
baukunst.art | TIROL | September 2026
Weniger Regeln, mehr Umbau: Tirol wagt die große Entrümpelung
Tirol streicht Bauvorschriften: 27 Erleichterungen, ein neuer Bestandsparagraf und offene Fragen zur Barrierefreiheit. Was die Reform taugt.
Ein Deregulierungsgesetz im Baurecht ist ein Sammelgesetz, das bestehende Bauvorschriften gezielt streicht oder lockert, um Verfahren zu beschleunigen und Baukosten zu senken. Tirol hat ein solches Gesetz am 28. September 2026 in Begutachtung geschickt, also in das österreichische Stellungnahmeverfahren, in dem Kammern, Verbände und Gemeinden einen Entwurf kommentieren können. Das Tiroler Baurechts-Deregulierungsgesetz der ÖVP-SPÖ-Landesregierung enthält 27 Erleichterungen in fünf Landesgesetzen, vier Verordnungen sollen folgen. Der Tiroler Landtag soll noch 2026 beschließen. Landeshauptmann Anton Mattle (ÖVP) spricht von einer Zäsur: „Erstmals werden beim Baurecht Regeln und Vorgaben in großem Stil vereinfacht und zurückgenommen.“
Vorausgegangen war ein Grundsatzbeschluss der Landesregierung vom 15. August 2026, der Reformbedarf in 15 Bereichen benannte, von der Barrierefreiheit über Stellplätze und Prüfintervalle bis zum Brandschutz. Das Paket ergänzt die Wohnbaumaßnahmen, die das Land unter dem Titel „Daheim in Tirol“ bündelt. Der Druck ist verständlich: Laut Statistik Austria kostete eine Eigentumswohnung in Tirol 2025 durchschnittlich 4.965 Euro pro Quadratmeter, rund 800 Euro mehr als im österreichischen Schnitt. Jede Norm, die ein Projekt verteuert, landet am Ende in Miete oder Kaufpreis.
Was ändert sich im Tiroler Baurecht konkret?
Betroffen sind die Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), das Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz, das Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz sowie das Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz. Viele Punkte sind klein, einige lösen alltägliche Konflikte. Paketabholstationen fallen künftig nicht mehr unter die Bauordnung. Beschattungselemente dürfen in die Mindestabstände ragen, also in jene Zone zur Grundstücksgrenze, die in Deutschland als Abstandsfläche geregelt ist. Für thermische Sanierungen gelten großzügigere Toleranzen: Die Dämmung darf bis zu 30 Zentimeter in die Mindestabstände reichen und die zulässige Gebäudehöhe um bis zu 40 Zentimeter überschreiten.
Bei den technischen Vorschriften erlaubt der Entwurf aufgeständerte offene Balkone, vereinfacht die Sicherheitsbeleuchtung und lockert den Brandschutz für Batterieräume bis 100 Kilowatt. Garagen an der Grundstücksgrenze sollen ohne Brandschutzsachverständige genehmigt werden können. Gasheizungen müssen nur noch alle zwei Jahre überprüft werden, biogene und fossile Feuerungsanlagen bis 100 Kilowatt alle vier Jahre, Aufzüge alle zwei bis drei statt jedes Jahr. Für Mitarbeiterwohnhäuser, in Tirol vor allem Personalunterkünfte der Tourismusbetriebe, sinkt die Zahl der vorgeschriebenen Stellplätze. Die Begründung liefert Landeshauptmannstellvertreter Philip Wohlgemuth (SPÖ): Leistbares Wohnen entscheide sich „auch bei den Kosten des Bauens“.
Warum ist der neue Bestandsparagraf der eigentliche Kern?
Von den 27 Maßnahmen betreffen 14 den Gebäudebestand, und hier liegt die eigentliche Neuerung. Erstmals unterscheidet das Tiroler Baurecht systematisch zwischen Neubau und Bestand. Ein Ausnahmeparagraf erlaubt bei Umbau und Sanierung ein Abweichen von den technischen Vorgaben, solange das ursprüngliche Anforderungsniveau des Bestands nicht verschlechtert wird. Darüber hinaus sind Abweichungen zulässig, wenn die Einhaltung „technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich“ oder zum Schutz der Eigenart des Gebäudes erforderlich ist. Das betrifft Raumhöhen, Fenstergrößen, Belüftung, Fluchtwege, Treppen, Rampen, Aufzüge und Absturzsicherungen. Der Zusatz zum Schutz der Eigenart des Gebäudes ist mehr als eine Fußnote: Er gibt Baubehörden, in Tirol meist die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, erstmals eine ausdrückliche Grundlage, historische Proportionen, Holzstuben oder niedrige Gewölbe nicht dem Neubaustandard zu opfern, auch wenn kein Denkmalschutz besteht.
Der Gedanke ist vertraut aus der Welt der Oldtimer: Niemand verlangt von einem Fahrzeug aus den 1960er-Jahren Airbags, wohl aber, dass es so sicher bleibt wie bei seiner Zulassung. Für das Bauen im Bestand ist das ein Befreiungsschlag. Wer ein Bauernhaus, einen Stadel oder ein Nachkriegswohnhaus umbaut, scheiterte bisher oft an Vorschriften, die für den Neubau geschrieben wurden. Jeder Umbau, der so zustande kommt statt eines Abrisses, erhält graue Energie, also die bereits in Beton, Ziegel und Holz gebundene Herstellungsenergie. Niederösterreich hat mit seiner seit 1. März 2026 geltenden Bauordnung einen ähnlichen Weg eingeschlagen und erleichtert Aufstockungen und Umnutzungen bei Gebäuden, die vor Februar 2015 genehmigt wurden.
Wer zahlt den Preis für die Vereinfachung?
Die heikelste Stelle betrifft die Barrierefreiheit. Der Entwurf sieht Erleichterungen für Gebäude vor, die durch Zu- oder Umbau oder durch eine Änderung des Verwendungszwecks zu einer Wohnanlage werden. Gerade solche Projekte schaffen neuen Wohnraum in einer alternden Gesellschaft. Österreich hat 2008 die UN-Behindertenrechtskonvention ratifiziert, und die ÖNORM B 1600 beschreibt seit Jahren, wie barrierefreies Bauen technisch gelingt. Was beim Umbau nicht eingebaut wird, muss später teurer nachgerüstet werden oder zwingt Menschen zum Umzug. Hier braucht der Entwurf eine klare Untergrenze, etwa für stufenlose Zugänge.
Bemerkenswert ist auch der Zeitpunkt. Erst am 7. Juli 2026 trat in Tirol eine Novelle in Kraft, mit der das Land die europäische Gebäuderichtlinie, die Richtlinie (EU) 2024/1275, umsetzte; seit 16. Juli gelten neue Technische Bauvorschriften 2026 samt Datenbanken für Energieausweise und Renovierungspässe. Binnen drei Monaten kommen also Pflichten hinzu und fallen andere weg. Das ist kein Widerspruch, zeigt aber, dass Deregulierung in einem von Brüssel mitbestimmten Rechtsgebiet an Grenzen stößt. Landeshauptmannstellvertreter Josef Geisler (ÖVP) betont: „Entbürokratisierung bedeutet dabei nicht weniger Qualität und Sicherheit, sondern mehr Effizienz.“ Stellungnahmen der Kammer der Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker für Tirol und Vorarlberg sowie der Behindertenverbände waren bis Redaktionsschluss öffentlich nicht bekannt. Die Begutachtung ist der Ort, an dem sich zeigen muss, ob dieser Anspruch hält.
Was bedeutet der Tiroler Kurs für den Alpenraum?
Tirol steht nicht allein. Die Steiermark hat 2025 mit ihrem ersten Deregulierungsgesetz unter anderem den Raumordnungsbeirat abgeschafft, Vorarlberg will die verpflichtenden räumlichen Entwicklungspläne der Gemeinden durch unverbindliche Konzepte ersetzen. In Bayern hat das Erste Modernisierungsgesetz die Bayerische Bauordnung (BayBO) zum 1. Januar 2025 entschlackt, am 1. Oktober 2025 folgten Änderungen im Stellplatzrecht. Und in Deutschland läuft seit Jahren die Debatte um den Gebäudetyp E, der einfacheres Bauen jenseits der anerkannten Regeln der Technik ermöglichen soll.
Salzburg geht zur gleichen Zeit einen anderen Weg und hat im September 2026 ein Baukultur-Programm beschlossen. Beides schließt sich nicht aus. Weniger Normen bedeuten nicht automatisch weniger Qualität, wohl aber mehr Verantwortung bei Planerinnen und Planern, Bauherren und Baubehörden. Die Davos-Erklärung der europäischen Kulturministerinnen und Kulturminister von 2018 hat hohe Baukultur zum gemeinsamen politischen Ziel erklärt, und dieses Ziel erreicht kein Land allein durch das Streichen von Paragrafen. Tirols Bestandsparagraf ist ein kluger Baustein, der Umbau statt Abriss erleichtert. Ob das Gesamtpaket gelingt, entscheidet sich an der Barrierefreiheit und daran, ob die gewonnene Freiheit in bessere Architektur fließt oder nur in günstigere Bauten.

Beton gegen den Krieg von gestern

Longevity in der Baukunst

