Baukunst - Das Haus der Öffentlichkeit, das keine ist
Isometrie, Büro Hilmer und Sattler. Foto: Architekturmuseum der TUM.

Das Haus der Öffentlichkeit, das keine ist

18.08.2026
 | 
 | 
Redaktion.baukunst.art

baukunst.art  | GESELLSCHAFT | August 2026

Habermas‘ Haus steht unter Schutz. Betreten darf es trotzdem niemand

Denkmalschutz für ein Privathaus ist die staatliche Feststellung, dass ein Gebäude der Allgemeinheit etwas bedeutet, ohne dass die Allgemeinheit es je betreten darf. Am 13. August 2026 hat das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) das Starnberger Wohnhaus des Ehepaars Ute und Jürgen Habermas in die Denkmalliste eingetragen, fünf Monate nach dem Tod des Philosophen am 14. März 2026. Generalkonservator Mathias Pfeil nennt das Gebäude in der Pressemitteilung des Amtes „gebaute Philosophie“. Errichtet wurde es 1971/72 von Heinz Hilmer und Christoph Sattler, drei Jahre bevor die beiden ihr gemeinsames Büro gründeten. Es ist ihr erster realisierter Bau. Das Haus bleibt in Privatbesitz der Familie und ist nicht zugänglich.

Warum ist ein einzelnes Wohnhaus eine gesellschaftliche Frage?

Weil der Mann, der es bauen ließ, den Begriff der Öffentlichkeit überhaupt erst verhandelbar gemacht hat. In „Strukturwandel der Öffentlichkeit“ (1962) beschreibt Habermas, wie sich bürgerliche Öffentlichkeit im 18. Jahrhundert in halbprivaten Räumen bildet: im Salon, im Kaffeehaus, im Lesekabinett. Der Salon war der Ort, an dem Privatleute zum Publikum wurden. Genau ein solcher Raum steht im Zentrum des Starnberger Hauses, ein zweigeschossiger Wohnraum, dem eine rund zwanzig Meter lange Bücherwand als Rückgrat dient. Der langgestreckte weiße Kubus zeigt sich nach Süden eineinhalb-, nach Norden dreigeschossig, das halbrunde Wendeltreppenhaus ist mit Glasbausteinen ummantelt und ragt als Aufsatz über das Dach. Die Architekten bezogen sich dabei ausdrücklich auf Ludwig Wittgensteins Haus in der Wiener Kundmanngasse von 1928.

Die Ironie liegt auf der Hand, und sie ist mehr als eine Pointe. Der Theoretiker der Öffentlichkeit hinterlässt ein Bauwerk, dessen Denkmalwert öffentlich begründet wird und dessen Zugang privat bleibt. Das ist kein Skandal, sondern der Normalfall: Von den rund 109.000 Baudenkmälern, die das BLfD derzeit in der Denkmalliste führt, ist die weit überwiegende Zahl in privater Hand und nicht zugänglich. Der Fall Habermas macht nur sichtbar, was sonst unbemerkt bleibt.

Was verlangt der Denkmalschutz von Eigentümerinnen und Eigentümern wirklich?

Weniger, als die Öffentlichkeit meist annimmt, und mehr, als der Markt gern hätte. Nach Artikel 4 Absatz 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) sind Baudenkmäler instand zu halten und vor Gefährdung zu schützen, allerdings nur, soweit es den Eigentümern zuzumuten ist. Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BayDSchG stellt Beseitigung, Veränderung und Ortsveränderung unter Erlaubnisvorbehalt. Nach Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 in der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung kann die Erlaubnis versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Ein Abbruch ist damit nicht ausgeschlossen, aber begründungspflichtig und in diesem Fall kaum durchsetzbar. Eine Pflicht, Besucherinnen und Besucher einzulassen, folgt daraus nicht. Im Gegenzug stehen erhöhte Absetzungen nach § 7i Einkommensteuergesetz (EStG), für selbstgenutzte Baudenkmäler nach § 10f EStG, sowie Zuschüsse aus dem Bayerischen Denkmalpflegefonds zur Verfügung.

Bemerkenswert ist, was das bayerische Recht gerade nicht regelt. Anders als mehrere andere Landesgesetze kennt Artikel 6 BayDSchG keinen eigenen Erlaubnistatbestand für die Nutzungsänderung. Erfasst wird sie nur, soweit sie zugleich einen Eingriff in Substanz oder Erscheinungsbild bedeutet. Artikel 5 BayDSchG formuliert allein als Soll-Vorschrift, dass Baudenkmäler möglichst entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt werden sollen. Über die Nutzung eines Denkmals entscheiden in Bayern folglich das Bauplanungsrecht und die Eigentümerseite, nicht die Denkmalbehörde.

Der Denkmalschutz sichert also die Substanz, nicht den Sinn. Er kann verhindern, dass die Bücherwand herausgerissen wird. Er kann nicht verhindern, dass die Bücher ausziehen. Ob Bibliothek und Ausstattung als Teil des Denkmals erfasst wurden, geht aus der Pressemitteilung des BLfD vom 13. August 2026 nicht hervor. Diese Frage entscheidet mehr über die Zukunft des Hauses als jede Nutzungsdebatte.

Wer kann sich Erinnerung leisten?

An dieser Stelle wird aus der Denkmalfrage eine Verteilungsfrage. Der Starnberger Grundstücksmarkt liegt nach der Marktauswertung des Immobilienportals http://grundstueckspreise.info (Stand September 2025) bei durchschnittlich rund 1.590 Euro je Quadratmeter, in Toplagen bei über 2.100 Euro. Es handelt sich um Angebotsdaten, nicht um amtliche Bodenrichtwerte des Gutachterausschusses, die Größenordnung ist gleichwohl eindeutig. Ein Hanggrundstück über dem See ist damit ein Vermögenswert, neben dem der Denkmalwert des Gebäudes wirtschaftlich kaum ins Gewicht fällt. Wer ein solches Haus erhalten will, muss es zuerst kaufen können.

Damit entscheidet nicht die Bedeutung eines Ortes über seine Zukunft, sondern die Kaufkraft derer, die sich für ihn interessieren. Die Nachkriegsmoderne trifft das doppelt: Ihre Bauten sind oft jünger als das öffentliche Denkmalbewusstsein, sie stehen häufig auf begehrten Grundstücken, und ihr Erhalt konkurriert mit einem Neubau, der auf derselben Fläche ein Vielfaches an Wohnfläche erlaubt.

Kommunen sind dem nicht völlig ausgeliefert. Das Baugesetzbuch (BauGB) räumt Gemeinden in § 24 ein Vorkaufsrecht ein, unter anderem im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB. Das Instrument ist an enge Voraussetzungen gebunden und setzt voraus, dass eine Gemeinde vorbereitet ist, bevor der Kaufvertrag auf dem Tisch liegt. Daran scheitert es meist, denn denkmalfachliche Erkenntnis und kommunale Handlungsfähigkeit erreichen einen Ort selten gleichzeitig.

Welche Nutzungen sind realistisch, und was steht ihnen entgegen?

Diskutiert wird das seit dem Frühjahr 2026, angestoßen von einem Vorschlag im Feuilleton, aus dem Haus eine Art Villa Massimo am Starnberger See zu machen. Offizielle Absichtserklärungen der Erben, der Stadt Starnberg oder des Freistaats Bayern liegen bislang nicht vor. Vier Wege sind denkbar. Der erste ist die Fortführung als Wohnhaus, in der Familie oder verkauft. Er ist denkmalpflegerisch der schonendste, weil er ohne baulichen Eingriff auskommt.

Der zweite ist ein Residenzhaus nach dem Vorbild der Villa Massimo in Rom oder des Thomas-Mann-Hauses in Pacific Palisades: ein bis zwei Stipendiatinnen oder Stipendiaten, Wohnen im Bestand, kein Publikumsverkehr. Baulich unproblematisch, der Engpass ist die Trägerschaft, denn nötig wären Ankauf und dauerhaftes Stiftungskapital.

Der dritte ist ein Kulturinstitut mit begrenztem Betrieb, wie es das Wittgenstein-Haus in Wien vorführt, das heute das Bulgarische Kulturinstitut beherbergt: Veranstaltungen auf Anmeldung, Nutzung statt Vitrine.

Der vierte, das Hausmuseum, ist die schwächste Option. Sobald ein Gebäude öffentlich zugänglich wird, greifen Anforderungen an Rettungswege, Brandschutz und Barrierefreiheit. Nach Artikel 48 Absatz 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) müssen öffentlich zugängliche bauliche Anlagen in den dem Besucherverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein, ausdrücklich auch Einrichtungen der Kultur. Zwar kennt die Vorschrift eine Ausnahme bei unverhältnismäßigem Aufwand, und Artikel 6 Absatz 6 BayDSchG verlangt eine Abwägung mit den Belangen von Menschen mit Behinderung. Diese Abwägung endet nur meist unbefriedigend: entweder ein Aufzug im Denkmal oder ein Haus, das nur ein Teil des Publikums betreten kann. Bei einem Gebäude, dessen einzige innere Erschließung eine Wendeltreppe ist, gibt es dafür keine elegante Lösung.

Übersehen wird dabei das Bauplanungsrecht. Anlagen für kulturelle Zwecke sind in allgemeinen Wohngebieten nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässig, in reinen Wohngebieten nach § 3 Absatz 3 BauNVO dagegen nur ausnahmsweise und nur, wenn sie den Bedürfnissen der Bewohnerschaft des Gebiets dienen. Dazu kommen Stellplatznachweis, Erschließung und Nachbarschaft. Der harte Filter ist nicht die Denkmalbehörde, sondern der Bebauungsplan.

Was bleibt

Die Stadt Starnberg, der Freistaat Bayern und mögliche Stiftungen haben jetzt ein Zeitfenster, das sich mit dem Immobilienmarkt schließt, nicht mit dem Denkmalrecht. Wer eine öffentliche Nutzung will, muss sie finanzieren, bevor jemand anderes ein Grundstück über dem See kauft.

Vielleicht liegt in dieser Zurückhaltung sogar eine angemessene Antwort. Habermas hat Öffentlichkeit nie als Immobilie beschrieben, sondern als Praxis, als das, was entsteht, wenn Menschen sich über gemeinsame Angelegenheiten verständigen. Ein Haus kann daran erinnern. Herstellen kann es sie nicht.

Ihnen liegt die Initiative Baukunst am Herzen?baukunst.art ist frei zugänglich und soll es bleiben.
0 0 Bewertungen
Beitragsbewertung
0 Repliken
Meistbewertet
Neueste Älteste