
baukunst.art | MEINUNG & KRITIK | Oktober 2026
Wer nicht vergleicht, hat schon gewählt
Der Planungswettbewerb nach der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013) ist das einzige Verfahren, in dem eine öffentliche Bauherrschaft anonyme Lösungen vergleicht, bevor sie Personen beauftragt, und ausgerechnet dieses Instrument gibt die öffentliche Hand gerade auf. Laut Wettbewerbsmonitor der Plattform competitionline wurden 2025 bundesweit nur 232 Planungswettbewerbe erfasst, fast 30 Prozent weniger als 2024. Ihr Anteil an allen architekturrelevanten Ausschreibungen liegt bei 3,8 Prozent, vor zehn Jahren waren es 14,7. Offene Wettbewerbe, also Verfahren ohne Zugangsschranke, gab es noch zehn. Das ist keine Konjunkturdelle mehr, sondern ein Systemwechsel ohne Beschluss.
Fehlt es wirklich am Geld?
Die naheliegende Erklärung lautet: leere Kassen. Sie greift zu kurz. Die Wettbewerbssumme orientiert sich nach RPW am Honorar für die Vorplanung, also an der Leistungsphase 2, die nach § 34 Absatz 3 HOAI sieben Prozent des Leistungsbilds umfasst. Gemessen an den Baukosten sind das samt Verfahrensbetreuung, Vorprüfung und Preisgericht rund ein Prozent. Kein anderer Bruchteil im Bauprozess entscheidet über so viel: Volumen, Grundriss, Erschließung, Tragwerk und damit über den größten Teil der späteren Kosten.
Schwerer wiegt, was der Wettbewerbsmonitor als fehlende Überzeugung beschreibt. Wohin die Verfahren abwandern, zeigt exemplarisch der Vergabebericht 2025 der Architektenkammer Berlin. Er erfasst für Berlin 200 Verfahren im Oberschwellenbereich, denen nur acht RPW-Wettbewerbe gegenüberstehen; 2020 waren es noch 22. Im Neubau, insbesondere im Wohnungsbau, erreichen schlüsselfertige Vergaben fast die Hälfte der Verfahren. In 56 Prozent der Verfahren wird Erfahrung mit öffentlichen Auftraggebern verlangt, in 24 Prozent mindestens vier Referenzprojekte. Diese Praxis minimiert das Risiko, die eigene Verwaltung zu enttäuschen, nicht das Risiko, schlecht zu bauen. Wer nur noch nach Referenzen auswählt, beauftragt die Vergangenheit.
Warum misstraut die öffentliche Hand ihrem eigenen Instrument?
Hier ist auch Selbstkritik fällig, denn die Preisgerichte, in denen Architektinnen und Architekten die Mehrheit stellen, haben am Misstrauen mitgearbeitet. Der Bayerische Oberste Rechnungshof stellte in seinem Jahresbericht 2023 (Textnummer 58) bei allen geprüften Wettbewerben des Freistaats gravierende Verstöße gegen Vergaberecht und Wirtschaftlichkeit fest. Preisgerichte hätten vor allem Städtebau und Architektur gewürdigt, Wirtschaftlichkeit und Energieeffizienz dagegen nicht hinreichend. Ein Preisgericht, das den schönsten Entwurf kürt und die Kostenfrage der Überarbeitung überlässt, liefert jedem Kämmerer das Argument gegen das nächste Verfahren.
Auch die Teilnehmerauswahl ist kein Ruhmesblatt. Das Setzen bekannter Büros und das anschließende Losen nur unter den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern wertet die EU-Kommission als Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat sich dieser Auffassung mit Erlass vom 22. September 2025 angeschlossen, um ein Vertragsverletzungsverfahren abzuwenden; die geplante Reform der RPW soll § 3 Absatz 3 entsprechend ändern. Die Korrektur kommt also, aber spät. Zehn offene Wettbewerbe im Jahr und ein Zugang, der jahrelang über Lostrommel und Gesetztenliste lief: So löst das Verfahren seinen eigenen Grundsatz aus § 1 Absatz 5 RPW, den Zugang kleinerer Büros sowie von Berufsanfängern und Berufsanfängerinnen, kaum noch ein.
Bayern führt das Muster beispielhaft vor. Die Bayerische Architektenkammer registrierte 2019 mit 117 Verfahren einen Rekord, 2022 noch 78; der Freistaat selbst lobte 2022 ein einziges Verfahren aus. Für 2025 meldet der Wettbewerbsmonitor einen besonders starken Rückgang. Der Freistaat verzichtet als Bauherr auf das Instrument, das er Kommunen per Leitfaden empfiehlt: Die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Verwaltung für Ländliche Entwicklung haben noch im November 2025 einen Praxisleitfaden zu Planungswettbewerben in ländlichen Gemeinden herausgegeben.
Ist der Wettbewerb zu langsam für die Beschleunigungspolitik?
Das Vergabebeschleunigungsgesetz, seit 1. Juli 2026 in Kraft, hat den Losgrundsatz in einen neuen § 97a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verschoben und in § 97a Absatz 3 GWB eine Ausnahme für Vorhaben der Verkehrsinfrastruktur geöffnet. Die politische Erzählung dazu ist schlicht: Gesamtvergabe ist schnell, Wettbewerb ist langsam. Sie stimmt nur zur Hälfte. Ein Wettbewerb kostet am Anfang einige Monate. Danach erlaubt § 14 Absatz 4 Nummer 8 der Vergabeverordnung (VgV) das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb mit den Preisträgerinnen und Preisträgern, ein Verfahrensschritt entfällt also. Vor allem ist die Grundsatzfrage, was gebaut werden soll, danach entschieden. Langsam wird es, wenn diese Frage ohne Alternativen erst während der Ausführung geklärt und nachverhandelt werden muss, und diese Zeit taucht in keiner Beschleunigungsstatistik auf.
Was zeigen Rottweil und Greven?
Der Wettbewerbsmonitor enthält einen Befund, der die Ressourcenausrede zumindest relativiert. Baden-Württemberg blieb mit 64 Wettbewerben stabil und führt das Länderfeld an, und Kleinstädte wie Rottweil oder Greven lobten, gemessen an ihrer Einwohnerzahl, besonders viele Wettbewerbe für Schulen und Kitas aus. Kleine Bauverwaltungen verfügen weder über mehr Geld noch über mehr Personal als Großstädte. Ob dahinter eine Haltung steht oder ein Förderprogramm, das den Wettbewerb zur Bedingung macht, verrät die Statistik nicht; beides wäre ein Argument für das Instrument. Schule und Kita sind zudem genau die Bauaufgaben, bei denen Raumprogramm, Pädagogik und Ortsbezug am stärksten vom Vergleich profitieren.
Hinzu kommt eine Verschiebung der Bauaufgaben, die den Wettbewerb eher stärker begründet als schwächer. Je mehr im Bestand gebaut wird, desto weniger lässt sich eine Lösung funktional ausschreiben. Ob ein Schulhaus der 1970er-Jahre aufgestockt, umgebaut oder ersetzt wird, ist keine Frage der Ausführungsqualität, sondern der Konzeption, und die graue Energie eines erhaltenen Tragwerks erscheint in keinem Pauschalangebot eines Generalunternehmers. Gerade beim Umbau vergleicht ein Preisgericht Haltungen zum Vorhandenen, nicht Fassadenbilder.
Lässt sich der Trend umkehren?
Ja, aber nicht mit Appellen. Drei Hebel liegen bereit. Der erste steht in § 78 Absatz 2 VgV: Öffentliche Auftraggeber müssen bei Aufgaben im Hoch-, Städte- und Brückenbau sowie in der Landschafts- und Freiraumplanung prüfen, ob ein Wettbewerb durchgeführt werden soll, und ihre Entscheidung dokumentieren. Würden diese Dokumentationen veröffentlicht und begründet, entstünde aus einer Aktennotiz eine Rechenschaftspflicht. Wer gegen den Wettbewerb entscheidet, sollte das öffentlich begründen müssen.
Der zweite Hebel ist die anstehende RPW-Reform. Sie sollte nicht nur das Losverfahren reparieren, sondern Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten und Treibhausgasbilanz verbindlich in die Vorprüfung holen. Damit wird das Rechnungshofargument deutlich schwächer, ohne dass die Gestaltung zum Nebenkriterium schrumpft. Der dritte Hebel sind mehr offene und zweiphasige Verfahren nach § 3 Absatz 4 RPW: In der ersten Phase bleibt der Aufwand gering und der Zugang offen, erst für die vertiefte zweite Phase wird die Zahl der Teilnehmenden begrenzt.
Der Wettbewerb ist im Kern eine demokratische Zumutung. Er zwingt eine Verwaltung, sich zwischen öffentlich ausgestellten Alternativen zu entscheiden, statt einen Generalunternehmer mit einer Funktionalbeschreibung zu beauftragen und das Ergebnis abzuwarten. Wer auf diesen Vergleich verzichtet, spart keine Entscheidung. Er trifft sie nur, bevor jemand die Alternativen gesehen hat.
Leserinfo mit Link
Die Zahlen zu Planungswettbewerben 2025 stammen aus dem Wettbewerbsmonitor von competitionline, veröffentlicht unter dem Titel „Der Wettbewerb wird zur Ausnahmeerscheinung“: https://www.competitionline.com/de/news/wettbewerbe/der-wettbewerb-wird-zur-ausnahmeerscheinung-21838.html

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