
baukunst.art | BERUFSPOLITIK | August 2026
Hitzeschutz im Baurecht: Die vertagte Reform
Stuart Stadler, Architekt, Herausgeber baukunst.art
Hitzeanpassung im Bauwesen bezeichnet die Summe der rechtlichen, planerischen und finanziellen Instrumente, mit denen Gebäude, Freiräume und Quartiere auf dauerhaft höhere Temperaturen eingestellt werden. Ein geschlossenes Regelwerk dafür gibt es in Deutschland nicht. Die Materie verteilt sich auf das Bundes-Klimaanpassungsgesetz, das Energierecht, sechzehn Landesbauordnungen und eine Reihe befristeter Förderprogramme.
Der Sommer 2026 hat die Folgen dieser Zersplitterung sichtbar gemacht. Das Robert Koch-Institut (RKI) schätzt in seinem Wochenbericht zur hitzebedingten Mortalität vom 13. August 2026 rund 12.500 hitzebedingte Sterbefälle bis Kalenderwoche 31, davon etwa 9.600 allein in der extremen Woche Ende Juni. Am stärksten betroffen ist die Altersgruppe ab 85 Jahren mit 193,6 Fällen je 100.000 Personen. Damit übertrifft 2026 die bisherigen Spitzenjahre 2018 und 2019 mit jeweils gut 7.000 geschätzten Sterbefällen. Hitze ist damit auch europaweit die tödlichste Klimagefahr; im Vorfeld des für das vierte Quartal 2026 angekündigten EU-Klimaresilienzplans wird ihr Anteil an den klimabedingten Todesfällen in Europa auf rund 75 Prozent beziffert. Die Statistik ist damit auch eine Bilanz des Gebauten: Sie misst, wie gut Wohnungen, Pflegeheime und Krankenhäuser nachts noch auskühlen.
Was regelt das Bundes-Klimaanpassungsgesetz tatsächlich?
Das Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) ist am 1. Juli 2024 in Kraft getreten und schafft erstmals einen verbindlichen strategischen Rahmen. Nach § 10 Absatz 6 KAnG müssen die Länder bis zum 31. Januar 2027 eigene vorsorgende Klimaanpassungsstrategien vorlegen. Die Klimaanpassungskonzepte für Gemeinde- und Kreisgebiete regelt § 12 KAnG, überlässt die konkreten Anforderungen aber dem Landesrecht; Nordrhein-Westfalen und Berlin haben eigene Gesetze erlassen, die meisten anderen Länder noch nicht. Hinzu kommt das Berücksichtigungsgebot des § 8 KAnG: Träger öffentlicher Aufgaben müssen das Ziel der Klimaanpassung bei Planungen und Entscheidungen fachübergreifend und integriert berücksichtigen.
Das Gesetz organisiert Verfahren, keine Bauteile. Es nennt weder einen Verschattungsgrad noch eine Begrünungsquote, und es formuliert keine Anforderung an die Raumtemperatur im Bestand. Vor allem enthält es kein dauerhaftes Geld. Die Förderrichtlinie zur Deutschen Anpassungsstrategie hat ihren letzten Aufruf im August 2025 abgeschlossen; geblieben ist die Kommunalrichtlinie mit Förderquoten bis 70 Prozent, für finanzschwache Kommunen bis 90 Prozent, befristet bis Dezember 2027. Für eine Daueraufgabe, die Pflege, Bewässerung und Personal einschließt, ist eine Investitionsförderung auf Antrag das falsche Werkzeug. Wer einen Baum pflanzt, braucht kein Projekt, sondern einen Etat.
Warum scheitert der Hitzeschutz eher am Geld als am Wissen?
Genau hier setzt die derzeit wichtigste berufspolitische Debatte an. Bundesumweltminister Carsten Schneider (SPD) kündigte am 12. August 2026 an, in der zweiten Jahreshälfte einen Vorschlag für eine Grundgesetzänderung vorzulegen: Klimaanpassung soll als Gemeinschaftsaufgabe nach Artikel 91a Grundgesetz verankert werden, damit Bund und Länder Verschattung, Begrünung und Kühlung gemeinsam und dauerhaft finanzieren können. Die Bundesarchitektenkammer (BAK) fordert dies seit Langem und hat die Position am 14. Juli 2026 unter dem Titel „Hitzeschutz für eine starke Wirtschaft“ bekräftigt, gestützt auf Prognosen, wonach Hitzestress bis 2050 weltweit allein durch Produktivitätsverluste Schäden von 7,1 Billionen US-Dollar verursacht.
Die Hürden sind hoch. Eine Grundgesetzänderung verlangt nach Artikel 79 Absatz 2 Grundgesetz Zweidrittelmehrheiten in Bundestag und Bundesrat; im Bundestag käme die Koalition dafür ohne die Linke nicht aus. Aus dem Kanzleramt kam bislang keine Festlegung, die Frage der Verfassungsänderung wurde als formale eingeordnet. Auch fachlich gibt es Einwände: Der Trierer Staatsrechtler Ekkehard Hofmann verweist darauf, dass Artikel 91a Grundgesetz bislang eng begrenzt ist und eine weit gefasste Gemeinschaftsaufgabe „Klimaanpassung“ die föderale Kompetenzordnung verschieben würde. In der Debatte wird deshalb ein eng definierter Zuschnitt auf besonders betroffene Sektoren vorgeschlagen. Für die Planung ist das keine akademische Frage. Ob eine Grundschule ein Schattendach erhält, entscheidet sich nicht im Ministerium, sondern an der kommunalen Kasse.
Ordnungsrecht: Das neue Gebäudegesetz lässt eine Lücke
Am 10. Juli 2026 hat der Bundestag das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen, das das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ablöst und die europäische Gebäuderichtlinie (EPBD, Richtlinie (EU) 2024/1275) umsetzt, deren Umsetzungsfrist Ende Mai 2026 abgelaufen war. Im Zentrum stehen gestaffelte Quoten für klimafreundliche Brennstoffe, der Nullemissionsstandard ab 2028 für öffentliche und ab 2030 für alle Neubauten sowie ein Worst-first-Ansatz für die 16 Prozent ineffizientesten Nichtwohngebäude bis 2030. Der sommerliche Wärmeschutz bleibt in diesem Gefüge eine Nebenbedingung. Die BAK hatte in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2026 ausdrücklich verlangt, ihn angesichts längerer Hitzeperioden zu stärken und passive Maßnahmen vor Anlagentechnik zu setzen. Im beschlossenen Gesetz ist davon wenig zu finden.
Damit bleibt der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes nach DIN 4108-2 das schärfste Instrument, das die Planung hat. Er arbeitet mit Testreferenzjahren und normierten Randbedingungen, also mit einem statistischen Sommer, nicht mit dem Sommer 2026. Ein Gebäude kann den Nachweis führen und im August dennoch an der Nutzungsgrenze liegen. Explizite Hitzeschutzanforderungen enthält bislang keine deutsche Landesbauordnung. Es gibt allgemeine Begrünungspflichten, etwa Art. 7 BayBO, wonach die nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke wasseraufnahmefähig zu belassen und zu begrünen oder zu bepflanzen sind, aber ohne Quote, ohne Klimabezug und ohne Nachweisverfahren. Zürich arbeitet mit Begrünungsquoten, Wien verlangt einen Stadtklima-Check für Bauvorhaben; in Deutschland bleibt Hitzeschutz eine Empfehlung im Rahmen von Klimaanpassungsstrategien.
Beschleunigung gegen Anpassung
Parallel läuft die Novelle des Baugesetzbuchs. Nach dem Bauturbo des § 246e BauGB, der seit dem 30. Oktober 2025 gilt, bis Ende 2030 befristet ist und mit Einvernehmen der Gemeinde Abweichungen von nahezu allen Vorschriften des Bauplanungsrechts erlaubt, folgt die BauGB-Novelle 2026. Ein Bündnis aus BAK, Deutscher Umwelthilfe (DUH) und Architects for Future hat am 27. Mai 2026 gewarnt, dass die Einstufung des Wohnungsbaus als überragendes öffentliches Interesse Umwelt- und Klimaanpassungsbelange in der Abwägung entwerten könnte, während frühzeitige Beteiligung geschwächt wird. BAK-Präsidentin Andrea Gebhard fasste es so zusammen: „Gute Planung und schnelles Bauen sind kein Widerspruch.“ Die berufspolitische Pointe liegt darin, dass zwei Gesetzgebungsvorhaben in entgegengesetzte Richtungen wirken. Das eine soll Flächen schneller bebaubar machen, das andere soll Flächen entsiegeln.
Was bedeutet das für die Büros?
Drei Konsequenzen zeichnen sich ab. Erstens verschiebt sich die Beweislast in die Leistungsphasen 1 bis 3. Wo das Ordnungsrecht schweigt, entscheidet die dokumentierte Beratung darüber, wer haftet, wenn Innentemperaturen die Nutzung einschränken. Eine Hitzeschutzstrategie mit Varianten, Kennwerten und abgelehnten Optionen gehört in die Grundlagenermittlung, nicht in den Erläuterungsbericht am Ende. Zweitens fehlt für diese Leistungen bislang die Vergütungsgrundlage. Die HOAI-Novelle wird seit Jahren angekündigt; das Honorargutachten vom Januar 2025 empfiehlt Anhebungen der Tafelwerte um 16 bis 67 Prozent in der Objektplanung und schlägt vor, Nachhaltigkeitsanforderungen als Grundleistung zu präzisieren. Solange das nicht geschieht, wird Klimaanpassung als besondere Leistung verhandelt, also meistens weggekürzt. Drittens wirkt § 8 KAnG über die öffentlichen Auftraggeber unmittelbar in die Vergabe hinein, was Büros erlaubt, Hitzeschutz als Zuschlagskriterium einzufordern statt als Zusatzwunsch anzubieten.
Die Zwischenbilanz des Jahres 2026 fällt deshalb zwiespältig aus. Die Diagnose ist politisch angekommen, in Berlin wie in Brüssel, wo die Europäische Kommission für das vierte Quartal 2026 einen Klimaresilienzplan angekündigt hat. Die Therapie dagegen ist vertagt: Das Energierecht wurde neu geschrieben, ohne den sommerlichen Wärmeschutz mitzuschreiben; die Finanzierung hängt an einer Verfassungsänderung ohne gesicherte Mehrheit; das Bauordnungsrecht kennt Hitzeschutz weiterhin nicht als Anforderung. Wer diese Lücke schließt, sind vorerst Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner, im Einzelfall und auf eigenes Risiko. Der nächste Sommer wird nicht auf die Zweidrittelmehrheit warten.

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