Förderverein Satzung

1. Name Zweck, Selbstlosigkeit

1.1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Baukunst- und Gestaltungsdiskurses“ (abgekürzt: Baukunst Förderverein) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in München Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

1.2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung

Zweck des Vereins ist:

  • Die Förderung der Volks- und Berufsbildung zur Schaffung eines differenzierten Bewusst- seins für die gesellschaftliche Bedeutung von Baukunst.
  • Die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich von Architektur und Denkmal- schutz
  • Die Förderung von Kunst und Kultur insbesondere im Bereich von Architektur und Baukunst.
  • Die Förderung der internationalen Gesinnung auf dem Gebiet der Baukunst.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Bestands- und Zukunftsforschung durch Identifikation, Sicherung und Kommunikation von baukulturellen Werten in Form von Sammlung, Archivierung und Bearbeitung bedeutender Zeugnisse der Architektur (incl. Städtebau Innen- und Landschaftsarchitektur) und Ingenieurbaukunst.
  • Durchführung von Bildungsveranstaltungen zur Vermittlung von Kenntnissen aus dem Bereichen Proportions-, Gestaltungs- und Materiallehre
  • Auslobung von Auszeichnungen zur Verbesserung des Verständnisses von Baukunst und Baukultur und zur Unterstützung der Kulturschaffenden.
  • Weiterentwicklung und Verbesserung des Verständnisses der Zivilgesellschaft für baukulturelle Werte und Inhalte sowie die Erhöhung der Kompetenz im Umgang mit der gebauten Umwelt durch die Schaffung von realen Stätten der Begegnung und des Austausches mit den Akteuren der Bauwirtschaft sowie durch Förderung und Durchführung von virtuellen und realen Führungen durch Gebäude.
  • Wissenschaftliche Untersuchung von allgemeinverständlichen gestalterischen Ansätzen an der Schnittstelle zwischen Baukultur, Wissenschaft, Kunst und Kultur durch Auslobung von Lehrstellen an Universitäten und anderen Ausbildungseinrichtungen sowie durch Dialog und Austausch in Form von Tagungen, Seminaren und Workshops
  • Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen zur Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft mit den Schwerpunkten Architektur, Design, Produkt und Kommunikation.
  • Unterstützung des wissenschaftlichen und kulturellen Arbeits- und Erfahrungsaustausches durch nationale und internationale Vernetzung mit Akteuren, Institutionen und Initiativen aus Forschung und Praxis, in Form von nationalen und internationaler Veranstaltungen sowie der Vermittlung eines deutschsprachigen Architektur-und Gestaltungsdiskurses in anderen Sprachen.
  • Begleitung und Dokumentation der initiierten Bildungs- und Forschungsaktivitäten in Form von Beiträgen, Nachschlagwerken und Veröffentlichungen von Forschungsergebnissen und Grundlagenschriften in Deutsch und anderen Sprachen.
  • Vertiefung der Ausbildung des wissenschaftlichen, künstlerischen und journalistischen Nachwuchses im Bereich von Baukunst, Gestaltung und Nachhaltigkeit, durch Veröffentlichungen, Vorträge, Symposien, Diskussionen, Ausstellungen.
  • Unterstützung einer differenzierten Architekturwahrnehmung und Kommunikation durch Vermittlung von Fortbildungen und Praktika für Studierende, Absolventen und angehende Journalisten.
  • Die gebotene Beschaffung von Mitteln aller Art, sei es durch Beiträge, Spenden oder Drittmittel.
Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch die Bereitstellung von ideellen und finanziellen Mitteln (auch in vollem Umfang) im Sinne von § 58 Abgabenordnung an eine andere gemeinnützige Körperschaft für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke dieser Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke. Der Verein ist auch berechtigt, seine steuerbegünstigten Zwecke selbst zu verwirklichen, also seine Mittel unmittelbar dafür zu verwenden (§ 57 Abgabenordnung).

1.3 Selbstlosigkeit

Die Geschäfte des Vereins sind nicht auf Gewinnerzielung oder Erfüllung politischer Ziele gerichtet. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

1.4 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins besteht nicht und wird auch durch wiederholte Leistungen nicht begründet.

1.5 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Mitgliedschaft

2.1 Ordentliche und fördernde Mitglieder

2.1.1 Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen erwerben, die die Zwecke und Ziele des Vereins fördern wollen. Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt. 2.1.2 Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Geschäftsführung zu richten. Der Antragsteller muss sich verpflichten, die Satzung anzuerkennen und nach ihr zu handeln. Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller binnen vier Wochen nach Zustellung des Vorstandsbeschlusses Beschwerde einlegen. Über diese entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen. 2.1.3 Ordentliche Mitglieder sind Einzelpersonen; Fördermitglieder können Einzelpersonen, Personenvereinigungen, Stiftungen, Institute, Körperschaften, Gesellschaften, Unternehmen und Firmen werden. 2.1.4 Der Vorstand kann nach Zustimmung der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, welche sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht habe, die Ernennung zu Ehrenmitgliedern antragen. 2.1.5 Zur Deckung der Vereinskosten zahlen ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder einen Mitgliederbeitrag sowie eine Aufnahmegebühr in Form von Geldbeiträgen dessen Höhe und Fälligkeit der Vorstand in einer gesonderten Beitragsordnung jährlich festsetzt. Ehrenmitglieder haben keine Beitragspflicht. 2.1.6 Die Mitgliedschaft endet:
  • durch den Tod oder Insolvenz des Mitglieds. Bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
  • durch eine schriftliche an den Vorstand zu richtende Austrittserklärung, die nur zum Schluss des Kalenderjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist zulässig ist
  • der Vorstand kann durch einen mit zwei Drittel der Stimmen gefassten Vorstandsbeschluss ein Mitglied mit sofortiger Wirkung ausschließen, wenn es seine mitgliedschaftlichen Pflichten verletzt hat, insbesondere wenn es Zwecken oder Grundsätzen des Vereins zuwidergehandelt oder trotz wiederholter Mahnung den Beitrag nicht entrichtet hat. Vor dem Ausschlussbeschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung binnen zwei Wochen zu geben. Gegen den Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
  • Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
3. Aufbau und Gliederung

3.1 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand (Abschnitt 3.1.1)
  • der Beirat (Abschnitt 3.1.2)
  • die Mitgliederversammlung (Abschnitt 3.1.3)
  • Die Geschäftsführung (Abschnitt 3.1.4)
3.1.1 Vorstand 3.1.1.1 Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, und zwei stellvertretenen Vorsitzenden von denen einer/eine für die Finanzen zuständig ist. Der Vorstand kann nur aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder gewählt werden. Er wählt aus seiner Mitte die Vorstandsämter (1. Vorsitzender, 1. Stellvertreter/Schriftführer, 2. Stellvertreter/Schatzmeister) in der auf die Mitgliederversammlung folgenden Vorstandssitzung. 3.1.1.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von fünf Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig. 3.1.1.3 Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter die den Verein gemeinschaftlich vertreten. 3.1.1.4 Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. 3.1.1.5 Der Vorstand hat u.a. folgende Aufgaben:
  • Führung der Geschäfte des Vereins.
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen.
  • Einberufung der Mitgliederversammlung.
  • Im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszwecks in die Wege zu leiten.
  • Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr sowie die laufende Buchführung.
  • Erstellung eines Jahresberichts.
  • Beratung und Festlegung der zu fördernden Projekte
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
3.1.1.6 Der Vorstand kann in wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einholen. 3.1.1.7 Der Vorstandsvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, ist berechtigt:
  • Geschäftsführer und andere Angestellte des Vereins zu bestellen und zu entlassen; die Bestellung und Entlassung von Geschäftsführern erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorstand,
  • die Sitzungen des Beirats sowie die Mitgliederversammlung zu leiten.
3.1.1.8 Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens einmal jährlich schriftlich mit einer Ladungsfrist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 3.1.1.9 Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten ist die Einberufung des Vorstandes ohne Einhaltung einer Ladungsfrist zulässig. Beschlüsse des Vorstandes können bei Einverständnis sämtlicher Vorstandsmitglieder auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen oder diese Satzung eine höhere Mehrheit erfordern. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. 3.1.1.10 Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann aber beschließen, dass er für seinen Zeitaufwand eine angemessene Vergütung erhält, deren Höhe von der Mitglieder versammlung bestimmt wird.

3.1.2 Beirat

3.1.2.1 Den Beirat bilden
  • fünf bis zehn Mitglieder, die durch den Vorstand vorzuschlagen und durch die Mitgliederversammlung für jeweils vier Jahre gewählt werden. Bei der Auswahl ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Kandidaten um im Fachbereich bekannte Persönlichkeiten mit akademischem Bildungshintergrund handelt.
  • Zwei ordentliche Mitglieder des Vereins, welche die Mitgliederversammlung für jeweils vier Jahre zu wählen hat
  • der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter
3.1.2.2 Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten fachlich zu beraten. 3.1.2.3 Die Sitzungen des Beirates finden mindestens einmal jährlich statt. Der Beirat wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich mit einer Frist von zehn Tagen einberufen. Der Beirat ist einzuberufen, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. 3.1.2.4 Den Vorsitz im Beirat führt in der Regel der Vorstandsvorsitzende, im Falle einer Verhinderung sein Stellvertreter. Der Beirat kann beschließen, dass ein anderes Mitglied des Beirats den Vorsitz führt. 3.1.2.5 Die Tätigkeit im Rahmen des Beirats ist ehrenamtlich 3.1.2.6 Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

3.1.3 Mitgliederversammlung

3.1.3.1 Der Verein hält mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Ort und Zeit bestimmt der Vorstandsvorsitzende. Bei gegebenem Anlass kann der Vorstandsvorsitzende weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; eine solche ist innerhalb von sechs Wochen einzuberufen, wenn der Beirat oder mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen. Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich den Mitgliedern zugesandt werden. Weitere Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsführung schriftlich eingereicht werden. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Fördermitglieder und Ehrenmitglieder sowie Mitglieder des Beirates haben ein Teilnahme- und Rederecht. Das Rederecht kann vom Vorsitzenden des Vorstands im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung in angemessenem Umfang gewährt und entzogen werden. 3.1.3.2 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  • Wahl des Vorstandes.
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und Entlastung des Vorstands.
  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr.
  • Zustimmung zu Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  • Aufnahme weiterer ordentlicher Mitglieder und Fördermitglieder.
3.1.3.3 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung vom Stellvertreter, geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, hat der Vorstand binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, welche in jedem Fall beschlussfähig ist; hierauf ist in der zweiten Einladung hinzuweisen. 3.1.3.4 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder gefasst, soweit nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder Regelungen in dieser Satzung eine höhere Mehrheit erforderlich ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 3.1.3.5 Bei Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche absolute Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Die Art der Abstimmung legt der Versammlungsleiter fest. 3.1.3.6 Bei der Aufnahme neuer ordentlicher Mitglieder ist die Zustimmung von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder, mindestens die Hälfte aller vorhandenen Stimmen ordentlicher Mitglieder erforderlich. 3.1.3.7 Über die gefassten Beschlüsse und Wahlen ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 3.1.4 Geschäftsführung 3.1.4.1 Der Vorstandsvorsitzende kann einen oder mehrere Geschäftsführer (Geschäftsführung) bestellen. 3.1.4.2 Die Geschäftsführung hat die laufenden Geschäfte des Vereins entsprechend dieser Satzung sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane nach den allgemeinen Weisungen des Vorstands unparteiisch zu führen; sie nimmt an den Sitzungen der Vereinsorgane beratend teil.

4. Satzungsänderung

4.1 Eine Änderung der Satzung kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der Stimmen beschließen.

5. Auflösung des Vereins

5.1 Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden. Die Tagesordnung muss die Auflösung des Vereins ausdrücklich als Beratungsgegenstand der Mitgliederversammlung bezeichnen. 5.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen an die Landeshauptstadt München, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden und hierbei die bisherige Zwecksetzung des Vereins zu beachten hat. 5.3 Nach beschlossener Auflösung des Vereins bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis das Vermögen vollständig liquidiert ist.

6. Vereinsvermögen

6.1 Die notwendigen Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht. 6.2 Der Vorstand beschließt – unter Wahrung der Rechte der Mitgliederversammlung – bis zu welchen Beträgen der 1. Vorsitzende, die Stellvertreter und der Schatzmeister über das Vermögen des Vereins verfügen können. Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes im Außenverhältnis bleibt hiervon unberührt.