Baukunst - Thomas Morus in Leverkusen: Wie wird eine denkmalgeschützte Kirche zum Zuhause für ehemals wohnungslose Menschen?
Symbolbild, KI-generiert (Midjourney)

Thomas Morus in Leverkusen: Wie wird eine denkmalgeschützte Kirche zum Zuhause für ehemals wohnungslose Menschen?

07.07.2026
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Stuart Stadler

baukunst.art  | Regionales  NRW | Juli 2026

Vom Altar zum Innenhof: Ein Denkmal findet eine neue Bestimmung

Die Umnutzung der ehemaligen katholischen Kirche St. Thomas Morus in Leverkusen-Schlebusch ist ein Bestandsumbau, der ein denkmalgeschütztes Sakralgebäude in eine soziale Wohneinrichtung mit 15 barrierefreien Appartements überführt, ohne seine äußere Gestalt preiszugeben. Hinter den erhaltenen Backsteinwänden und dem Turm des kleeblattförmigen Baus, den der Architekt Erwin Schiffer 1962 errichtete, ist ein dreigeschossiger Neubau entstanden. Bauherr und Träger ist der Caritasverband Leverkusen; beim Tag der Architektur 2026 zeigte die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (AKNW) das Projekt als eines der markantesten Beispiele für das Bauen im Bestand.

Der Weg dorthin begann mit einem Schaden. Anfang 2016 brach während eines Gottesdienstes ein tragender Balken der Dachkonstruktion, die Kirche musste stillgelegt werden. Das Erzbistum Köln stellte keine Mittel für die Instandsetzung bereit, die Gemeinde wurde aufgelöst, das 1996 unter Denkmalschutz gestellte Gebäude profaniert. Profanierung ist ein kirchenrechtlicher Akt, der die liturgische Nutzung beendet, den Denkmalstatus jedoch unberührt lässt. Der Backsteinbau der Nachkriegsmoderne galt seit seiner Unterschutzstellung als erhaltenswertes Zeugnis des Kirchbaus jener Jahre, was jeden Eingriff von Beginn an unter denkmalrechtlichen Vorbehalt stellte. In Erbpacht ging das Bauwerk an den Caritasverband, der rund 5,2 Millionen Euro investierte, gefördert von der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW.

Warum durfte die denkmalgeschützte Kirche so tiefgreifend umgebaut werden?

Wer ein Baudenkmal verändern, beseitigen oder dessen bisherige Nutzung ändern will, bedarf nach § 9 Absatz 1 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Der Abbruch des Daches und der Einbau dreier Geschosse sind Eingriffe von erheblicher Tiefe; ohne diese Erlaubnis wären sie unzulässig. Ausschlaggebend ist § 9 Absatz 3 DSchG NRW: Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen, wobei die seit dem 1. Juni 2022 geltende Fassung ausdrücklich die Belange des Wohnungsbaus, des Klimas und der Barrierefreiheit in die Abwägung einbezieht. Genau diese Klausel eröffnete den Spielraum, ein erhaltenswertes Äußeres mit einer zeitgemäßen Innennutzung zu verbinden.

Das Konzept von Kollbach Bansi Architekten übersetzt die Abwägung in Bauform. Außenwände und Turm bleiben Zeugnis des Schiffer-Baus, das Dach wurde entfernt, der frühere Chor- und Altarbereich als offener, nahezu runder Innenhof ausgespart. Um diesen Lichthof legen sich 15 Appartements von 20 bis 25 Quadratmetern auf drei Etagen, erschlossen über Flure, die der Wölbung der historischen Mauer folgen. Der neue Baukörper trägt sich selbst und ist von den historischen Mauern ablesbar entkoppelt; Holz, Beton und Stahl treten bewusst neben den Backstein, statt ihn zu imitieren. Auf rund 1.200 Quadratmetern entstehen Einzelwohnungen mit gemeinschaftlichen Etagenküchen, ergänzt um einen Aufzug und barrierefreie Zugänge. Die Barrierefreiheit orientiert sich an der DIN 18040-2 für Wohnungen und zählt zugleich zu den Belangen, die § 9 Absatz 3 DSchG NRW benennt. Bauordnungsrechtlich ist der Wechsel von einer Versammlungsstätte zu einer Wohnnutzung eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung nach der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW).

Die Substanzfrage bleibt heikel, denn ein Denkmal lebt von seiner Authentizität. Die Lösung mildert den Konflikt, indem sie die denkmalprägende Hülle als selbsttragendes Zeugnis behandelt und den Neubau davon ablesbar absetzt. Christof Rose, Pressesprecher der AKNW, beschreibt das Ergebnis als Verbindung von Bestand und Neubau und als Umnutzung im Geiste des ursprünglichen Zwecks des Bauwerks. Dass die liturgische Ausstattung an eine Gemeinde in Polen ging und die Glocken weiter in Schlebusch läuten, unterstreicht diese Kontinuität: Der Ort wechselt die Funktion, nicht seine Bedeutung im Quartier.

Was bedeutet das Modell für andere Gemeinden und die Wohnungslosenhilfe?

Der Fall verbindet zwei Problemlagen, die andernorts getrennt verhandelt werden. Sinkende Mitgliederzahlen zwingen die Kirchen, Sakralbauten aufzugeben; zugleich fehlt es an Wohnraum für Menschen in besonderen Lebenslagen. Die Wohnungslosenhilfe stützt sich sozialrechtlich auf die Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), baulich braucht sie Orte, die Betreuung und Eigenständigkeit zugleich ermöglichen. Städtebaulich liegt das Grundstück im unbeplanten Innenbereich, sodass sich das Vorhaben nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss; durch den Erhalt der Kubatur ist das ohnehin gewährleistet. Das Erbpachtmodell hält das Eigentum beim Erzbistum, überträgt Nutzung und Verantwortung aber an einen sozialen Träger, ohne die Gemeinde finanziell zu überfordern. Übertragbar ist weniger der konkrete Grundriss als das Prinzip: Ein Denkmal bleibt sichtbar erhalten und gewinnt eine Nutzung, die dem ursprünglichen karitativen Auftrag des Ortes nahesteht.

Dass der Bedarf real ist, betonen die Beteiligten unmissverständlich. In Leverkusen fehle es an Angeboten für wohnungslose Menschen, so die Caritas, die im Umbau die Chance auf ein würdiges, eigenständiges Leben sieht; im ehemaligen Pfarrsaal entsteht zusätzlich ein Quartierstreff als Ort der Begegnung. Das Modell steht nicht allein: Im Bistum Münster werden aufgegebene Kirchen in Hospize, Kindertagesstätten oder andere Nutzungen überführt. Solche Beispiele zeigen, dass für profanierte Sakralbauten fast immer eine angemessene Weiterverwendung zu finden ist, wenn Eigentümer, Kommune und Denkmalpflege früh zusammenarbeiten. Entscheidend ist, dass Denkmalwert und Gemeinwohl nicht als Gegensatz gedacht werden.

Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen ordnet das Vorhaben in eine grundsätzliche Debatte ein. Ihr Vorstand bezog im Dezember 2025 unter dem Leitsatz „Vorrang für den Bestandserhalt“ Position und fordert unter anderem eine Genehmigungspflicht für Abrisse. Bauen im Bestand spart im Vergleich zu Abriss und Neubau erhebliche Mengen grauer Energie; der Erhalt eines Denkmals ist damit auch Ressourcenschutz. Thomas Morus zeigt, dass ökologische, soziale und baukulturelle Ziele in einem Projekt zusammenfallen können, sofern der rechtliche Rahmen die Abwägung zulässt.

Genau dieser Rahmen steht jedoch zur Disposition. Die Landesregierung legte Anfang 2026 einen Gesetzentwurf vor, der Änderungen an der Landesbauordnung und am Denkmalschutzgesetz vorsieht; die Landschaftsverbände als Denkmalfachämter kritisieren, dass bislang mögliche Abweichungen im Denkmalbereich gestrichen und fachliche Spielräume beschnitten würden. Für Vorhaben wie Thomas Morus ist die Abwägungsklausel des § 9 Absatz 3 DSchG NRW kein Detail, sondern die Voraussetzung. Wer den Bestandserhalt ernst nimmt, sollte die Belange des Wohnungsbaus und der Barrierefreiheit im Denkmalrecht nicht schwächen, sondern die Behörden personell in die Lage versetzen, jeden Einzelfall so sorgfältig abzuwägen, wie es dieser Umbau verlangt hat. Die profanierte Kirche in Schlebusch belegt, dass aus einem Ort des Gottesdienstes ein Ort des Dienstes am Nächsten werden kann, ohne dass das Denkmal dabei verschwindet.

 

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