Baukunst - Ostervilm: Was der Inselkauf vor Rügen über das Baurecht im Schutzgebiet verrät
Geisterinsel vor Rügen: Schöner Traum, hartes Genehmigungsrecht (Symbolbild)

Ostervilm: Was der Inselkauf vor Rügen über das Baurecht im Schutzgebiet verrät

16.06.2026
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Redaktion.baukunst.art

baukunst.art | Regionales | NORD Ostervilm | Juni 2026

60.000 Euro für eine Ruine: Was der neue Inselbesitzer wirklich darf

Die Plattform Ostervilm im Greifswalder Bodden ist eine ehemalige Entmagnetisierungsstation der DDR-Volksmarine, die auf rund 600 Holzpfählen im offenen Wasser ruht und seit dem 4. Juni 2026 einem österreichischen Fertighausunternehmen gehört.

Für 60.000 Euro fiel bei der Norddeutsche Grundstücksauktionen AG in Hamburg nach 20 Geboten der Hammer; das Mindestgebot hatte bei 39.000 Euro gelegen. Den Zuschlag erhielt Oliver Pesendorfer, Geschäftsführer der auf modulare Fertighäuser spezialisierten Firma McCube. Ursprünglich wollte er allein bieten, verbündete sich aber kurz vor der Auktion spontan mit einem zweiten Interessenten. Bemerkenswert ist dabei weniger der Preis als der Umstand: Der neue Eigentümer hatte die marode Anlage zuvor nie betreten. Die rund 250 Quadratmeter Nutzfläche im etwa zehn Meter tiefen Wasser sind ausschließlich auf dem Wasserweg erreichbar. Versteigert wurde eine Gesamtfläche von rund 710 Quadratmetern Land- und Wasserfläche; ersteigert wurde damit zunächst ein Bild, kein begehbarer Ort.

Die Versteigerung erregte bundesweit Aufmerksamkeit, weil sie den Reiz des Unmöglichen verkauft: eine eigene Insel, eine Ruine aus dem Kalten Krieg, ein Lost Place mitten in der Ostsee. Das Auktionshaus sprach von Hunderten Interessierten aus ganz Deutschland. Pesendorfer denkt nun laut über eine Eventinsel nach, über Hochzeiten und kulturelle Veranstaltungen, und sein Unternehmen liefert die naheliegende Idee gleich mit: ein vorgefertigtes Modul, binnen eines Tages aufgesetzt. Genau an dieser Stelle beginnt für Architektinnen und Architekten das eigentliche Thema, das in der Begeisterung über das Kuriosum gern übersehen wird. Die Frage ist nicht, was technisch machbar wäre, sondern was an einem solchen Ort baurechtlich überhaupt zulässig ist.

Was darf auf einer Plattform im Biosphärenreservat überhaupt entstehen?

Die Antwort fällt ernüchternd aus. Die Plattform liegt zwischen der Halbinsel Reddevitz und der Insel Vilm, mitten im Biosphärenreservat Südost-Rügen, das durch die Naturschutzgebietsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern gesichert ist. Ausgerechnet die Nachbarinsel Vilm ist seit Jahrzehnten Sperrgebiet und Sitz der Internationalen Naturschutzakademie des Bundesamtes für Naturschutz, ein Sinnbild für die Sensibilität dieser Gewässer. Greifswalder Bodden und Rügischer Bodden gehören zugleich zum europäischen Schutzgebietsnetz Natura 2000, als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und als Vogelschutzgebiet.

Für jede Nutzungsänderung greift damit Paragraf 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Vorhaben, die ein Natura-2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen können, sind nur nach einer Verträglichkeitsprüfung zulässig, in der Praxis häufig gar nicht. Der Bodden ist das größte Laichgebiet des Ostseeherings und ein bedeutendes Rast- und Brutgebiet für Zugvögel, darunter Grau-, Saat- und Bläßgänse. Eine regelmäßig bespielte Hochzeitslocation mit Bootsverkehr, Beleuchtung, Musik und Abfall wäre in diesem Gefüge ein Fremdkörper, dessen Genehmigung schwer vorstellbar ist.

Hinzu tritt das klassische Bauplanungsrecht. Die Plattform liegt im Außenbereich nach Paragraf 35 Baugesetzbuch (BauGB), ohne Bebauungsplan. Eine Eventnutzung ist dort ein sonstiges Vorhaben nach Paragraf 35 Absatz 2 BauGB, das nur zulässig ist, wenn ihm keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Bei einem Standort im Schutzgebiet, ohne gesicherte Erschließung und ohne Anschluss an Strom, Trinkwasser oder Abwasser, stehen die Belange des Naturschutzes und des Landschaftsbildes nach Paragraf 35 Absatz 3 BauGB dem Vorhaben offensichtlich entgegen. Der Bestandsschutz der vorhandenen Bauten schützt nur den bestehenden Zustand; er endet, sobald aus der Militärruine eine Versammlungsstätte werden soll.

Auch das Bauordnungsrecht des Landes setzt enge Grenzen. Jede Nutzungsänderung ist nach der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) genehmigungspflichtig. Sobald Gäste in größerer Zahl zusammenkommen, greift die Versammlungsstättenverordnung mit ihren Anforderungen an zwei voneinander unabhängige Rettungswege, an Brandschutz und Entfluchtung. Auf einer Pfahlplattform ohne Festlandanschluss und ohne Zufahrt für die Feuerwehr ist das kaum darstellbar. Barrierefreie Erschließung nach DIN 18040-1 käme als weitere Hürde hinzu. Schließlich liegt die Anlage in einer Bundeswasserstraße; der jährliche Vertrag mit dem zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt über 75 Euro regelt bislang allein die Wasserfläche, nicht aber eine intensivierte öffentliche Nutzung. Ob die Anlage als Zeugnis der jüngeren Militärgeschichte unter das Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (DSchG M-V) fiele, ist bislang nicht abschließend geklärt; eine Eintragung würde jeden baulichen Eingriff zusätzlich erlaubnispflichtig machen.

Warum scheiterten schon die Pläne von 2001?

Die Geschichte hat sich bereits einmal abgespielt. Im Jahr 2001 erwarben ein Architekt und ein Maschinenbauingenieur die Plattform, tauften sie Ostervilm und planten Kunstausstellungen. Geblieben ist davon eine etwa 1,3 Tonnen schwere Keramikglocke; die Projekte scheiterten an baulichen, logistischen und rechtlichen Hürden. Genau diese drei Hürden sind seither nicht kleiner geworden, im Gegenteil: Naturschutz- und Genehmigungsrecht haben sich seit den 2000er Jahren verschärft, nicht gelockert. Wer heute ein modulares Haus auf die Pfähle setzen will, löst damit zwar elegant das logistische Problem, nicht aber das rechtliche.

Darin liegt die eigentliche Lehre des Falls, weit über Rügen hinaus. In ganz Mecklenburg-Vorpommern und darüber hinaus kommen alte Militäranlagen, Wassertürme, Bunker und Leuchtfeuer unter den Hammer, fast immer begleitet von romantischen Nutzungsideen für Ferien, Kunst oder Feiern. Das Planungsrecht ist dabei der stille Türsteher, der erst auftritt, wenn der Kaufvertrag längst unterschrieben ist. Eine ehrliche Bewertung müsste die Genehmigungsfähigkeit vor das Gebot stellen, nicht danach. Käuferinnen und Käufer solcher Objekte wären gut beraten, vor der Auktion das Gespräch mit der unteren Bauaufsichts- und der Naturschutzbehörde zu suchen, statt auf nachträgliche Ausnahmen zu hoffen.

Realistisch erscheinen für Ostervilm allenfalls behutsame, reversible und naturverträgliche Nutzungen: zeitlich befristete Kunst, wissenschaftliches Monitoring der Vogelwelt, vielleicht ein einzelnes, vollständig rückbaubares Modul als Beobachtungsstation, das sich dem Bestand unterordnet. Die große Hochzeitsgesellschaft auf dem Wasser bleibt dagegen vorerst eine schöne Erzählung. Das ist keine bürokratische Schikane, sondern Ausdruck einer Abwägung, die ein europäisches Schutzgebiet höher gewichtet als ein einzelnes Eventkonzept. Ein solcher, bewusst zurückhaltender Ansatz könnte sogar mit dem Auftrag des Biosphärenreservats harmonieren, das ausdrücklich Modellregion für ein verträgliches Miteinander von wirtschaftendem Menschen und Natur sein will.

Vielleicht liegt der Wert von Ostervilm aber gerade in seiner Nutzlosigkeit. Als verfallendes Zeugnis des Kalten Krieges, das die Natur sich Stück für Stück zurückholt, erzählt die Plattform mehr über die jüngere Geschichte der Ostseeküste als jede sanierte Eventfläche es könnte. Baukultur heißt nicht immer, etwas Neues zu errichten. Manchmal heißt sie, einen Ort zu lesen, seine Grenzen zu respektieren und ihn dem zu überlassen, was ohnehin schon dort lebt. Der neue Eigentümer hat ein Bild erworben. Die kommenden Genehmigungsverfahren werden zeigen, ob aus dem Bild je ein begehbarer Ort werden darf.

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