
Die Haftung im Bauvertrag steht im Fokus, insbesondere wenn Architekten ihren Auftraggebern Vertragsklauseln oder sogar maßgeschneiderte Vertragsentwürfe gemeinsam mit anderen Planungs- und Baubeteiligten anbieten.
In solchen Fällen erbringen Architekten unzulässigerweise Rechtsdienstleistungen und haften persönlich für etwaige entstehende Schäden. Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) mahnt dazu, auch in anderen Bereichen äußerste Vorsicht walten zu lassen. mehr

Wer zahlt, gewinnt: Über die stille Käuflichkeit der Architekturauszeichnungen

Schrottimmobilien und Wohnungsmangel: Wenn Verfall zum Geschäftsmodell wird









