
baukunst.art | Regionales | Berlin | Juli 2026
Ein Baum alle 15 Meter: Was das Berliner Klimaanpassungsgesetz wirklich vorschreibt
Das Berliner Klimaanpassungsgesetz (KAnGBln) vom 7. November 2025 ist das erste Landesgesetz in Deutschland, das kommunale Klimaanpassung nicht als Programmsatz formuliert, sondern als messbare Pflicht mit Mengengerüst, Zielpfad und Fristen. Verkündet im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin am 20. November 2025 (GVBl. S. 542), trat es einen Tag später in Kraft: 24 Paragraphen, acht Abschnitte, vier Änderungen bestehender Landesvorschriften.
Der Weg dorthin führte über die Volksinitiative BaumEntscheid, die im Herbst 2024 mehr als 33.000 Unterschriften sammelte. Das Abgeordnetenhaus von Berlin übernahm den Entwurf am 3. November 2025 selbst, nach Verhandlungen mit dem Senat. Ein Volksentscheid entfiel damit.
Verdopplung in zehn Jahren? Das Gesetz sagt etwas Präziseres
Die verbreitete Zusammenfassung, Berlin verdopple seinen Baumbestand binnen zehn Jahren, trifft die Rechtslage nicht. § 6 Absatz 1 KAnGBln verlangt zunächst die Wiederherstellung eines Bestands von 440.000 Straßenbäumen bis zum 31. Dezember 2027, vorrangig durch Bepflanzung aller offenen Baumscheiben. Das ist Bestandssicherung, keine Vermehrung.
Der eigentliche Hebel steckt in § 6 Absatz 2: Auf jeder Straßenseite und auf allen ausreichend breiten Mittelstreifen soll je Straßenabschnitt im Durchschnitt mindestens alle 15 Meter ein gesunder, ein gepflegter oder ein Entwicklungsbaum stehen. Absatz 3 legt den Zielpfad fest: 15 Prozent aller Straßenabschnitte bis Ende 2030, 85 Prozent bis Ende 2037, 100 Prozent bis Ende 2040. Aus diesem Raster ergibt sich rechnerisch die kommunizierte Zahl von rund einer Million Stadtbäumen. Im Gesetzestext steht sie nicht, und der Horizont ist 2040, also vierzehn Jahre.
Bemerkenswert ist die Definitionsarbeit in § 2. Das Gesetz unterscheidet den gesunden Straßenbaum (Schadstufe 0 nach Anlage 2 der Baumschutzverordnung) vom gepflegten Straßenbaum und führt den Entwicklungsbaum ein: ein Gehölz aus innovativen naturbasierten Pflanz- und Aufwuchsverfahren, das binnen zehn Jahren die Kühlleistung eines gesunden Straßenbaums erreicht. Damit öffnet sich die Tür für Naturverjüngung und Sukzession im Straßenraum, ein leiser Bruch mit der Solitärlogik der Gartenamtsleiterkonferenz.
Dürfen Berlinerinnen und Berliner jetzt selbst Bäume pflanzen?
Noch nicht, und später nicht ganz so, wie es klingt. § 7 Absatz 1 gewährt natürlichen und gemeinnützigen juristischen Personen das Recht, Baumscheiben mit bodennaher Vegetation zu bepflanzen, nach Abschluss einer Gestattungsvereinbarung mit der zuständigen Stelle. Diese regelt zulässige Pflanzen nach Pflanzliste, Ausführung und Auflösungsverantwortung. Die Bezirksämter sind verpflichtet, sie unverzüglich abzuschließen, soweit keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen.
Der Haken liegt im Zeitpunkt. Das Recht entsteht erst mit Inkrafttreten der Berliner Klimaanpassungsverordnung nach § 20, spätestens jedoch 24 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, also bis zum 21. November 2027. Bis dahin gelten die bezirklichen Merkblätter zur Baumscheibenbegrünung weiter, die eine Bepflanzung dulden, aber keinen Anspruch begründen.
Rechtssystematisch gewichtiger als die Blumenbeete ist § 7 Absatz 5: Bepflanzung von Baumscheiben und Nachpflanzung durch Bürgerinnen und Bürger stellen keine Sondernutzung nach § 11 Absatz 1 des Berliner Straßengesetzes dar. Damit fällt die Erlaubnispflicht weg, an der bürgerschaftliches Engagement im Straßenland bislang regelmäßig scheiterte.
Und die Bäume selbst? § 7 Absatz 2 erlaubt es Personen, die Pflanzung zu veranlassen, nicht sie auszuführen. Beauftragt werden müssen sachkundige Dienstleister, auf eigene Kosten. Die Pflanzung ist drei Monate vorher anzuzeigen; widerspricht die Behörde nicht, darf gepflanzt werden. Mit Abschluss geht das Eigentum nach § 946 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf den Straßenbaulastträger über, spätestens zwei Monate danach übernimmt das Bezirksamt Bewässerung und Pflege. Für Schäden haftet der sachkundige Dritte. Eine saubere Konstruktion: privates Kapital, öffentliche Unterhaltung, professionelle Haftung.
Was bedeutet das für Entwurf und Planung?
§ 9 formuliert ein Berücksichtigungsgebot: Träger öffentlicher Aufgaben haben Zweck und Zielpfade der §§ 3 bis 6 bei ihren Planungen und Entscheidungen zu berücksichtigen. Das ist kein Optimierungsgebot mit weitem Abwägungsspielraum wie in § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs, aber deutlich mehr als ein Appell. Wer in Berlin Straßenraum plant, muss das 15-Meter-Raster erfüllen oder seine Unterschreitung öffentlich begründen; § 6 Absatz 4 verlangt bei Nichterreichbarkeit eine veröffentlichte Begründung und Ausgleich im Regelfall innerhalb von 150 Metern.
Der Konflikt ist im Gesetz bereits angelegt. Derselbe Absatz nennt den Unterstreifen als bevorzugten Pflanzort und verlangt zugleich, die erforderlichen Breiten von Rad- und Fußwegen sicherzustellen. Unter diesem Streifen liegen Gas, Strom, Fernwärme und Telekommunikation. Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt hat im Juni 2026 genau diesen Zielkonflikt zum Schwerpunkt der Umsetzungsplanung erklärt, samt Prüfung eines digitalen Zwillings des Berliner Straßenraums.
In den Hitzevierteln, definiert über den Berliner Umweltgerechtigkeitsatlas 2021/22 mit physiologischen Äquivalenttemperaturen über 32 Grad Celsius tagsüber und 24 Grad nachts, kommen weitere Ziele hinzu: Kühlinseln in höchstens 150 Metern fußläufiger Entfernung, klimawirksame Grünflächen in 500 Metern, eine Absenkung der Tageshöchsttemperatur um mindestens 2 Grad Celsius. § 5 Absatz 2 priorisiert dabei die Quartiere, die das Monitoring Soziale Stadtentwicklung als sozial niedrig eingestuft hat. Klimaanpassung wird hier ausdrücklich als Verteilungsfrage behandelt, nicht als Gestaltungsthema.
Unmittelbar spürbar für Bauherrschaften wird § 21. Er verpflichtet den Senat, die Baumschutzverordnung vom 11. Januar 1982 binnen sechs Monaten so zu ändern, dass bereits Bäume ab 70 Zentimetern Stammumfang unter Schutz fallen, bei mehrstämmigen Exemplaren ab 50 Zentimetern, jeweils gemessen in einem Meter Höhe. Bislang lag die Schwelle bei 80 Zentimetern. Hinzu kommt: Die Zahl der Ersatzpflanzungen nach Anlage 1 der Baumschutzverordnung steigt in jeder Staffelung um zwei, der Ersatz ist im Regelfall im Umkreis von 150 Metern um den Fällort innerhalb der nächsten zwei Pflanzperioden zu realisieren, und bei ausbleibendem Anwuchserfolg muss nachgepflanzt werden. Bäume in Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten sowie in Gartendenkmalen nach § 2 Absatz 4 des Denkmalschutzgesetzes Berlin sind nicht länger vom Anwendungsbereich ausgenommen. Für Baulückenschließungen und Nachverdichtung verschiebt das die Kalkulation spürbar, in der Kostengruppe 500 nach DIN 276 ebenso wie im Bauzeitenplan.
Wo das Gesetz verwundbar bleibt
An der Verwaltung. Die Federführung ging erst Mitte Januar 2026 an die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt; der Projektauftrag für das Umsetzungsplanungsprojekt nach § 22 ging Ende Juni 2026 in die Ressortabstimmung, gut ein halbes Jahr nach Ablauf der gesetzlichen Sechsmonatsfrist. Die Klimaanpassungsverordnung nach § 20, ohne die Pflanzliste, gute fachliche Baumpflegepraxis und Baumscheibenverfahren unbestimmt bleiben, ist bis November 2027 zu erlassen. Bis dahin gilt ersatzweise die Straßenbaumliste der Gartenamtsleiterkonferenz.
Die zweite Schwachstelle steht in § 23 Absatz 3: Personal- und Sachmittel stellt das Land bereit „nach Maßgabe der Haushaltsgesetze“. Ein Zielpfad ohne Gärtnerinnen, Baumkontrolleure und Planungskapazität bleibt ein Diagramm. Der unabhängige wissenschaftliche Beirat nach § 17 und das Sofortprogramm bei Zielverfehlung nach § 19 sind kluge Sicherungen, ersetzen aber keine Stellen.
Trotzdem: Berlin hat sich ein Instrument gegeben, das der Davoser Erklärung von 2018 näherkommt als die meisten Baukulturbekenntnisse, weil es Qualität an Wirkung misst und nicht an Absicht. Ob es trägt, entscheidet sich in den Bezirksämtern. In München und Stuttgart, wo vergleichbare Initiativen laufen, wird man genau hinsehen.

Fünf Prozent in einem Jahr: Die Baupreise ziehen wieder an

Bauen für die Macht: Was der Pavillon Le Corbusier über Architektur und Herrschaft lehrt

