Förderverein Statuten
Verein zur Förderung des Baukunst- und Gestaltungsdiskurses
kurz: Baukunst Förderverein
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen 'Verein zur Förderung des Baukunst- und Gestaltungsdiskurses' (kurz: Baukunst Förderverein).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ebbs und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich sowie das deutschsprachige Ausland.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck
(1) Vereinszweck: Der Verein bezweckt die Förderung des Interesses an Baukunst, Architektur, Design und Gestaltung, die Vernetzung von an Baukunst interessierten Personen sowie die Vermittlung und den Erhalt von baukünstlerischem Wissen.
(2) Keine Gemeinnützigkeit: Der Verein verfolgt keine gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Paragraphen 34 ff. Bundesabgabenordnung (BAO).
(3) Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks: Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
a) Bestands- und Zukunftsforschung durch Identifikation, Sicherung und Kommunikation von baukünstlerischen Werten in Form von Sammlung, Archivierung und Bearbeitung bedeutender Zeugnisse der Architektur (inkl. Städtebau, Innen- und Landschaftsarchitektur) und Ingenieurbaukunst;
b) Durchführung von Bildungsveranstaltungen zur Vermittlung von Kenntnissen aus den Bereichen Architektur, Bau, Baukultur, Gestaltung, Nachhaltigkeit und verwandten Disziplinen.
c) Auslobung von Auszeichnungen zur Verbesserung des Verständnisses von Baukunst und zur Unterstützung der Schaffenden;
d) Weiterentwicklung und Verbesserung des Verständnisses für baukulturelle Werte und Inhalte sowie die Erhöhung der Kompetenz im Umgang mit der gebauten Umwelt durch Begegnung und Austausch mit Akteuren der Bauwirtschaft sowie durch Förderung und Durchführung von virtuellen und realen Führungen;
e) Wissenschaftliches Engagement an der Schnittstelle zwischen Architektur, Baukultur, Wissenschaft, Kunst und Kultur durch Auslobung oder finanzieller Unterstützun von Lehrstellen an Universitäten und anderen Ausbildungseinrichtungen sowie durch Austausch in Form von Tagungen, Seminaren und Workshops;
f) Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen zur Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft mit den Schwerpunkten Architektur, Design, Produkt und Kommunikation;
g) Förderung des wissenschaftlichen und kulturellen Arbeits- und Erfahrungsaustausches durch nationale und internationale Vernetzung mit Akteuren, Institutionen und Initiativen aus Forschung und Praxis, in Form von nationalen und internationalen Veranstaltungen sowie der Vermittlung eines deutschsprachigen Architektur- und Gestaltungsdiskurses in anderen Sprachen;
h) Begleitung und Dokumentation der initiierten Bildungs- und Forschungsaktivitäten in Form von Beiträgen, Nachschlagwerken und Veröffentlichungen von Forschungsergebnissen und Grundlagenschriften in Deutsch und anderen Sprachen;
i) Förderung des wissenschaftlichen, künstlerischen und journalistischen Nachwuchses im Bereich von Baukunst, Gestaltung und Nachhaltigkeit, insbesondere durch:
Veröffentlichungen, Vorträge, Symposien, Diskussionen und Ausstellungen;
Vermittlung von Fortbildungen und Praktika;
Gewährung von Stipendien und Zuschüssen.
j) Förderung der Verbreitung von Fachliteratur im Bereich Baukunst und Architektur, insbesondere durch Beauftragung, Erwerb und Verteilung von Publikationen;
k) Unterstützung der Aus- und Weiterbildung im Bereich Baukunst durch Vergabe von Stipendien und Teilnahmeförderungen für Bildungsveranstaltungen;
l) Öffentlichkeitsarbeit zur Vermittlung der Vereinsziele und -aktivitäten durch Beiträge in Fachzeitschriften, Newslettern und anderen Medien.
(4) Aufbringung der Mittel: Die erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Förderbeiträge und Zuwendungen;
c) Einnahmen aus Veranstaltungen;
d) Sponsoring und Werbung;
e) Erträge aus dem Vereinsvermögen.
(5) Mittelverwendung: Die Mittel des Vereins werden für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Der Verein ist berechtigt, Überschüsse zu bilden und Rücklagen anzusammeln.
§ 3 - Mitgliedervorteile
(1) Der Verein gewährt seinen Mitgliedern Vorteile. Diese können insbesondere umfassen:
a) Rabatte auf Produkte und Dienstleistungen von Kooperationspartnern;
b) ermäßigte oder kostenlose Teilnahme an Veranstaltungen;
c) exklusive Publikationen und Inhalte;
d) Zugang zu Netzwerkveranstaltungen und Community-Angeboten;
e) sonstige vom Vorstand beschlossene Vergünstigungen.
(2) Der Verein kann mit Unternehmen und Institutionen Kooperationsvereinbarungen abschließen, die den Mitgliedern Vorteile gewähren. Der Verein kann die Kosten für Mitgliedervorteile ganz oder teilweise übernehmen.
(3) Art und Umfang der Mitgliedervorteile werden vom Vorstand festgelegt und den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt gegeben.
§ 4 - Mitgliedschaft
(1) Arten der Mitgliedschaft:
a) Ordentliche Mitglieder: Natürliche Personen mit vollem Stimmrecht.
b) Fördermitglieder: Natürliche und juristische Personen, Unternehmen und Institutionen ohne Stimmrecht.
c) Ehrenmitglieder: Vom Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung ernannt, beitragsfrei ohne Stimmrecht.
(2) Erwerb der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag und Aufnahme durch den Vorstand erworben. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Rechte der Mitglieder: Alle Mitglieder sind berechtigt, die Mitgliedervorteile (§ 3) in Anspruch zu nehmen und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Fördermitglieder können an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.
(4) Pflichten der Mitglieder: Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe der Vorstand in einer gesonderten Beitragsordnung festsetzt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(5) Beendigung der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit;
b) freiwilligen Austritt, jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand;
c) Streichung wegen Nichtbezahlung der Beiträge über mehr als sechs Monate trotz zweimaliger Mahnung;
d) Ausschluss durch Beschluss des Vorstands wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder vereinsschädigenden Verhaltens.
§ 5 - Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand (§ 6);
b) die Rechnungsprüfer (§ 7);
c) die Schlichtungseinrichtung (§ 8);
d) die Mitgliederversammlung (§ 9).
§ 6 - Vorstand
(1) Zusammensetzung: Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Der Vorstand kann weitere Mitglieder kooptieren.
(2) Wahl und Funktionsperiode: Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dafür von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
(3) Vertretung nach aussen: Der Verein wird durch den/die Vorsitzende/n gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Bei Rechtsgeschäften bis EUR 1.000,00 ist der/die Vorsitzende allein vertretungsbefugt.
(4) Aufgaben: Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, insbesondere:
a) Führung der laufenden Geschäfte;
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Mitgliedervorteile;
d) Abschluss von Kooperationsvereinbarungen;
e) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
f) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
g) Einrichtung und Führung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens.
(5) Beschlussfassung: Der Vorstand wird vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(6) Beendigung der Funktion: Die Funktion eines Vorstandsmitglieds endet durch Ablauf der Funktionsperiode, Abberufung durch die Mitgliederversammlung, Rücktritt oder Tod.
(7) Vergütung: Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 - Rechnungsprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen auf die Daür von zwei Jahren.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins.
(3) Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§ 8 - Schlichtungseinrichtung
(1) Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung berufen.
(2) Die Schlichtungseinrichtung besteht aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern. Jeder Streitteil benennt ein Mitglied, diese wählen ein drittes als Vorsitzenden.
(3) Die Schlichtungseinrichtung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Ihre Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 9 - Mitgliederversammlung
(1) Einberufung: Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin.
(2) Zuständigkeit: Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses;
b) Entgegennahme des Prüfberichts der Rechnungsprüfer;
c) Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Entlastung des Vorstands;
e) Festlegung einer etwaigen Vorstandsvergütung;
f) Beschlussfassung über Änderung der Statuten;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(3) Beschlussfähigkeit: Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
(4) Abstimmung: Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen.
§ 10 - Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung hat einen Abwickler zu bestellen und über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen.
§ 11 - Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
Bei Auflösung des Vereins ist das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen für einen von der Mitgliederversammlung im Auflösungsbeschluss zu bestimmenden Zweck zu verwenden.
§ 12 - Schlussbestimmungen
(1) Änderungen dieser Statuten bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung.
(2) Soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen, gilt das Vereinsgesetz 2002 (VerG 2002).
