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Genehmigungsfreistellung, Holzbauöffnung und digitale Baugenehmigung: Zwei Nordländer novellieren ihr Bauordnungsrecht
Bauordnungsrecht ist Ländersache – und genau darin liegt das Problem wie auch die Chance: Während der Bund mit dem Baugesetzbuch (BauGB) den planungsrechtlichen Rahmen setzt, entscheiden sechzehn Landesbauordnungen darüber, wie auf dem Grundstück gebaut, verfahrensrechtlich genehmigt und konstruktiv ausgeführt werden darf. Zum Jahresbeginn 2026 hat Hamburg diesen Rahmen neu gezogen. Mit der Neufassung der Hamburgischen Bauordnung (HBauO), in Kraft seit dem 1. Januar 2026, setzt die Hansestadt bundesweit ein Signal – und lässt das benachbarte Schleswig-Holstein vergleichend betrachten.
Zwei Reformen, ein Ziel: Beschleunigen ohne zu vereinfachen?
Hamburgs Neufassung der HBauO ist das Ergebnis eines längeren Abstimmungsprozesses. Der Senat hatte der Neufassung am 29. Oktober 2024 zugestimmt, die Bürgerschaft am 27. November 2024. Die Kernbotschaft: Bauen soll schneller, günstiger und weniger bürokratisch werden. Der wohl weitreichendste Schritt ist die Einführung einer Genehmigungsfreistellung für kleinere Wohngebäude. Einfamilienhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser und kleinere Mehrfamilienhäuser, die im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegen und das Baurecht vollständig einhalten, müssen künftig nur noch angezeigt werden. Einen Monat nach Einreichung der Bauvorlagen darf mit dem Bau begonnen werden. Eine Baugenehmigung im klassischen Sinne entfällt.
Das ist architektonisch und rechtsstaatlich ein bedeutsamer Schritt. Die Verantwortung für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften verschiebt sich spürbar in Richtung der Bauherrinnen und Bauherren sowie der Entwurfsverfassenden. Wer als Architektin oder Architekt ein Wohngebäude in Hamburg plant, trägt in Zukunft noch mehr Verantwortung als bisher. Die Haftungsfrage bei Abweichungen vom Bebauungsplan, die erst nach Baubeginn erkannt werden, ist eine praxisrelevante Neuerung, die in der Hamburgischen Architektenkammer intern diskutiert wird.
Parallel dazu hat Schleswig-Holstein am 5. Juli 2024 eine neue Landesbauordnung (LBO S-H) in Kraft gesetzt. Auch hier stand die Beschleunigung im Zentrum: Genehmigungsfiktion nach § 72 Abs. 1a LBO S-H, also die automatische Genehmigung nach Fristablauf von drei Monaten im vereinfachten Genehmigungsverfahren, war eines der politischen Leitprojekte. Das Schriftformerfordernis entfiel, digitale Einreichung wurde ermöglicht. Bestandsschutz und Höchstmaße wurden angepasst, so beträgt die lichte Mindestraumhöhe nach § 47 Abs. 1 LBO S-H nun einheitlich 2,30 m.
Was ändert sich konkret für den Holzbau in Norddeutschland?
Die Frage nach dem Holzbau ist in beiden Ländern eng mit dem Brandschutz verknüpft. Die Muster-Holzbau-Richtlinie (MHolzBauR), die die Bauministerkonferenz (BMK) am 24. Oktober 2024 nach dreijährigen Verhandlungen einstimmig verabschiedet hat, erweitert den Anwendungsbereich auf Standardgebäude der Gebäudeklassen 4 und 5. Größere Mehrfamilienhäuser bis zur Hochhausgrenze dürfen künftig in Holztafelbauweise errichtet werden, wenn die brandschutztechnischen Anforderungen erfüllt sind. Die EU-Kommission muss noch zustimmen; eine Übernahme in das Landesrecht steht in beiden Nordländern damit noch aus.
Hamburg hat in der neuen HBauO Brandschutzanforderungen für Solaranlagen gelockert und Erleichterungen für den klimaneutralen Holzbau vorbereitet. Schleswig-Holstein hatte bereits in seiner Novelle von 2024 ausdrücklich auf Erleichterungen für den Holzbau hingewiesen, um klimaneutrales Bauen voranzubringen, wie das Innenministerium in Kiel kommunizierte. Beide Länder folgen damit einem norddeutschen Trend, der auf ressourcenschonende Konstruktionsweisen setzt – strukturell aber noch auf die Umsetzung der MHolzBauR in Landesrecht wartet.
Aus fachlicher Perspektive bleibt ein kritischer Befund: Die Deregulierung der Genehmigungsverfahren ändert nichts an den materiellen Anforderungen. § 3 HBauO und der gleichlautende § 3 LBO S-H verlangen nach wie vor, dass bauliche Anlagen so beschaffen sein müssen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Die Verantwortungsverschiebung vom Amt zur Planerschaft ist politisch gewollt; ob sie qualitätssichernd wirkt, wird die Praxis der nächsten Jahre zeigen müssen. Erfahrungen aus Bayern, das die Genehmigungsfreistellung für kleinere Wohngebäude bereits früher eingeführt hat, mahnen zur Vorsicht: Mangelhafte Ausführungen, die erst nach Bezug entdeckt werden, belasten letztlich Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Gemeinden.
Digitale Baugenehmigung als nordisches Gemeinschaftsprojekt
Ein konkreter Fortschritt liegt in der Digitalisierung. Hamburg startete zum 1. Januar 2026 den länderübergreifenden Onlinedienst Digitale Baugenehmigung, der auf einer bundesweit genutzten Plattform basiert. Architektinnen und Architekten, Bauherrinnen und Bauherren sowie Fachplanende können Anträge gemeinsam bearbeiten, Unterlagen digital nachreichen und direkt mit der Bauaufsichtsbehörde kommunizieren. Schleswig-Holstein hatte in seiner LBO-Novelle 2024 das Wegfallen des Schriftformerfordernisses als Grundlage für die digitale Einreichung verankert und Pilotbehörden benannt.
Die norddeutsche Kooperation im Baurecht, konkret im Rahmen des Bauindustrieverbandes Hamburg Schleswig-Holstein, sieht in dieser Annäherung ein positives Signal. Für bundesweit tätige Büros, die in beiden Ländern Projekte realisieren, bedeutet die steigende Harmonisierung mit der Musterbauordnung (MBO) eine spürbare Arbeitserleichterung.
Die entscheidende Frage lautet, ob Deregulierung allein Wohnraum schafft. Hamburg plant weiterhin 10.000 neue Wohnungen jährlich. Die neue HBauO soll dabei Beschleuniger sein. Ob das gelingt, hängt nicht allein vom Bauordnungsrecht ab, sondern auch von Grundstücksverfügbarkeit, Finanzierungskosten und der Kapazität der planenden Büros. Die Bauordnungsnovellen im Norden sind handwerklich solide. Was fehlt, ist ein struktureller Ansatz, der Planungskultur, Förderprogramme und bauliche Qualität gleichermassen adressiert.

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