
baukunst.art | FORTBILDUNG | August 2026
Kennzeichnen oder haften: Was Architekten jetzt beachten müssen
Die Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte ist die Vorgabe aus Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung), bestimmte KI-erzeugte oder KI-manipulierte Inhalte als solche erkennbar zu machen. Seit dem 2. August 2026 gilt sie unmittelbar, auch für Architektur- und Ingenieurbüros, die generative Systeme im Alltag einsetzen. Die Pflicht trifft dabei nicht nur die Anbieter der Modelle, sondern auch diejenigen, die sie beruflich anwenden.
Der Zeitpunkt ist bemerkenswert, weil die Aufmerksamkeit der Branche zuletzt woanders lag. Der KI-Omnibus, im Trilog am 7. Mai 2026 vereinbart und vom Rat der Europäischen Union am 29. Juni 2026 beschlossen, hat zentrale Fristen der KI-Verordnung nach hinten geschoben: Die Anforderungen an Hochrisiko-Systeme nach Anhang III greifen erst zum 2. Dezember 2027, jene nach Anhang I zum 2. August 2028. Die Verschiebung wurde vielfach als generelle Atempause gelesen. Sie ist keine. Die Transparenzpflichten des Artikels 50 blieben inhaltlich unverändert und beim ursprünglichen Datum. Lediglich Anbieter generativer Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, erhielten für die technische Markierung nach Artikel 50 Absatz 2 eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
Welche Inhalte müssen gekennzeichnet werden und welche nicht?
Eine allgemeine Kennzeichnungspflicht für alles, was mit ChatGPT, Claude oder Gemini entsteht, existiert nicht. Artikel 50 unterscheidet vier Konstellationen, und nur zwei davon berühren den Büroalltag regelmäßig.
Artikel 50 Absatz 1 richtet sich an die Anbieter von Systemen, die unmittelbar mit Menschen kommunizieren, etwa an die Hersteller eines Chatbots. Die Offenlegung hat bei der ersten Interaktion zu erfolgen, es sei denn, die maschinelle Natur des Gegenübers ist ohnehin offensichtlich. Ein Büro, das einen zugekauften Chatbot auf der eigenen Website unter eigenem Namen bereitstellt, wird nach Artikel 25 der KI-Verordnung allerdings selbst zum Anbieter und damit zum Adressaten dieser Pflicht.
Artikel 50 Absatz 4 verpflichtet die Anwender, und hier wird es für die Planungspraxis konkret. Zu kennzeichnen sind Deepfakes, also täuschend echt wirkende Bild-, Ton- oder Videoinhalte, sowie KI-erzeugte Texte, die der Information der Öffentlichkeit zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Für Architektinnen und Architekten heißt das konkret: Eine fotorealistische Visualisierung, die einen noch nicht gebauten Zustand als Fotografie erscheinen lässt, fällt in den Anwendungsbereich. Eine stilisierte Perspektive, ein Diagramm oder ein Piktogramm dagegen nicht.
Ebenso wenig kennzeichnungspflichtig sind interne Protokolle, Aktenvermerke und E-Mails, bei denen KI als Schreibassistenz dient. Auch die Korrektur von Grammatik und Stil oder die Übersetzung eigener Texte bleibt außen vor. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen KI als Werkzeug und KI als alleiniger Urheberin eines veröffentlichten Inhalts. Artikel 50 Absatz 4 nimmt Texte ausdrücklich aus, die einer menschlichen Prüfung oder redaktionellen Kontrolle unterlagen und für die eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Diese Ausnahme gilt jedoch nur für Texte. Ein fotorealistisches Rendering wird nicht dadurch kennzeichnungsfrei, dass jemand es vor der Veröffentlichung geprüft hat.
Die Sanktionen sind gleichwohl kein Randthema. Verstöße gegen die Transparenzpflichten fallen unter Artikel 99 Absatz 4 der KI-Verordnung und können mit Geldbußen bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, wobei für kleine und mittlere Unternehmen der jeweils niedrigere Betrag maßgeblich ist. Für die Marktüberwachung in Deutschland ist die Bundesnetzagentur (BNetzA) zuständig. Sie hat diese Rolle durch das Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-MIG) übernommen, das der Deutsche Bundestag am 11. Juni 2026 beschlossen hat und das am 29. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Praktisch relevanter als die Bußgeldandrohung dürfte für die meisten Büros allerdings das Wettbewerbsrecht sein: Eine nicht gekennzeichnete Visualisierung in einer Projektpräsentation lässt sich abmahnen.
Was bedeutet das für kleine und mittlere Architekturbüros?
Wenig Bürokratie, aber eine unvermeidliche Entscheidung. Die Verordnung verlangt keine Dokumentationspflicht im Stil der DIN 276 und kein Verzeichnis nach dem Muster der Datenschutz-Grundverordnung. Sie verlangt eine bewusste Einordnung: Welche Inhalte verlassen das Büro, wie sind sie entstanden, und würde ein angemessen informierter Betrachter die Herkunft erkennen?
Diese Frage lässt sich nicht durch ein Werkzeug beantworten, sondern nur durch Personen, die verstehen, was ihre Werkzeuge tun. Genau hier liegt die eigentliche Zumutung der Verordnung. Sie ist weniger eine Compliance-Aufgabe als eine Bildungsaufgabe.
Warum die Kennzeichnungspflicht in Wahrheit eine Kompetenzfrage ist
Artikel 4 der KI-Verordnung gilt seit dem 2. Februar 2025 und adressiert genau diesen Punkt. In der ursprünglichen Fassung verlangte er von Anbietern und Betreibern, ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz ihres Personals sicherzustellen. Der KI-Omnibus hat die Vorschrift entschärft: Aus der Pflicht, Kompetenz sicherzustellen, wurde die Pflicht, sie zu fördern. Ein eigener Bußgeldtatbestand ist damit nicht verbunden, die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten setzen auf Praxisbeispiele und Empfehlungen statt auf Sanktionen.
Wer daraus ableitet, das Thema habe sich erledigt, verwechselt allerdings Aufsichtsrecht mit Berufsrisiko. Ob eine Visualisierung gekennzeichnet werden muss, entscheidet kein Werkzeug und keine Behörde, sondern die Person, die das Bild freigibt. Fällt die Entscheidung falsch aus, greift nicht Artikel 4, sondern das Wettbewerbsrecht, das Urheberrecht und die Haftung gegenüber der Bauherrschaft. Die Kompetenzanforderung verschwindet also nicht, sie wandert von der Aufsicht in die Berufshaftung. Wer entscheiden soll, ob eine Fassadenstudie aus der Leistungsphase 3 nach § 34 HOAI kennzeichnungspflichtig ist, muss wissen, wie sie zustande kam.
Wie lässt sich KI-Kompetenz im Büro nachweisen?
Über drei Wege, die sich ergänzen. Erstens durch dokumentierte Fortbildung, also Teilnahmenachweise mit Datum, Inhalt und Umfang. Zweitens durch eine schriftliche Nutzungsregel, die festlegt, welche Systeme für welche Zwecke freigegeben sind und wo Mandantendaten nichts zu suchen haben. Drittens durch eine schlichte Übersicht der eingesetzten Werkzeuge, die bei jeder Softwareänderung fortgeschrieben wird.
Die Architektenkammern der Länder erkennen Fortbildungen zu Digitalisierung und Recht in der Regel als Fortbildungspunkte an, wobei sich die Anerkennung nach der jeweiligen Fortbildungsordnung richtet. Sinnvoll ist eine Aufteilung nach Rollen: Wer Texte für die Öffentlichkeit verantwortet, braucht anderes Wissen als jemand, der Varianten in der Entwurfsphase generiert.
Bemerkenswert bleibt eine Unschärfe der Verordnung. Was genau eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, definiert Artikel 50 nicht abschließend. Ein Wettbewerbsbeitrag für ein Schulgebäude dürfte darunterfallen, ein Angebotsschreiben an eine Privatbauherrin kaum. Zwischen diesen Polen liegt ein weites Feld, das erst die Aufsichtspraxis und die Gerichte vermessen werden. Bis dahin gilt der unspektakuläre Grundsatz, der auch sonst trägt: Wer offenlegt, wie etwas entstanden ist, muss den Streit darüber nicht führen.
„KI als Assistent im Büroalltag“
Der vierteilige Lehrgang „KI als Assistent im Büroalltag“ der Baukunst Akademie behandelt diese Fragen praxisnah, von den rechtlichen Grundlagen über Textarbeit und Dokumentenanalyse bis zu Entwurf, Visualisierung und Bildrechten. Termine: 8., 15., 22. und 29. September 2026, jeweils ab 17:00 Uhr, online. Referenten sind Prof. Michael Holze (Berliner Hochschule für Technik), der Fachanwalt für IT-Recht Andreas Nörr, Tobias Jonas (innFactory) und Stuart Stadler. Bis zu 8 Kammerpunkte, Teilnahmegebühr 400 Euro zzgl. MwSt., für Mitglieder des Fördervereins 360 Euro. Anmeldung: baukunst.art/kurse/lehrgang-ki-im-bueroalltag-2-3/

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