Baukunst - Weniger ist Wohnraum: Das Ende des überregulierten Bauens?
Gebäudetyp E: Wie der Gesetzgeber Komfortnormen aus der Haftung löst (Symbolbild)

Weniger ist Wohnraum: Ist dies das Ende des überregulierten Bauens?

12.06.2026
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Stuart Stadler

baukunst.art | Praxis | Juni 2026

Normenflut am Bau: Wie der Normenkontrollrat den Wohnungsbau entrümpeln will

Eine Baunorm ist eine technische Regel, die Entwurf und Ausführung von Gebäuden vereinheitlicht; rund 4.000 solcher Normen stehen in Deutschland mit dem Bauen in Zusammenhang, und genau diese Menge gerät nun ins Visier des Nationalen Normenkontrollrats (NKR). Das unabhängige Kontroll- und Beratungsgremium der Bundesregierung fordert in einem Positionspapier eine grundlegende Reform des Zusammenspiels von technischen Normen, Baurecht und Vertragsrecht.

Ziel ist es, die Baukosten zu senken, Investitionen in den Wohnungsneubau zu erleichtern und mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.

NKR-Präsident Lutz Goebel nennt die heutige Lage einen Systemfehler: Wer in Deutschland einfacher und günstiger bauen wolle, brauche heute oft mehr Mut als jene, die den höchsten Standard wählten.

Warum treiben Normen die Baukosten?

Die Baupreise kennen seit Jahren nur eine Richtung. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes stiegen die Preise für den Neubau konventionell gefertigter Wohngebäude im Februar 2026 um 3,3 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat. Dieser Wert wirkt moderat, folgt aber auf einen historischen Ausschlag: 2022 verteuerte sich der Wohnungsneubau um 16,3 Prozent, der höchste Baupreisanstieg seit 1970. Material, Energie und Lieferketten trugen den größten Teil dazu bei. Ein struktureller Kostentreiber bleibt jedoch auch ohne Krise bestehen: die schiere Zahl technischer Anforderungen. Ein Forschungsprojekt des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen kam zu dem Ergebnis, dass allein für den Geschosswohnungsbau etwa 355 Normen relevant sind. Jede einzelne mag für sich sinnvoll sein. In der Summe erzeugen sie einen Standard, den niemand mehr bewusst bestellt hat und der sich in jeder Quadratmeterkalkulation niederschlägt.

Der NKR fordert deshalb, alle Anforderungen kritisch zu hinterfragen: Was ist wirklich notwendig für Sicherheit und Gesundheit, und was nicht? Die Antwort entscheidet darüber, ob ein Schallschutz oberhalb des Pflichtniveaus, eine besondere Lüftungstechnik oder ein bestimmter Ausstattungsstandard zwingend ist oder verhandelbar.

Was ändert das Gebäudetyp-E-Gesetz?

Den juristischen Hebel liefert das Gebäudetyp-E-Gesetz, das die Bundesregierung als Gesetz zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus auf den Weg gebracht hat. Der Kern liegt im Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Bislang gilt ein Bauwerk nach § 633 BGB grundsätzlich nur dann als mangelfrei, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um einen bautechnischen Mindeststandard, der als vertraglich zugesichert gilt, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Wer abweichen wollte, musste bisher umfangreiche Aufklärungs- und Hinweispflichten erfüllen und trug ein erhebliches Haftungsrisiko.

Der neue § 650o BGB schafft hier einen eigenen Vertragstyp für fachkundige Unternehmen. Technische Normen und Regeln, die ausschließlich Komfort- oder Ausstattungsmerkmale betreffen, sind danach ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht; ein Abweichen begründet in diesem Fall keinen Sachmangel im Sinne des § 633 Absatz 2 Satz 2 BGB. Voraussetzung ist, dass dauerhafte Sicherheit, Eignung und eine gleichwertige Ausführungsqualität gewahrt bleiben und der Unternehmer die Abweichung samt Kostenfolgen vorab anzeigt. Sicherheitsrelevante Normen, etwa zu Statik oder Brandschutz, behalten dagegen ihren verbindlichen Charakter als anerkannte Regeln der Technik. Die Trennlinie verläuft zwischen Komfort und Sicherheit, nicht zwischen teuer und billig.

Bemerkenswert ist die Herkunft der Initiative. Den Planungsansatz hat die Bayerische Architektenkammer angestoßen; die Bundesarchitektenkammer (BAK) und die Bundesingenieurkammer trugen ihn beim Symposium „Einfach bauen“ nach Berlin. Die berufsständische Vertretung hat hier nicht nur reagiert, sondern Recht mitgestaltet.

Schwächt die Reform die Bauqualität?

Der Einwand liegt nahe, doch die fachliche Debatte ist differenzierter. DIN-Normen haben zunächst Empfehlungscharakter und sind keine gesetzlichen Vorschriften; eine Abweichung ist grundsätzlich möglich. Eine DIN-Norm kann die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, muss es aber nicht, und sie kann sogar hinter ihnen zurückbleiben. Genau diese Differenzierung greift das DIN selbst auf. Daniel Schmidt, Mitglied des DIN-Vorstands, vergleicht Normen mit unverzichtbaren Werkzeugen, die ihren Nutzen aber nur dann entfalten, wenn sie passend zur Aufgabe eingesetzt werden. Das DIN begrüßt die Empfehlungen des NKR und sieht den entscheidenden Hebel für günstigeres Bauen in der Anpassung des rechtlichen Rahmens, nicht in der Absenkung des Sicherheitsniveaus.

Für die Architektenschaft verschiebt sich damit die Verantwortung. Wo Standards verhandelbar werden, wächst die Beratungs- und Dokumentationspflicht.

Wer einen Gebäudetyp-E-Vertrag begleitet, muss Bauherrinnen und Bauherren die Folgen einer Abweichung präzise erläutern, vom Schallschutz bis zum Wiederverkaufswert. Die Honorierung dieser anspruchsvollen Beratung ist in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) bisher nicht eigens abgebildet, was Architektenkammern und Ingenieurkammern frühzeitig adressieren sollten.

Was bedeutet das für kleine Büros?

Für kleinere Büros liegt in der Reform eine doppelte Chance. Einfacheres Bauen senkt die Schwelle für Projekte, die an überzogenen Standards bisher scheiterten, und stärkt die Vertragsfreiheit gegenüber Bauherrschaft und ausführenden Firmen. Zugleich verlangt der neue Spielraum mehr juristische Sorgfalt, die ein großes Büro leichter vorhält als eine Architektin oder ein Architekt in Einzelpraxis. Hier sind die Kammern gefragt: mit Musterverträgen, Leitlinien und Fortbildung. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat bereits angekündigt, Leitlinien und Prozessempfehlungen zum Gebäudetyp E zu erarbeiten.

Flankiert wird die Entwicklung durch zwei weitere Instrumente. Der sogenannte Bau-Turbo erlaubt Kommunen über den neuen § 246e BauGB, Wohnungsbau auch ohne vollständigen Bebauungsplan zuzulassen. Und seit 2025 unterliegen neue Baunormen einer verbindlichen Folgekostenabschätzung, die prüft, welche Bau- und Nutzungskosten eine Vorgabe verursacht, bevor sie verbindlich wird. Damit verschiebt sich die Beweislast: Nicht mehr der Verzicht auf eine Norm muss begründet werden, sondern ihre Einführung.

Ob aus der Initiative ein echter Kulturwandel wird, hängt von der Praxis ab. Solange Gerichte, Sachverständige und Versicherer den höchsten Standard als sicheren Hafen behandeln, bleibt der Mut zum einfachen Bauen ein Risiko. Die berufspolitische Aufgabe besteht darin, diesen Hafen zu verlegen: hin zu einer Baukultur, die Qualität nicht mit Maximalausstattung verwechselt.

Ihnen liegt die Initiative Baukunst am Herzen?baukunst.art ist frei zugänglich und soll es bleiben.
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