Baukunst - KI-Kodex der Architektenschaft: Der Berufsstand schreibt sich eigene Regeln
Das Rendering bekommt einen Beipackzettel: Seit August 2026 müssen real wirkende KI-Darstellungen in bestimmten Fällen gekennzeichnet werden. Illustration: baukunst.art, erstellt mit Midjourney

KI-Kodex der Architektenschaft: Der Berufsstand schreibt sich eigene Regeln

16.10.2026
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Redaktion.baukunst.art

baukunst.art  | BERUFSPOLITIK | Oktober 2026

Selbstregulierung statt Staatsaufsicht: Deutschlands Architekten geben sich einen KI-Kodex

Der KI-Kodex der Planungsbranche ist ein berufsständisches Regelwerk, mit dem die Bundesarchitektenkammer (BAK) den Einsatz künstlicher Intelligenz in Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung ordnen will. Er entsteht in dem Jahr, in dem die europäische KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) erstmals spürbar in den Büroalltag durchgreift, und soll nach Angaben von Beteiligten noch 2026 verabschiedet werden. Der Berufsstand versucht damit, die Spielregeln selbst zu formulieren, bevor Softwarehersteller, Auftraggeber oder Aufsichtsbehörden sie vorgeben.

Wie entsteht der KI-Kodex der Bundesarchitektenkammer?

Federführend ist die Ad-hoc-Gruppe KI der BAK, koordiniert von der Architektenkammer Berlin. Im ersten Workshop am 8. Mai 2026 entstanden Regelvorschläge, die anschließend alle 16 Länderarchitektenkammern, die BAK-Steuerungsgruppe Digitalisierung unter Vizepräsident Stephan Weber und die Ad-hoc-Gruppe kommentierten. Der zweite Workshop am 26. Juni 2026 priorisierte die Vorschläge und verhandelte die entscheidende Frage: Welche Regeln bleiben Empfehlung, welche werden berufsrechtlich verankert? Thematisch reicht der Kodex von Datenschutz und Datenhoheit über Urheberschaft und Verantwortung bis zur Fortbildung.

Stephan Weber beschreibt den Kodex im Deutschen Architektenblatt (DAB) vom August 2026 als freiwillige Selbstverpflichtung, bewusst niedrigschwellig formuliert und als Arbeitshilfe gedacht. Seine Begründung ist auch pragmatisch: Regeln sich die Kammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht selbst, könnten Vorgaben von außen kommen. Rechtlich stützt sich das Vorhaben auf Art. 95 KI-Verordnung, der freiwillige Verhaltenskodizes auch von Organisationen vorsieht, die Betreiber von KI-Systemen vertreten.

Zwischen Freiwilligkeit und Berufsrecht liegt allerdings ein weiter Weg. Wo die Berufspflichten im Satzungsrecht der Kammern stehen, können deren Vertreterversammlungen einzelne Regeln übernehmen. In Bayern etwa sind die Berufspflichten im Baukammerngesetz selbst geregelt; eine verbindliche Verankerung hieße dort, den Landtag zu bewegen. Sechzehn Länder, sechzehn Rechtslagen: Der Kodex wird bundesweit gelten, seine Verbindlichkeit dagegen nur regional.

Was gilt schon heute, unabhängig vom Kodex?

Während der Kodex noch formuliert wird, gilt das europäische Recht bereits. Seit dem 2. Februar 2025 verpflichtet Art. 4 KI-Verordnung Anbieter und Betreiber, die KI-Kompetenz ihres Personals zu fördern. Ein Büro, das Sprachmodelle oder Bildgeneratoren beruflich nutzt, ist Betreiber in diesem Sinn. Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 hat den Wortlaut abgeschwächt: Verlangt werden nun Maßnahmen zur Unterstützung der KI-Kompetenz, kein garantiertes Kompetenzniveau mehr. Die Pflicht selbst bleibt.

Seit dem 2. August 2026 gelten zudem die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-Verordnung. Die BAK hat dazu am 31. Juli 2026 eine Handreichung veröffentlicht. Kennzeichnungspflichtig sind danach Inhalte, die den Eindruck erwecken, reale Personen, Ereignisse oder Produkte darzustellen, obwohl sie künstlich erzeugt sind. Reine Bildbearbeitung wie Zuschnitt oder Tonwertkorrektur fällt nicht darunter, KI-generierte Texte mit Inhalten von öffentlichem Interesse dagegen schon, sofern kein Mensch sie redaktionell verantwortet.

Für die Planungspraxis heikel ist der Grenzfall: die fotorealistische Visualisierung eines Entwurfs, per KI in ein reales Foto des Bauplatzes montiert. Hier empfiehlt die BAK eine sichtbare Kennzeichnung, etwa mit dem Vermerk „Visualisierung unter Einsatz KI-basierter Werkzeuge erstellt“, und zwar dort, wo das Bild wahrgenommen wird, nicht im Impressum. Das Rendering war schon immer ein Versprechen; nun bekommt es einen Beipackzettel.

Die Durchsetzung regelt das Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung, das am 29. Juli 2026 in Kraft trat; zentrale Marktüberwachungsbehörde ist die Bundesnetzagentur. Verstöße gegen die Transparenzpflichten können nach Art. 99 Absatz 4 KI-Verordnung mit bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, für kleine und mittlere Unternehmen gilt nach Absatz 6 der jeweils niedrigere Betrag. Praktisch näher liegt das Risiko, das auch die BAK benennt: die Abmahnung.

Wem gehören die Daten der Büros?

Die zweite berufspolitische Front verläuft bei der Frage, wer an Plänen, Fotos und Texten der Büros verdient. KI-Anbieter trainieren ihre Modelle auch mit öffentlich zugänglichen Inhalten von Architekturbüros. Die BAK erläutert, wie sich diese Nutzung über Einträge in der robots.txt der eigenen Website einschränken lässt. Rechtliche Grundlage ist der maschinenlesbare Nutzungsvorbehalt nach § 44b Absatz 3 UrhG; welche Form des Vorbehalts genügt, ist gerichtlich allerdings noch nicht abschließend geklärt.

Eine strukturelle Antwort soll die Architekturkooperative ARKO geben, die am 24. Juni 2026 in Wiesbaden ihre Gründungsversammlung abhielt. Die berufsständische Genossenschaft versteht sich als treuhänderisches digitales Ökosystem, das Datenhoheit, Know-how und Urheberrechte von Architektinnen und Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieuren schützen und die Abhängigkeit von internationalen Softwareanbietern verringern soll. Weber nennt als Vorbild die DATEV der Steuerberatung. Ob die ARKO neben den Plattformen der großen CAD- und BIM-Hersteller bestehen kann, hängt an der Zahl der Büros, die mitmachen. Eine Genossenschaft ohne Mitglieder ist ein Datenschutzkonzept, kein Markt.

Was bedeutet das für kleine Büros?

Die Debatte läuft der Praxis voraus. In der Berufspolitischen Befragung der BAK vom Mai und Juni 2025 gaben 29 Prozent der Kammermitglieder an, KI-Werkzeuge im Arbeitsalltag zu nutzen, Büros mit mehr als 25 Beschäftigten deutlich häufiger als kleine Büros. Zugleich wünschten sich 77 Prozent Fortbildungen zum Thema. BAK-Vizepräsident Martin Müller hatte schon 2024 betont, KI „sollte aber auf reflektierte Weise eingesetzt werden“. Weber setzt den Akzent heute stärker auf Bewegung: „Bestandsschutz ist nicht der Weg, der Erfolg verspricht.“

Die Verantwortung bleibt dabei beim Menschen, auch das betont Weber: Haften muss der Architekt, nicht die Maschine. Wer eine KI-gestützte Flächenermittlung nach DIN 277 oder eine automatisierte Kostenschätzung nach DIN 276 übernimmt, schuldet weiterhin ein mangelfreies Werk nach § 633 BGB in Verbindung mit § 650q Absatz 1 BGB. Auch urheberrechtlich zählt der menschliche Beitrag: Schutzfähig ist nach § 2 Absatz 2 UrhG nur eine persönliche geistige Schöpfung, bei Bauwerken und Plänen nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 und Nr. 7 UrhG. Rein maschinell erzeugte Entwürfe fallen heraus.

Offen bleibt die Vergütung. Die HOAI beschreibt KI-Leistungen weder als Grundleistung noch als besondere Leistung; vereinbaren lassen sie sich trotzdem, weil die Liste der besonderen Leistungen nach § 3 Absatz 3 HOAI nicht abschließend ist. Ein Referentenentwurf für die angekündigte HOAI-Novelle liegt nach Angaben des Verbands Beratender Ingenieure (VBI) vom Juli 2026 weiterhin nicht vor. Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2019 sind die Mindestsätze nicht mehr verbindlich; in einem solchen Markt droht der Effizienzgewinn durch KI eher in Preisnachlässe als in Planungsqualität zu fließen. Ein Kodex, der menschliche Verantwortung und Transparenz festschreibt, ist deshalb auch Honorarpolitik mit anderen Mitteln.

Sein Wert wird sich an zwei Punkten entscheiden: ob die Länder den Mut aufbringen, zentrale Regeln verbindlich zu machen, und ob er für ein Drei-Personen-Büro in Niederbayern ebenso lesbar ist wie für ein Großbüro in Berlin. Ein Regelwerk, das nur die Avantgarde versteht, bleibt eine Absichtserklärung.

 

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