Baukunst - Köln-Sülz: Kölns Justizhochhaus zwischen Abriss und Bestandserhalt
Das Hochhaus, das keiner retten will: Kölns Justizzentrum und die graue Energie © Depositphotos_653352120_S

Köln-Sülz: Kölns Justizhochhaus zwischen Abriss und Bestandserhalt

07.07.2026
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Redaktion.baukunst.art

baukunst.art  | Regionales / NRW | Juli 2026

Grösster Gerichtsbau des Landes: Köln ringt um Abriss oder Erhalt

Der Streit um das Kölner Justizzentrum an der Luxemburger Straße ist ein Lehrstück darüber, wie schwer sich die öffentliche Hand mit dem Vorrang des Bestandserhalts tut, obwohl Klimaschutz, Ressourcenschonung und graue Energie längst gegen den Abriss sprechen.

Am Rand des Inneren Grüngürtels steht seit rund vier Jahrzehnten der 23-geschossige Justizturm, entworfen und bis 1980 errichtet vom Kölner Architekten Henrik Busch, von dem auch das Colonia-Hochhaus stammt; den zweiten Bauabschnitt übernahm später HPP. Mit rund 1.800 Bediensteten bildet der Komplex aus Landgericht, Amtsgericht und Staatsanwaltschaft das größte Gerichtszentrum des Landes. Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen (BLB NRW) hält das Areal für sanierungsbedürftig und funktional überholt: gestiegener Flächenbedarf, veraltete Technik sowie verschärfte Anforderungen an Barrierefreiheit und Brandschutz nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018). Bereits 2012 war eine Generalsanierung mit rund 150 Millionen Euro veranschlagt; wenig später fiel die Vorentscheidung für Abriss und Neubau.

Ein städtebaulicher Wettbewerb nach der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013) brachte Ende 2022 den Siegerentwurf von HPP Architekten aus Düsseldorf, den ein hochbaulich-freiraumplanerischer Realisierungswettbewerb 2023 bestätigte. Bemerkenswert ist die Grundhaltung des Entwurfs: HPP verzichtet vollständig auf ein Hochhaus und ersetzt den Turm durch fünf bis sechs Geschosse hohe, zueinander versetzte Baukörper an einem neuen Platz der Justiz. Planungsrechtlich abgesichert wird das Vorhaben über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB), dessen Aufstellung der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln beschlossen hat.

Ein rechtlicher Schutz, der den Abriss erschweren würde, besteht nicht: Der Komplex ist nicht in die Denkmalliste nach dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) eingetragen. Damit fehlt der Nachkriegsmoderne der 1980er Jahre in Köln jener formale Rückhalt, den ältere Bauten genießen, obwohl ihr baukultureller Wert in der Fachdebatte zunehmend anerkannt wird. Ob ein Bauwerk erhalten bleibt, hängt so weniger an seiner Qualität als an der Frage, wer die Beweislast für die Sanierungsfähigkeit trägt.

Warum stellen Fachleute den Siegerentwurf infrage?

Der Widerstand richtet sich nicht gegen die architektonische Qualität des Neubaus, sondern gegen die Prämisse des Abrisses. Schon im Wettbewerb hatten allein die Kölner Verfasser Johannes Schaller und Stefan Schmitz den Altbau erhalten wollen, aus Gründen des Energie- und Materialerhalts und weil sie die Ensemblewirkung gegenüber dem benachbarten Wohnturm Uni-Center durch flachere Neubauten gefährdet sahen. Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Köln trägt den Konflikt seit 2023 in die Öffentlichkeit. Sein Vorstandsmitglied Helmut Röscheisen klagt vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf auf Einsicht in die Voruntersuchungen des BLB, gestützt auf das Umweltinformationsgesetz; die Behörde verweigert die Herausgabe mit Verweis auf die Vertraulichkeit des laufenden Verfahrens.

Der BLB begründet den Abriss vor allem funktional: Als Sonderbau nach § 50 BauO NRW muss ein Gerichtszentrum hohe Anforderungen an Sicherheit, an die Trennung von Besucher- und Bedienstetenwegen sowie an die Saalkapazitäten erfüllen, die sich in vier Jahrzehnten deutlich verschärft haben. Fachleute halten dem entgegen, dass gerade ein robuster Stahlbeton-Skelettbau solche Umbauten zulasse. Der Architekt und ehemalige Aachener Hochschullehrer Thomas Scheidler hält den Bestand auch bei stark verändertem Raumprogramm für sanierungsgeeignet und verweist auf vergleichbare Umbauten wie das frühere Lufthansa-Hochhaus in Köln-Deutz.

Das Kernargument lautet graue Energie: die Energiemenge, die für Herstellung, Transport und Einbau der Baustoffe bereits aufgewendet wurde und bei einem Abbruch verloren geht. Als Faustregel gilt, dass die Errichtung eines Gebäudes etwa so viele Emissionen verursacht wie fünfzig Jahre Betrieb. Die Deutsche Umwelthilfe führt das Justizzentrum auf ihrer Liste der fragwürdigsten Gebäudeabrisse; auch das Fachportal BauNetz nennt es als Negativbeispiel öffentlicher Baupolitik, weil hier ausgerechnet ein staatlicher Bauherr gegen den fachlichen Konsens des Bauens im Bestand handelt.

Was bedeutet der Fall für das öffentliche Bauen?

Der Fall wiegt schwer, weil öffentliche Bauherrinnen und Bauherren eine Vorbildfunktion tragen. Auf den Gebäudesektor entfallen nach Angaben des Umweltbundesamtes etwa 30 bis 35 Prozent der deutschen Treibhausgasemissionen; rund die Hälfte der Rohstoffgewinnung und ein Großteil des Abfallaufkommens gehen auf das Bauwesen zurück. Vor diesem Hintergrund fordert das Umweltbundesamt neben Verkehrs- und Energiewende ausdrücklich eine Bauwende, die Umbau und Umnutzung des Bestands ins Zentrum rückt. Die Davos-Erklärung zur Baukultur von 2018 und das Neue Europäische Bauhaus formulieren denselben Anspruch: Qualität entsteht nicht durch Neubau, sondern durch den sorgsamen Umgang mit dem Vorhandenen.

Pikant ist die eigene Aktenlage des Landes. Nach einem Austausch der Ministerien für Justiz und für Wirtschaft mit dem BUND ließ die Landesregierung die Entscheidung erneut prüfen. Das Ergebnis: In der Betrachtung von grauer Energie und Nachhaltigkeit schneidet die Sanierung des Bestandsgebäudes besser ab als der Neubau. Vorteilhafter sei der Neubau nur in der Gesamtschau, begründet mit funktionalen Ansprüchen und einer kürzeren Realisierungsdauer; den quantitativen Beleg blieb das Land bislang schuldig. Genau diese Intransparenz nährt den Verdacht, ein ergebnisoffener Vergleich habe nie ernsthaft stattgefunden.

Ökobilanzielle Bewertungen nach DIN EN 15978 und das Gebäudeenergiegesetz (GEG) erfassen bislang vor allem den Betrieb, nicht die Herstellung. Solange der gesamte Lebenszyklus rechtlich nicht verbindlich einzupreisen ist, bleibt der Verweis auf bessere energetische Standards im Neubau ein Zirkelschluss, der die verlorene graue Energie ausblendet. Der Zeithorizont verschärft die Lage zusätzlich: Der Umzug in ein Interim soll Anfang 2027 beginnen, der Abriss frühestens 2034, die Fertigstellung des Neubaus rund sechs Jahre später. Bis dahin dürfte die Bauwende die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen erheblich verschoben haben.

Für andere Bundesländer hat der Kölner Fall Signalwirkung. Vergleichbare Bestandsfragen stellen sich bei landeseigenen Verwaltungshochhäusern der 1970er und 1980er Jahre bundesweit, von Gerichtsbauten bis zu Finanzämtern. Wo Landesbetriebe wie der BLB NRW über den Umgang mit dem eigenen Bestand entscheiden, entscheidet sich auch, ob die vielbeschworene Bauwende im öffentlichen Sektor mehr ist als ein Bekenntnis auf Hochglanzbroschüren. Ein transparenter, nachvollziehbarer Variantenvergleich, der graue Energie und Lebenszykluskosten gleichrangig gewichtet, wäre dabei das methodische Minimum jeder landeseigenen Bauentscheidung.

Was in Köln verhandelt wird, ist deshalb mehr als ein regionaler Standortkonflikt. Es geht um die Glaubwürdigkeit eines Landes, das seine eigene Nachhaltigkeitsrhetorik einlösen müsste, statt das größte Gerichtszentrum Nordrhein-Westfalens abzureißen, obwohl die eigene Wirtschaftlichkeitsbetrachtung den Erhalt favorisiert. Ein vorläufiger Abrissstopp und eine öffentliche, ergebnisoffene Prüfung der Sanierungsfähigkeit, die graue Energie und Lebenszykluskosten gleichrangig bewertet, wären das Mindeste, was die Vorbildrolle des öffentlichen Bauens gebietet.

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