Baukunst - TU Berlin wegen Baumängel gesperrt
Deutschlands Hochschulen zerfallen, und keiner fühlt sich zuständig © Depositphotos_274960166_S

TU Berlin wegen Baumängel gesperrt

16.07.2026
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Redaktion.baukunst.art

baukunst.art  | Regionales | Berlin | Juli 2026

Vier Länder, vier Modelle: Wer in Deutschland die Hochschulen baut

Die Organisationsform des Hochschulbaus ist Ländersache, und sie entscheidet darüber, wie schnell ein marodes Universitätsgebäude wieder nutzbar wird. In Deutschland konkurrieren vier Modelle: die klassische Staatsbauverwaltung, der Landesbetrieb mit Mieter-Vermieter-Modell, die Anstalt des öffentlichen Rechts und die Bauherreneigenschaft der Hochschule selbst. Die Sperrung des Hauptgebäudes der Technischen Universität Berlin im Mai 2026 hat diese Strukturfrage aus den Verwaltungsakten in die Tagespresse befördert.

Der Anlass ist gravierend. 400 Lehrveranstaltungen mussten neu verortet oder digital ersetzt werden, rund 35.000 Studierende sind betroffen. Von den 102 Gebäuden der TU Berlin sind laut Tagesspiegel-Recherche vom Mai 2026 genau vier in gutem baulichem Zustand. Der Investitionsbedarf der TU liegt bei 2,4 Milliarden Euro, jener aller elf staatlichen Berliner Hochschulen bei über acht Milliarden, verteilt auf 450 landeseigene Gebäude mit 1,2 Millionen Quadratmetern Nutzfläche.

Warum ist der Hochschulbau überhaupt Ländersache?

Bis 2006 war er es nicht allein. Artikel 91a Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes und das Hochschulbauförderungsgesetz (HSchulBG) machten Ausbau und Neubau von Hochschulen zur Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern. Die Föderalismusreform I strich beides, das HSchulBG trat zum 1. Januar 2007 außer Kraft. An seine Stelle traten befristete Kompensationszahlungen nach Artikel 143c des Grundgesetzes, die Ende 2019 ausliefen. Seither tragen die Länder die Last allein, nach der Konnexitätsregel des Artikels 104a Absatz 1 des Grundgesetzes. Was als Entflechtung gedacht war, wirkt heute als Auseinanderdriften: Jedes Land baut nach eigener Organisationslogik, eigenem Haushaltsrecht, eigener Priorität.

Der Befund ist überall derselbe, nur die Zahlen wechseln. Die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) schätzt den bundesweiten Sanierungsbedarf auf 110 Milliarden Euro, eine Hochrechnung der Universität Hamburg kommt auf 140 Milliarden. Die RWTH Aachen beziffert ihren Bedarf auf 2,5 Milliarden, die Universität Bonn saniert ihr barockes Hauptgebäude für rund eine Milliarde, die Ludwig-Maximilians-Universität München nennt 900 Millionen, die neun baden-württembergischen Universitäten zusammen sechs bis acht Milliarden. Berlin ist kein Sonderfall, sondern der lauteste Fall. HRK-Präsident Walter Rosenthal benennt das Kernproblem prozedural: „Von der Planung bis zum Baubeginn können schon mal zehn Jahre vergehen.“

Was unterscheidet die vier Modelle?

Bayern hält an der Staatsbauverwaltung fest. Die Staatlichen Bauämter betreuen die Liegenschaften des Freistaats von der Projektentwicklung bis zum Bauunterhalt, die Hochschulen sind Nutzerinnen, nicht Bauherrinnen. Finanziert wird kameralistisch aus dem Haushalt. Am 23. Juni 2026 beschloss das bayerische Kabinett rund zehn Milliarden Euro für Unikliniken und eine Hochschulbau-Offensive, darunter 120 Baumaßnahmen in vier Jahren und eine zusätzliche „Hochschulbaumilliarde“ aus dem Infrastruktur-Sondervermögen des Bundes. Ministerpräsident Markus Söder betonte, Ziel bleibe, keine neuen Schulden zu machen. Die SPD-Fraktion im Bayerischen Landtag hält dagegen, allein der Sanierungsstau der Hochschulen betrage rund zehn Milliarden. Das Modell ist verlässlich, aber an die Kassenlage gekettet.

Nordrhein-Westfalen wählte 2001 den Gegenentwurf. Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW) hält als Landesbetrieb über 1.400 Hochschulgebäude mit mehr als fünf Millionen Quadratmetern Mietfläche und vermietet sie an die 35 Hochschulen des Landes. Seit 2009 flossen fünf Milliarden Euro über das Hochschulmodernisierungsprogramm (HMoP). Der BLB agiert außerhalb des Kernhaushalts, was Tempo bringt und Kontrolle kostet. Ein Untersuchungsausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen arbeitete von 2012 bis 2017 überteuerte Grundstücksgeschäfte und Kostenexplosionen auf, das Landesarchiv in Duisburg wurde zum Sinnbild; das Landgericht Düsseldorf verurteilte 2017 den früheren Geschäftsführer wegen Bestechlichkeit und Untreue. Rosenthal nennt Nordrhein-Westfalen und Hessen dennoch als Positivbeispiele, weil dort eine „klare Priorisierung“ erkennbar sei.

Thüringen geht einen dritten Weg. Die Friedrich-Schiller-Universität Jena bekam per Gesetzesänderung die Bauherrschaft übertragen. Rosenthal, der die Universität bis 2023 leitete, hält genau das für den beschleunigenden Faktor.

Berlin kombiniert nun Elemente aus beidem. Der Senat beschloss am 21. April 2026 auf Vorlage von Wissenschaftssenatorin Ina Czyborra das Berliner Hochschulbaugesellschaftsgesetz (BHGG). Die Berliner Hochschulbaugesellschaft (BHG) entsteht als Anstalt des öffentlichen Rechts, übernimmt die Bauherrenfunktion, führt ein Mieter-Vermieter-Modell ein und darf für dringliche Vorhaben eigene Kredite aufnehmen. Die Gründungsphase ist für 2026/2027 vorgesehen. Czyborra nennt es ein „bundesweit einzigartiges Instrument“.

Was folgt daraus für andere Länder?

Die Kreditfähigkeit ist der eigentliche Unterschied. Bayern finanziert aus laufenden Einnahmen und kommt damit weit, solange die Einnahmen stimmen. Berlin kann das nicht. Von den 5,2 Milliarden Euro, die dem Land bis 2036 aus dem Sondervermögen Infrastruktur zustehen, sind rund 415 Millionen für die Wissenschaft vorgesehen, davon 170 Millionen für den Neubau der Berliner Hochschule für Technik in Tegel und 200 Millionen für das Naturkundemuseum. Für die Sanierung der Universitäten bleiben 45 Millionen, rechnerisch 0,6 Prozent des Bedarfs. Wer so wenig Masse hat, muss die Bilanz auslagern oder kapitulieren.

Genau hier setzt die Kritik an. Die Landeskonferenz der Rektorinnen und Rektoren und der Präsidentinnen und Präsidenten der Berliner Hochschulen (LKRP) trägt die Idee mit, nicht aber die Ausführung. Der Gesetzentwurf sei „in einer Kultur der Schuldzuweisung und Missbilligung“ geschrieben, heißt es in ihrer Stellungnahme vom Februar 2026. Und finanzpolitisch: „Dem Land müssen Gesamtkosten entstehen, ansonsten ist das Vorhaben zum Scheitern verurteilt.“ Zins und Tilgung sind neues Geld, kein Buchungstrick. TU-Präsidentin Geraldine Rauch warnte in der Ausschussanhörung, die Hochschulen liefen „in eine Situation nicht gedeckter Haushalte“. Der Akademische Senat der Freien Universität sieht die Wissenschaftsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes berührt, weil Bauentscheidungen strategische Entscheidungen über Forschung und Lehre sind. Wissenschaftsstaatssekretär Henry Marx hält dagegen, die Hochschulen blieben eng in die Governance eingebunden.

Der Bund hält sich zurück. Zwischen 2026 und 2029 stellen Bund und Länder jährlich bis zu einer Milliarde Euro für Wissenschaftsinfrastrukturen und Kitas bereit, verteilt nach dem Königsteiner Schlüssel; auf Berlin entfallen davon 50,2 Millionen im Jahr, hälftig geteilt mit den Kitas. Über neun Jahre summiert sich die Bundesbeteiligung aus dem Sondervermögen auf etwa zwölf Milliarden. Die HRK schlug 2025 ein Programm über 90 Milliarden Euro vor, darunter ein Sofortprogramm des Bundes über 38 Milliarden und danach einen Bund-Länder-Pakt mit 2,6 Milliarden jährlich. Rosenthal nennt das Bereitgestellte einen Anfang, der bei weitem nicht ausreiche.

Übertragbar ist daraus weniger das Modell als die Diagnose. Keine Rechtsform ersetzt Geld, sie kann es nur besser oder schlechter einsetzen. Nordrhein-Westfalen zeigt, dass Auslagerung ohne Berichtspflichten teuer wird. Bayern zeigt, dass Haushaltsdisziplin die Substanzfrage vertagt, statt sie zu lösen. Jena zeigt, dass Nutzernähe den Dienstweg schlägt. Und Berlin zeigt, dass eine Organisationsreform ohne hinterlegte Mittel die Hochschulen zu Mieterinnen von Gebäuden macht, deren Miete niemand bezahlt.

Bleibt der baukulturelle Kern, der in allen vier Modellen dieselbe Antwort verlangt. Ein Großteil der betroffenen Bauten stammt aus den 1960er und 1970er Jahren, viele stehen unter Denkmalschutz, etliche sind Schlüsselwerke der Nachkriegsmoderne. In ihnen steckt graue Energie, die ein Ersatzneubau erst über Jahrzehnte amortisiert. Die Entscheidung zwischen Instandsetzung und Abriss fällt in der Praxis nicht am Bauwerk, sondern in der Wirtschaftlichkeitsberechnung nach DIN 276. Wer den Bestand erhalten will, muss die Rechenregel ändern, nicht nur die Rechtsform.

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