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Bild: Derek Thomson/Unsplash

Achtung Drohne!

20.11.2023
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RED

Die Panoramafreiheit im Urheberrecht, welche die unentgeltliche Fotografie und das Verbreiten von Kunst im öffentlichen Raum ermöglicht, erstreckt sich nicht auf Aufnahmen aus der Luft.

Beispiel: Ein Buchverlag hat einen thematischen Reiseführer über bestimmte Bereiche des Ruhrgebiets herausgegeben, der Aufnahmen von öffentlich zugänglichen Kunstinstallationen verschiedener Künstler zeigt. Diese Bilder wurden jedoch nicht traditionell vom Boden aus, sondern mittels Drohnentechnologie aufgenommen. Einer der Künstler, vertreten durch eine Organisation zur Wahrung künstlerischer Rechte, verlangt die Einstellung der Bildnutzung und fordert Schadensersatz für die nicht genehmigte Lizenzierung. Der Verlag beruft sich auf das Urheberrecht, speziell auf die sogenannte Panoramafreiheit, die es grundsätzlich erlaubt, permanent im öffentlichen Raum befindliche Werke zu fotografieren und zu veröffentlichen.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied jedoch zugunsten des Künstlervereins und verpflichtete den Verlag, die Nutzung der Bilder zu unterlassen und rund 2.000 Euro Schadensersatz zu zahlen. Die Richter stellten klar, dass die Panoramafreiheit zwar die Abbildung von Kunstwerken im öffentlichen Raum schützt, jedoch nicht die Anfertigung von Fotos mit Drohnen umfasst. Diese Regelung gilt nur für Aufnahmen, die direkt von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht werden. mehr