
Abriss an der Königstraße: Wer schützt Stuttgarts Stadtbild, wenn der Denkmalschutz schweigt?
Der Abriss eines stadtbildprägenden Gebäudes ist immer auch eine Entscheidung über das kollektive Gedächtnis einer Stadt. An der Königstraße 30/32 in Stuttgart trifft genau das gerade ein: Das Wittwerhaus, seit Jahrzehnten ein vertrauter Fixpunkt der Stuttgarter Fußgängerzone mit Mietern wie der Buchhandlung Thalia und dem Lokal Ochs’n Willi, soll bis Ende 2027 vollständig abgerissen werden. Die Eigentümerin Dinkelacker AG hat dies offiziell im Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik des Gemeinderats bekannt gegeben. Eine Machbarkeitsstudie kam zu dem Ergebnis, dass zu viele bauliche Mängel vorliegen und eine Sanierung aus technischen wie wirtschaftlichen Gründen nicht in Frage kommt. Unter anderem läuft die Brandschutzgenehmigung 2026 aus.
Damit steht Stuttgart vor einer Frage, die sich in vielen Großstädten des deutschsprachigen Raums stellt: Was passiert, wenn ein Gebäude aus den 1960er oder 1970er Jahren das Ende seines wirtschaftlichen Lebenszyklus erreicht, aber keinen Denkmalschutzstatus genießt?
Warum greift der Denkmalschutz hier nicht?
Das Wittwerhaus steht nicht unter Denkmalschutz. Damit entfällt die wichtigste rechtliche Handhabe, die einer Stadt zur Verfügung steht, um privateigene Gebäude vor dem Abriss zu bewahren. Das Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg (DSchG BW) schützt ausschließlich Kulturdenkmale im Sinne des § 2 DSchG BW, also Objekte, an deren Erhaltung ein öffentliches Interesse aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen besteht. Ein Kaufhausbau der Wirtschaftswunderzeit, der vor allem durch seine Nutzung und seine Lage bekannt ist, nicht aber durch architektonische Ausnahmequalität, fällt typischerweise nicht unter diese Definition.
Genau hier liegt ein strukturelles Problem der deutschen Baurechtsordnung: Die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO BW) regelt in erster Linie die Sicherheit und Nutzbarkeit von Gebäuden, nicht deren städtebauliche Kontinuität. Solange ein Eigentümer den Nachweis erbringt, dass eine wirtschaftliche Nutzung des Bestands nicht möglich ist, und ein Neubauvorhaben dem Bebauungsplan entspricht, stehen der zuständigen Gemeinde kaum Mittel zur Verfügung, den Abriss zu verhindern. Der § 34 Baugesetzbuch (BauGB), der die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich regelt, gibt der Gemeinde ebenfalls keinen Hebel in die Hand, solange sich ein Neubau in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Das Brandschutzrecht wirkt hier wie ein stiller Beschleuniger: Wenn eine Genehmigung ausläuft und die Nachrüstung unwirtschaftlich erscheint, bricht die rechtliche Grundlage für den Weiterbetrieb weg. Das Gebäude wird zur Haftungsfrage, der Abriss zur betriebswirtschaftlich naheliegenden Lösung.
Welche Instrumente hat die Stuttgarter Stadtplanung tatsächlich?
Stuttgart verfügt, wie andere Großstädte in Baden-Württemberg, über einen Gestaltungsbeirat, der bei städtebaulich bedeutsamen Vorhaben beratend tätig wird. Dieser kann Empfehlungen aussprechen, hat aber keine bindende Wirkung auf private Eigentümer außerhalb von Satzungsgebieten oder besonderen Erhaltungsverordnungen. Eine städtebauliche Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB ermöglicht es Gemeinden immerhin, Abrisse genehmigungspflichtig zu machen und abzulehnen, wenn die städtebauliche Eigenart eines Gebiets gefährdet ist. Ob eine solche Satzung für den Bereich der Königstraße besteht oder gezielt erlassen werden könnte, wäre die entscheidende politische Frage.
Die Realität in vielen deutschen Innenstädten sieht jedoch anders aus: Erhaltungssatzungen werden häufig erst dann diskutiert, wenn der Abriss bereits beschlossen ist. Das ist kein Stuttgarter Sonderfall, sondern ein systemisches Muster, das sich von Düsseldorf bis Graz beobachten lässt. Planungsrecht ist reaktiv konzipiert, nicht präventiv.
Hinzu kommt die Förderlandschaft: Das Landessanierungsprogramm Baden-Württemberg sowie Mittel aus der Städtebauförderung des Bundes (nach §§ 136 ff. BauGB) stehen grundsätzlich für die Erneuerung innerstädtischer Gebäude zur Verfügung. Allerdings setzt deren Aktivierung voraus, dass ein förmliches Sanierungsgebiet ausgewiesen ist oder der Eigentümer selbst Interesse an einer geförderten Sanierung zeigt. Beides ist im Fall des Wittwerhauses offenbar nicht gegeben.
Stadtgestalt als kollektives Gut ohne rechtliche Verankerung
Das Wittwerhaus ist kein Einzelfall, sondern symptomatisch für eine Gründerzeit des Wirtschaftswunders, die nun in die Jahre kommt. Zahlreiche Kaufhäuser, Verwaltungsgebäude und Infrastrukturbauten der 1960er und frühen 1970er Jahre stehen vor ähnlichen Fragen: sanierungsbedürftig, nicht denkmalgeschützt, in wirtschaftlich attraktiven Lagen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer verfügen über das Recht, diese Gebäude durch ertragreichere Neubauten zu ersetzen.
Was dabei verloren geht, ist schwer zu beziffern, aber real: die räumliche Identität eines Stadtquartiers, die Kontinuität urbaner Biographien, das kollektive Gedächtnis von Passantinnen und Passanten, die einen Ort über Jahrzehnte mit Bedeutung aufgeladen haben. Die Planungstheoretikerin Jane Jacobs hat dieses Phänomen in ihrem Werk bereits in den 1960er Jahren beschrieben: Städte brauchen Gebäude unterschiedlichen Alters, weil nur alte Gebäude die wirtschaftliche Voraussetzung für Nutzungen schaffen, die sich hohe Mieten nicht leisten können.
Stuttgart steht mit dem Wittwerhaus vor einer Frage, die das Baurecht allein nicht beantworten kann. Sie lautet: Wie viel Kontinuität will eine Stadt ihrer Innenstadt zumuten? Und welche rechtlichen Instrumente ist sie bereit, dafür zu schärfen?
Die Antwort wird sich nicht im Ausschuss für Stadtentwicklung und Technik entscheiden, sondern in der politischen Bereitschaft, Planungsrecht proaktiv einzusetzen, bevor das nächste Gebäude zur Wirtschaftlichkeitsfrage wird.

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