.
  • Vernetzung & Vermittlung: Austausch mit der Bauwirtschaft, sowie Durchführung von virtuellen und realen Führungen.
  • Wissenschaft: Unterstützung von Lehrstellen an Universitäten, Durchführung von Tagungen, Seminaren und Forschungsvorhaben.
  • Nachwuchsförderung: Vergabe von Stipendien, Zuschüssen, Fortbildungen und Praktika.
  • Publikation: Herausgabe von Fachliteratur, Forschungsberichten und Öffentlichkeitsarbeit in Medien.

(4) Aufbringung der Mittel: Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Einnahmen aus Veranstaltungen, Sponsoring und Erträge aus Vereinsvermögen.
(5) Mittelverwendung: Die Mittel werden für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Bildung von Überschüssen und Rücklagen ist zulässig.

§ 3 - Mitgliedervorteile

(1) Der Verein gewährt seinen Mitgliedern Vorteile (Rabatte bei Partnern, ermäßigte Teilnahme an Events, exklusive Inhalte, Netzwerkzugang).
(2) Der Vorstand legt Art und Umfang der Vorteile fest und kann Kooperationsverträge mit Dritten abschließen.

§ 4 - Mitgliedschaft

(1) Arten: Ordentliche Mitglieder (stimmberechtigt), Fördermitglieder (ohne Stimmrecht) und Ehrenmitglieder.
(2) Erwerb: Schriftlicher Antrag und Aufnahme durch den Vorstand (ohne Begründungspflicht bei Ablehnung).
(3) Rechte & Pflichten: Wahlrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern zu. Es besteht Beitragspflicht (außer für Ehrenmitglieder).
(4) Beendigung: Durch Tod, Austritt, Streichung (nach 6 Monaten Rückstand) oder Ausschluss durch den Vorstand.

§ 5 - Vereinsorgane

Organe des Vereins sind: der Vorstand, die Rechnungsprüfer, die Schlichtungseinrichtung und die Mitgliederversammlung.

§ 6 - Vorstand

(1) Zusammensetzung: Vorsitzende/r, stellv. Vorsitzende/r und Schatzmeister/in.
(2) Wahl: Erfolgt durch die Mitgliederversammlung für eine Dauer von fünf Jahren.
(3) Vertretung: Der Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Bei Geschäften bis EUR 1.000,00 ist der Vorsitzende allein vertretungsbefugt.
(4) Vergütung: Vorstandsmitglieder können eine angemessene Vergütung erhalten (Festlegung durch die Mitgliederversammlung).

§ 7 - Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden auf zwei Jahre gewählt, um die Finanzgebarung zu prüfen und der Versammlung zu berichten.

§ 8 - Schlichtungseinrichtung

Zur Beilegung von Streitigkeiten besteht eine Einrichtung aus drei ordentlichen Mitgliedern (je ein Vertreter der Parteien und ein gewählter Vorsitzender).

§ 9 - Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Versammlung findet jährlich statt (Einladung 2 Wochen vorher).
(2) Zuständigkeit: Entlastung des Vorstands, Wahlen, Statutenänderungen und Auflösung.
(3) Beschlussfähigkeit: Bei Anwesenheit von einem Viertel der Mitglieder (oder bei zweiter Versammlung unabhängig von der Anzahl).

§ 10 & 11 - Auflösung und Vermögen

Die Auflösung erfordert eine Zweidrittelmehrheit. Das verbleibende Vermögen wird einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Zweck zugeführt.

§ 12 - Schlussbestimmungen

Änderungen der Statuten bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Ergänzend gilt das Vereinsgesetz 2002 (VerG 2002).