
baukunst.art | Berufspolitik | Juli 2026
Deutschland dereguliert das Bauen und verschiebt die Risiken zu den Planern
Stuart Stadler, Architekt, Herausgeber baukunst.art
Deutschland erlebt 2026 die dichteste Folge baurechtlicher Reformen seit Jahren: Innerhalb weniger Monate treibt der Bund mindestens sechs Vorhaben voran, die Vergabe, Bauleitplanung, Infrastruktur, Gebäudeenergie und Zivilrecht zugleich betreffen. Gemeinsamer Nenner ist die Beschleunigung. Wer plant, genehmigt oder ausschreibt, arbeitet ab sofort in einem veränderten Rechtsrahmen.
Den Auftakt macht ein Paket, das auf den ersten Blick gar nicht nach Baurecht aussieht. Das „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“, das der Koalitionsausschuss am 2. Juli 2026 beschloss, ist überwiegend arbeits- und steuerrechtlich. Für Planungsbüros zählt jedoch ein Detail: die geplante Genehmigungsfiktion, nach der Anträge als bewilligt gelten, wenn Behörden nicht fristgerecht entscheiden. Die politische Vereinbarung steht, die gesetzliche Umsetzung folgt.
Was treibt die Gesetzgebungswelle 2026 an?

Hinter der Taktung steht ein wirtschaftspolitisches Motiv: Bauen soll billiger, schneller und rechtssicherer werden. Das zeigt sich am deutlichsten beim Vergaberecht. Das Vergabebeschleunigungsgesetz gilt seit dem 1. Juli 2026. Es hebt die Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes auf 50.000 Euro an und erhöht den EU-Schwellenwert für Bundesoberbehörden von 140.000 auf 216.000 Euro. Eignung wird künftig primär über Eigenerklärungen nachgewiesen. Zugleich entfällt die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde: Der Rechtsschutz unterlegener Bieterinnen und Bieter schrumpft spürbar.
Parallel modernisiert der Bund das Planungsrecht. Das Bundeskabinett verabschiedete am 27. Mai 2026 den Entwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts, im Fachjargon „BauGB-Upgrade“. Rund 93 Stellungnahmen von Verbänden und 25 der Länder gingen in der Anhörung ein. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) setzt auf eine vollständige Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens, verbindliche Fristen und einen Vorrang des Wohnungsbaus, unter anderem über den Paragraphen 246e Baugesetzbuch (BauGB), den sogenannten Bauturbo. Das Gesetz durchläuft die Bundestagsausschüsse und soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Noch weiter ist das Infrastruktur-Zukunftsgesetz. Der Deutsche Bundestag beschloss es am 25. Juni 2026, der Bundesrat stimmte trotz umfangreicher Kritik zu; die Verkündung steht aus. Kern ist die digitale Planfeststellung, dazu die Einstufung von Verkehrsinfrastruktur als „überragendes öffentliches Interesse“. Fachleute erwarten Verfahren, die bis zu 30 Prozent kürzer ausfallen, erkauft mit reduzierten Umweltprüfungen.
Auch die energetische Seite bewegt sich. Das Gebäudemodernisierungsgesetz, vom Deutschen Bundestag am 10. Juli 2026 beschlossen, löst das bisherige Heizungsgesetz ab. Die 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien bei neuen Heizungen entfällt, an ihre Stelle tritt ein technologieoffener Ansatz mit einem Bio-Stufenplan ab 2029. Bis zur Verkündung gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024 fort, während die europäische Gebäuderichtlinie (EPBD) ab 2028 Nullemissionsstandards für öffentliche Neubauten vorgibt.
Den sechsten Baustein bildet der Gebäudetyp E, wobei das „E“ für einfaches und experimentelles Bauen steht. Ein neuer Paragraph 650a Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) soll klarstellen, dass reine Komfort- und Ausstattungsstandards ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht geschuldet sind. Das Bundeskabinett hatte einen Entwurf bereits am 6. November 2024 verabschiedet; nach dem Regierungswechsel ist das Vorhaben erneut angekündigt, ein amtlich veröffentlichter Entwurf liegt bislang nicht vor. Die Bundesarchitektenkammer (BAK) begrüßt die Richtung, weil sie Architektinnen und Architekten mehr Freiheit für kostengünstige und nachhaltige Lösungen verspricht.
Was bedeutet das für kleine und mittlere Büros?
Die Bilanz fällt zwiespältig aus. Kürzere Verfahren und höhere Direktauftragsgrenzen versprechen weniger Bürokratie. Gleichzeitig verschiebt sich Risiko in Richtung der Planenden. Der gelockerte Losgrundsatz im Vergaberecht drängt kleinere Fachbüros stärker in Bietergemeinschaften oder in die Rolle der Nachunternehmerin, wenn sie an Großaufträgen teilhaben wollen. Der verkürzte Rechtsschutz nimmt ihnen zugleich ein Instrument, sich gegen fragwürdige Zuschläge zu wehren.
Auch der Gebäudetyp E ist kein Selbstläufer. Wer bewusst von den anerkannten Regeln der Technik abweicht, trägt erhöhten Beratungs- und Dokumentationsaufwand und braucht eine belastbare vertragliche Grundlage. Die Genehmigungsfiktion wiederum entlastet dort, wo Behörden überlastet sind, verlagert aber Verantwortung: Ein fiktiv genehmigter Antrag entbindet nicht von der fachlichen Sorgfaltspflicht.
Warum bleibt die Honorarfrage die Leerstelle?
Auffällig ist, was in der Reformwelle fehlt. Während der Bund Verfahren beschleunigt und Standards lockert, bleibt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2019 ohne verbindliche Mindestsätze. Eine Novellierung wird seit Jahren erwartet, ein abgeschlossenes Verfahren steht auch 2026 weiter aus. So entsteht ein Ungleichgewicht: Der Staat senkt Kosten und Hürden auf der Verfahrensseite, überlässt die Frage angemessener Planungshonorare aber weiter dem Markt, mit bekanntem Druck auf die Qualität.
Für die Berufspraxis lautet die Konsequenz, die neuen Spielräume aktiv zu nutzen und zugleich die verschobenen Risiken vertraglich abzusichern. Die Gesetzgebungswelle 2026 macht das Planen schneller. Ob sie es auch besser macht, entscheidet sich in den Büros.
Ausblick: Und aus Brüssel?
Während der Bund das Vergaberecht national beschleunigt, bereitet die Europäische Kommission einen tieferen Eingriff vor. Ein am 9. Juli 2026 von Euractiv und Reuters öffentlich gemachter, noch inoffizieller Entwurf will die drei bestehenden Vergaberichtlinien (2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU) durch eine einzige, unmittelbar geltende Verordnung ersetzen. Vorgesehen sind ein „Buy European“-Rahmen, der Angebote mit weniger als 50 Prozent europäischem Anteil ausschließen kann, sowie eine verpflichtende Qualitätsgewichtung von mindestens 30 Prozent, bei arbeitsintensiven Aufträgen 50 Prozent; gerade Letzteres käme der Planungsqualität zugute. Den offiziellen Vorschlag erwartet die Kommission für den 9. September 2026. Damit könnte der europäische Rahmen die eben erst in Kraft getretene nationale Reform in Teilen wieder überformen.
Die sechs Vorhaben 2026 im Überblick, sortiert nach Verfahrensstand. Grafik: baukunst.art.

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