Bundesjustizminister prüft Gebäudetyp E

Die BAK zeigt sich erfreut über den Beschluss der Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder zur Integration des neuen Planungsansatzes „Gebäudetyp E“ in das Bauordnungsrecht.

Diese Maßnahme eröffnet Möglichkeiten, den Neubau oder Umbau von Gebäuden durch innovative und maßgeschneiderte Planung nachhaltig, ressourcenschonend und kostengünstig zu gestalten, indem von nicht zwingend notwendigen technischen Normen abgewichen werden kann.

Ein besonders wichtiger Teil des Beschlusses vom 25./26. Mai 2023 aus Sicht der Bundesarchitektenkammer ist die explizite Bitte an Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann, die erforderlichen zivilrechtlichen Anpassungen für den bauordnungsrechtlichen „Gebäudetyp E“ zu prüfen. Das Ziel dieser Prüfung ist es, eine rechtssichere Umsetzung zu ermöglichen, insbesondere in Bezug auf die Sachmangelhaftung im Werkvertragsrecht sowie im Kauf-, Miet- und Haftungsrecht.

Die Überlegung, zivilrechtliche Anpassungen vorzunehmen, ist von großer Bedeutung, um potenzielle Unsicherheiten und rechtliche Hürden bei der Umsetzung des innovativen Planungsansatzes zu beseitigen. Insbesondere die Frage der Sachmangelhaftung im Werkvertragsrecht spielt eine entscheidende Rolle, da Abweichungen von technischen Normen in Gebäuden potenziell zu Diskussionen über Mängel und Gewährleistungsansprüche führen könnten.

Darüber hinaus sind auch Anpassungen im Kauf-, Miet- und Haftungsrecht von Relevanz, um sicherzustellen, dass alle beteiligten Parteien angemessen geschützt sind und klare Regelungen für die Nutzung und den Betrieb von Gebäuden gemäß dem neuen Planungsansatz geschaffen werden. mehr

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