Baukunst - Tag des Denkmals: Geschützt ist die Ausnahme
Gründerzeithaus in Wien: Ohne Bescheid entscheidet allein die Bauordnung über Erhalt oder Abbruch. ©baukunst.art by Midjourney

Tag des Denkmals: Geschützt ist die Ausnahme

30.09.2026
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Stuart Stadler

baukunst.art  | Politik / Österreich | September 2026

Wien reißt ab, die UNESCO winkt durch

Der Tag des Denkmals zeigt, was geschützt ist. Doch nur 1,8 Prozent der Gebäude Österreichs stehen unter Denkmalschutz. Über den Rest entscheiden Bauordnungen und Politik.

Denkmalschutz bezeichnet in Österreich den rechtlichen Schutz der von Menschen geschaffenen Gegenstände, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt; so definiert es § 1 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG). Am 27. September 2026 lud das Bundesdenkmalamt zum Tag des Denkmals, das Motto lautete „Denkmale: Wert für alle“. Es verspricht mehr, als das Gesetz halten kann.

Was schützt das Denkmalschutzgesetz tatsächlich?

Österreich folgt dem konstitutiven Prinzip. Ein Gebäude wird nicht dadurch zum Denkmal, dass es bedeutend ist, sondern erst durch einen Bescheid des Bundesdenkmalamts oder, bei Objekten im Eigentum von Gebietskörperschaften und gesetzlich anerkannten Kirchen, die in einer Verordnung nach § 2a DMSG erfasst sind, kraft gesetzlicher Vermutung nach § 2 DMSG. Das Bayerische Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) geht den umgekehrten Weg: Dort genügt die Denkmaleigenschaft selbst, die Denkmalliste bildet sie nach Art. 2 BayDSchG nur nachrichtlich ab.

Ist der Schutz einmal ausgesprochen, reicht er weit. § 4 DMSG verbietet ohne Bewilligung die Zerstörung und jede Veränderung, die Bestand, überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte. Geschützt ist im Grundsatz das ganze Objekt, vom Dachstuhl über die Stuckdecke bis zum Terrazzoboden. Eine Teilunterschutzstellung, etwa nur von Fassade und Stiegenhaus, ist möglich, muss aber im Bescheid präzise umrissen sein. Solche Veränderungen bedürfen einer Bewilligung nach § 5 DMSG.

Die Novelle des Gesetzes (BGBl. I Nr. 41/2024), seit 1. September 2024 in Kraft, hat den Schutz verschärft. Eigentümerinnen und Eigentümer trifft nun eine ausdrückliche Erhaltungspflicht, die dem gezielten Verfallenlassen entgegenwirken soll. Ensembles lassen sich in einem beschleunigten Verordnungsverfahren schützen, im Bundesdenkmalamt koordiniert eine eigene Stelle die Welterbe-Agenden, und seit 2024 stehen jährlich 6 Millionen Euro zusätzliche Fördermittel bereit (Bundesdenkmalamt, 2024).

Die intellektuelle Grundlage dieses Systems ist österreichisch. Alois Riegl unterschied 1903 in „Der moderne Denkmalkultus“ zwischen historischem Wert und Alterswert und verfasste den Text als Einleitung zu einem Gesetzesentwurf, der erst zwei Jahrzehnte später im DMSG von 1923 Gestalt annahm. Heute schützt das Gesetz den Wert des Einzelobjekts mit bemerkenswerter Präzision. Den Zusammenhang, in dem dieser Wert entsteht, schützt es nicht.

Wie viel der gebauten Geschichte fällt überhaupt darunter?

Ende 2023 standen rund 39.000 Gebäude unter Denkmalschutz, etwa 1,8 Prozent des österreichischen Gebäudebestands (ORF, 28. Dezember 2023). Die übrigen gut 98 Prozent, darunter der Großteil der Gründerzeitviertel, der bäuerlichen Hauslandschaften und der Nachkriegssiedlungen, unterliegen allein dem Baurecht der Länder. Ortsbild, Sichtachsen, Umgebung und Nutzung sind keine Kategorien des DMSG; sie sind Sache der Bauordnungen, der Schutzzonen und der Ortsbildgesetze.

Stadtmorphologisch betrachtet schützt das Gesetz Punkte. Michael Robert Günter Conzen beschrieb die Stadt dagegen als Gefüge aus Stadtgrundriss, Baukörperstruktur und Nutzung, das nur als Ganzes lesbar ist. Ein Denkmal kann rechtlich unversehrt bleiben, während das Gefüge ringsum Haus für Haus ausgetauscht wird.

Wo geht Bausubstanz in der Praxis verloren?

Wien liefert das Lehrstück. Seit 2018 ist der Abbruch von Häusern, die vor 1945 errichtet wurden oder in Schutzzonen stehen, nach § 60 Abs. 1 lit. d Wiener Bauordnung bewilligungspflichtig. Die Ausnahme blieb die sogenannte wirtschaftliche Abbruchreife: Galt eine Sanierung als unzumutbar, durfte abgerissen werden. Der Mechanismus belohnte das Verfallenlassen, denn wer lange genug nicht investierte, rechnete sich die Abbruchbewilligung herbei. Vor der nächsten Reform langten im Schnitt rund 30 Ansuchen pro Jahr ein, mehr als die Hälfte wurde bewilligt (Stadt Wien, laut ORF Wien, 2024).

Seit der Bauordnungsnovelle, die Ende 2023 in Kraft trat, dürfen Schäden aus schuldhafter Vernachlässigung nicht mehr in die Wirtschaftlichkeitsberechnung einfließen; die Behörde lässt den Bauzustand durch eigene Sachverständige prüfen. Bis September 2024 wurde von 19 Anträgen keiner genehmigt, acht wurden abgelehnt, neun waren noch offen (Stadt Wien, laut ORF Wien).

Der Befund der Zivilgesellschaft fällt dennoch nüchterner aus. Die Initiative Denkmalschutz und die Plattform WienSchauen dokumentieren weiterhin Abbrüche. In der Kendlerstraße 31 im 14. Bezirk fiel im August 2026 ein Haus, das die zuständige Behörde als erhaltenswert eingestuft hatte. In der Bellevuestraße 12A im 19. Bezirk stürzte 2025 ein Gebäude ein, von dem zuvor nur mehr die Fassade erhalten war, ein unfreiwilliger Kommentar zum Fassadismus. Welche Häuser als abbruchreif galten, hielt die Stadt laut WienSchauen lange unter Verschluss (2025).

Auch im Geltungsbereich des DMSG ist der Schutz nicht absolut. § 5 DMSG erlaubt die Bewilligung von Veränderung und Zerstörung, wenn die Gründe dafür das öffentliche Erhaltungsinteresse überwiegen. Der Bescheid ist ein starkes, aber kein unwiderrufliches Instrument.

Wie belastbar ist der Welterbeschutz?

Am Heumarkt zeigt sich die Grenze symbolischer Schutzinstrumente. 2017 setzte das UNESCO-Welterbekomitee das Historische Zentrum von Wien wegen des geplanten Hochhausprojekts auf die Liste des gefährdeten Welterbes. Am 27. Juli 2026 strich das Komitee die Stätte bei seiner 48. Tagung in Busan wieder von dieser Liste, laut ORF erstmals entgegen der Empfehlung des Internationalen Rates für Denkmalpflege (ICOMOS). Das Projekt des Investors Michael Tojner schrumpfte von 73 auf knapp 50 Meter und muss noch die Umweltverträglichkeitsprüfung durchlaufen. Rund 50 Fachleute kritisierten den Beschluss in einem offenen Brief als „regelwidriges Manöver“.

Die neue Welterbe-Koordinationsstelle im Bundesdenkmalamt ändert nichts daran, dass Welterbe ein Reputationsinstrument bleibt. Seine Wirkung hängt davon ab, wie hoch Politikerinnen und Politiker, Investorinnen und Investoren den drohenden Ansehensverlust gewichten.

Wem gehört der Wert, den das Motto verspricht?

„Denkmale: Wert für alle“ ist als Motto richtig und als Befund unvollständig. Henri Lefebvre beschrieb das Recht auf Stadt als Recht auf ihren Gebrauchswert; die Besichtigung ist davon nur eine schwache Form. Der Wert, den Bewohnerinnen und Bewohner eines Viertels erleben, liegt selten im Einzeldenkmal. Er liegt in der Summe unspektakulärer Häuser, die ein Quartier lesbar machen, und genau diese Summe fällt durch das Raster eines objektbezogenen Gesetzes.

Die neue Erhaltungspflicht ist das bislang schärfste Instrument gegen Verfall durch Unterlassung. Ob das Bundesdenkmalamt sie konsequent durchsetzt, lässt sich zwei Jahre nach Inkrafttreten kaum beurteilen; eine öffentliche Bilanz liegt, soweit ersichtlich, nicht vor. Umstritten war sie von Beginn an: Die Österreichische Bischofskonferenz hielt sie im Begutachtungsverfahren für „nicht mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht auf Eigentum vereinbar“ (ORF, 2023).

Aus architektonischer Sicht folgt daraus eine Verschiebung der Aufmerksamkeit. Der Tag des Denkmals zeigt die 1,8 Prozent, deren Schutz weitgehend gesichert ist. Die eigentliche Baukulturfrage stellt sich in den übrigen 98 Prozent: bei der Bestandssanierung, beim Weiterbauen und bei Bauordnungen, die graue Energie und Stadtgefüge ebenso ernst nehmen wie Stuckdecken. Carl Elefantes Satz, das grünste Gebäude sei jenes, das bereits steht, gilt für das unscheinbare Zinshaus noch mehr als für das Schloss.

 

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