
baukunst.art · Regionales / Österreich · Oktober 2026
Wohnen im Niemandsland: Wie Österreich am Flughafen Asylsuchende festhält
Ankunftsarchitektur bezeichnet die Räume, in denen ein Staat Menschen empfängt, bevor er über ihr Bleiben entscheidet: Grenzterminals, Transitzonen, Erstaufnahmestellen und Übergangsquartiere. Seit dem 12. Juni 2026 gilt in der Europäischen Union der Asyl- und Migrationspakt, und für Österreich bedeutet er vor allem eines: Ein wesentlicher Teil dieser Architektur verlagert sich in den Flughafen Wien-Schwechat. Der Nationalrat beschloss am 20. Mai 2026 mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und NEOS das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), der Bundesrat folgte am 3. Juni. Innenminister Gerhard Karner (ÖVP) sprach von der schärfsten Novelle des Asyl- und Fremdenrechts seit über 20 Jahren. Was in den Debatten nur am Rand vorkam: Das Gesetz ist auch ein Raumprogramm.
Ein Screening, also eine rasche Prüfung von Identität, Sicherheit und Gesundheit, ersetzt das bisherige Zulassungsverfahren. An den Außengrenzen, in Österreich faktisch an den Flughäfen, sind längere Anhaltungen erlaubt. Und für unbegleitete minderjährige Geflüchtete ist künftig ab dem Tag ihrer Ankunft die Kinder- und Jugendhilfe der Länder zuständig. Jede dieser Regeln verlangt nach Räumen, die es in dieser Form bisher nicht gibt.
Was verlangt das neue Grenzverfahren räumlich?
Die Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 begrenzt das Verfahren an der Grenze in Art. 51 Abs. 2 auf höchstens zwölf Wochen. National regeln die §§ 31 bis 33 AsylG 2005 in der Fassung des AMPAG (BGBl. I Nr. 39/2026) das bisherige Flughafenverfahren nun als ‚Asylverfahren an der Grenze‘; § 33 gibt dem Bundesamt höchstens sechs Wochen, dem Gericht vier. Das Bundesministerium für Inneres (BMI) nannte vor dem Beschluss sogar bis zu 24 Wochen, in Ausnahmefällen 26 Wochen, Rückkehrverfahren eingeschlossen. Im äußersten Fall also ein halbes Jahr, in einem Gebäude, dessen Betreten rechtlich nicht als Einreise gilt. Österreich bündelt dieses Verfahren in Schwechat; wer an einem der Regionalflughäfen Schutz beantragt, wird nach Wien überstellt. Laut BMI werden am Flughafen jährlich rund 500 Asylanträge gestellt, bei etwa zehn Millionen Ein- und Ausreisen über die Schengen-Außengrenze.
Ein neues Grenzterminal ist in Bau; die Angaben zur Fertigstellung reichen vom ersten Quartal bis Mitte 2027. Bis dahin werden Asylsuchende im bestehenden Sondertransit, dem Objekt 800, angehalten. Neu ist die Einrichtung nicht; bereits 2001 sollte ein Projekt des Innenministeriums den Aufenthalt dort menschenwürdig gestalten, damals für Tage, nicht für Monate.
Flughafen-Vorstand Günther Ofner nannte den Airport ein „Bollwerk der Sicherheit“. Die Metapher stammt aus dem Festungsbau und trifft den Kern. Ein Flughafen ist auf Durchfluss optimiert: Wege, Wartezonen, Sicherheitsschleusen, alles getaktet auf Minuten. Laut Innenressort soll das neue Terminal Passagierströme und Asylsuchende räumlich trennen. So wird aus einer Durchgangszone ein Gebäudetyp eigener Art: ein Ort, an dem Menschen über Monate wohnen müssen, ohne eingereist zu sein.
Wo endet Unterbringung, und wo beginnt Haft?
Die Frage ist nicht akademisch. Keine zwei Wochen nach Inkrafttreten stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in einem Erkenntnis vom 24. Juni 2026 fest, die Anhaltung eines pakistanischen Asylwerbers, so der österreichische Begriff für Asylbewerber, in Schwechat sei europarechtswidrig. Das Innenministerium ließ den Mann dennoch nicht frei, berichtete Der Standard. Strittig ist die Abgrenzung seit Langem: 2005 wertete der Oberste Gerichtshof (OGH) die Anhaltung im damaligen Sondertransit, mit Toiletten, aber ohne Duschen, noch als bloße Freiheitsbeschränkung. Laut Der Standard sind inzwischen erneut die Höchstgerichte befasst. Als unabhängige Kontrollinstanz prüft seither die Volksanwaltschaft die Grenzverfahren an den Flughäfen.
Für die Architektur ist diese Grauzone folgenreich. Gilt die Anhaltung als Haft, verlangt die Aufnahmerichtlinie (EU) 2024/1346 in Art. 13, dass Familien gesondert und mit angemessener Privatsphäre untergebracht werden; Minderjährige sollen grundsätzlich gar nicht in Haft genommen werden. Die Ausnahme für Transitzonen in Art. 13 Abs. 6 gilt ausdrücklich nicht für das Grenzverfahren. Art. 54 Abs. 2 der Asylverfahrensverordnung fordert für Familien mit Kindern im Grenzverfahren Einrichtungen, die eine angemessene körperliche, seelische und soziale Entwicklung erlauben. Das sind Planungsanforderungen, keine Rhetorik. Sie betreffen Tageslicht, Rückzugsräume, Außenflächen, Lernorte und Akustik. Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR) kritisierte im Begutachtungsverfahren im Februar 2026 zudem den geplanten Wegfall verpflichtender Rechtsberatung und warnte vor einer Schutzlücke für Menschen, die den Flughafen nicht verlassen können.
Was bedeutet der Pakt für Quartiere in den Ländern?
Jenseits des Flughafens verschiebt der Pakt Lasten in die Fläche. Die Kinder- und Jugendhilfe der Länder braucht für unbegleitete Minderjährige ab dem Tag der Ankunft geeignete Plätze. Die Stadt Wien kritisierte in ihrer Stellungnahme vom Februar 2026, Länder und Gemeinden seien nicht rechtzeitig eingebunden worden; Wien erfülle seine Unterbringungsquote damals bereits zu 198 Prozent. Hinzu kommen Rückkehrzentren im Inland, nicht zu verwechseln mit den geplanten Return Hubs in Drittstaaten: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) kann ausreisepflichtige Personen per Wohnsitzauflage verpflichten, in Quartieren des Bundes zu leben.
Wie solche Quartiere unter Zeitdruck entstehen, hat Österreich 2015 erprobt. Das damalige Bundesverfassungsgesetz über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, das sogenannte Durchgriffsrecht, erlaubte dem Bund, eigene Liegenschaften ohne die sonst üblichen Bewilligungen zu nutzen; es war bis Ende 2018 befristet und ist seither ausgelaufen. Aus dieser Zeit stammen Containerdörfer und umgenutzte Baumarkthallen. Die Lehre daraus: Wer Unterbringung als Notfall organisiert, umgeht genau jene Verfahren, in denen Qualität verhandelt wird, von der Belichtung bis zur Barrierefreiheit nach ÖNORM B 1600.
Was müsste eine Ankunftsarchitektur leisten?
Die Erklärung von Davos 2018 fordert eine hohe Baukultur für die gesamte gebaute Umwelt, Infrastruktur eingeschlossen. Ein Grenzterminal fällt darunter, gerade weil es nichts repräsentieren will. Drei Prinzipien liegen nahe. Erstens Maßstab: kleine Wohngruppen statt Großräume, mit Türen, die sich von innen schließen lassen. Zweitens Außenbezug: Tageslicht und ein Hof unter freiem Himmel sind bei Aufenthalten von zwölf Wochen und mehr keine Ausstattung, sondern Gesundheitsvorsorge. Drittens Anpassbarkeit: Die Antragszahlen schwanken, also sollte das Gebäude in ruhigen Phasen anderen Nutzungen dienen können, statt leer zu stehen oder überbelegt zu sein. Das schont auch graue Energie.
Die Gegenposition verdient Gehör. Befürworterinnen und Befürworter argumentieren, schnelle Verfahren an der Grenze entlasteten Länder und Gemeinden und verkürzten die Ungewissheit für alle Beteiligten. Das Argument betrifft jedoch die Dauer der Verfahren, nicht die Qualität der Räume, in denen sie stattfinden. Ein Raum, der Grundrechte respektiert, ist kein Anreiz, sondern die Voraussetzung dafür, dass ein Rechtsstaat seine eigenen Verfahren vertreten kann.
Österreich baut in Schwechat also mehr als eine Behördeneinrichtung. Es baut die erste Adresse, die viele Schutzsuchende in Europa haben werden, ob sie bleiben dürfen oder nicht. Für Planerinnen und Planer, die solche Aufträge annehmen, ist das eine Frage der Berufsethik, für die Öffentlichkeit eine der Transparenz. Ein veröffentlichtes Raumprogramm, ein offener Wettbewerb und regelmäßige Begehungen durch die Volksanwaltschaft wären ein Anfang. Ein Bollwerk lässt sich verschließen. Eine Ankunftsarchitektur muss sich auch öffnen lassen.

KI im Bauamt: Bayern will das Ermessen regeln, bevor die Daten da sind

Licht als Werkstoff

