
Baukunst.art | Berufspolitik / Meinung & Kritik | Mai 2026
Veröffentlichungsdatum: 8. Mai 2026
Lesezeit: ca. 7 Minuten
Vom Steuerungsinstrument zur Brennstoffquote: Der politische Preis des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes
Am 5. Mai 2026 hat das Bundeswirtschaftsministerium den Referentenentwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz vorgelegt. Sechs Tage Verbändeanhörung, dann der Kabinettsbeschluss am 13. Mai. Das Tempo ist kein Versehen, es ist die Methode. Doch wer Klimapolitik im Gebäudesektor verlässlich gestalten will, braucht mehr als ein neues Etikett.
Was steht im Referentenentwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz?
Der Entwurf ändert das bisherige Gebäudeenergiegesetz als Artikelgesetz und gibt ihm einen neuen Namen: Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden, kurz GModG. Die Bezeichnung GMG wurde fallengelassen, weil sie bereits für ein Gesetz aus dem Jahr 2004 zur gesetzlichen Krankenversicherung vergeben ist. Der Kern der Reform liegt im neuen Abschnitt 3 des Teils 3, der die Modernisierung der Wärmeversorgung regelt. Dort werden zulässige Anlagenvarianten aufgeführt, ohne dass eine konkrete Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien festgeschrieben wird.
Die bisherigen Paragraphen 71 sowie 71b bis 71p, die die 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien beim Heizungstausch enthielten, werden ersatzlos gestrichen. Auch das verbindliche Verbot fossiler Heizkessel ab 2045 fällt weg. An seine Stelle tritt eine weichere Zielformulierung in Richtung eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestands bis 2050. Die Beratungspflicht beim Einbau einer fossilen Heizung entfällt ebenfalls.
Der Primärenergiefaktor für Strom sinkt von 1,8 auf 1,5. Für die Bilanzierung wird auf die DIN/TS 18599 in der Fassung von Oktober 2025 verwiesen. Die Pflicht zur Erstellung kommunaler Wärmepläne wird für Kommunen mit weniger als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern vereinfacht. Eine in der Begründung angekündigte grundlegende Überarbeitung der Energieausweisregeln steht aus, sie ist für eine spätere Reformstufe vorgesehen.
Wie funktioniert die neue Bio-Treppe?
An die Stelle der gestrichenen 65-Prozent-Regel tritt die Bio-Treppe. Wer ab 2029 eine neue Öl- oder Gasheizung einbaut, muss einen wachsenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe einsetzen. Die Stufen lauten 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040. Bis Ende 2034 lässt sich die Pflicht alternativ über Solarthermie erfüllen. Wärmepumpen-Hybridsysteme sind voraussichtlich von der Brennstoffquote ausgenommen.
Als zulässige klimafreundliche Brennstoffe nennt der Entwurf Biomethan, Bioöl und biogenes Flüssiggas sowie grünen, blauen, orangefarbenen und türkisen Wasserstoff. Die Verfügbarkeit dieser Brennstoffe in den geforderten Mengen ist nicht gesichert. Mehrere Studien, darunter eine Auswertung des Öko-Instituts, beziffern die Klimaschutzlücke des GModG gegenüber dem geltenden GEG auf mehrere Millionen Tonnen CO2-Äquivalente jährlich.
Warum ist die Verbändeanhörung zeitlich problematisch?
Die Anhörung läuft vom 5. bis zum 11. Mai 2026, also über sechs Kalendertage. Der Kabinettsbeschluss ist für den 13. Mai 2026 angesetzt, also lediglich zwei Tage später. Hintergrund ist die Umsetzungsfrist der EU-Gebäuderichtlinie EPBD am 29. Mai 2026. Mehrere Verbände kritisieren das Verfahren als unzureichend. Der Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe spricht in einer Stellungnahme von einer Anhörung, die kaum noch eine Funktion habe.
Sechs Tage genügen nicht, um einen Artikelentwurf zu prüfen, der ein Gesetz mit Auswirkungen auf jeden Heizungstausch und jede Bestandssanierung neu fasst. Wer Beteiligung als Pflichtübung organisiert, beschädigt die Legitimation des Ergebnisses. Die EU-Frist ist real, aber sie ist seit dem 24. April 2024 bekannt. Die jetzige Eile ist hausgemacht.
Welche Kritik üben die Kammern und Fachverbände?
Die Bundesarchitektenkammer warnt seit Februar 2026 vor einer Aufweichung zentraler Steuerungsmechanismen. Präsidentin Andrea Gebhard hat die Position in mehreren Stellungnahmen formuliert: Die Lockerung der Vorgaben stehe im Widerspruch zur EPBD, eine Stop-and-Go-Regulierung verteuere Bauprojekte und untergrabe langfristige Effizienzstrategien. Mit den fünf Regelungsbausteinen für ein praxistaugliches Gebäudemodernisierungsgesetz hat die BAK im März 2026 einen konstruktiven Gegenentwurf vorgelegt.
Die Bundesingenieurkammer fordert eine stärker CO2-basierte Anforderungslogik anstelle eines rein technologieoffenen Katalogs ohne steuernde Leitplanken. Die Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen bezeichnet das Vorhaben als Hochrisiko-Manöver. Der Energieberatendenverband GIH bewertet die Streichung der 65-Prozent-Regel als Rückschritt für die Klimaziele. Selbst aus dem Lager der Befürworter von Holzfeuerung kommt scharfe Kritik: Der Deutsche Säge- und Holzindustrie-Bundesverband sieht im Entwurf ein faktisches Verbot des Heizens mit Holz, weil neue Nachweis- und Dokumentationspflichten eingeführt werden.
Die Liste der kritischen Stellungnahmen reicht damit quer durch die Branchen, von der Berufsvertretung über die Energieberatung bis zur Heizungsindustrie. Geeint sind die Akteure in zwei Punkten. Erstens: Der Entwurf liefert keine schlüssige Antwort auf die Klimaziele im Gebäudesektor. Zweitens: Er verschiebt die eigentliche Entscheidung in technische Folgeverordnungen, deren Eckpunkte erst bis zum Sommer 2026 vorgelegt werden sollen.
Was bedeutet der Wegfall der 65-Prozent-Regel für die Klimaziele?
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Januar 2026 entschieden, dass das Klimaschutzprogramm 2023 für die Erreichung der gesetzlichen Klimaziele nicht ausreicht. Der Gebäudesektor ist seit Jahren der Bereich mit der größten Zielverfehlung. Die 65-Prozent-Regel war ein technisch konkretes, im Vollzug überprüfbares Steuerungsinstrument. Sie hatte den Vorteil, dass jede einzelne Heizungsentscheidung an einer klaren Regel gemessen werden konnte.
Die Bio-Treppe verlagert die Steuerung vom Anlagenbestand auf den Brennstoffmarkt. Das setzt voraus, dass die geforderten Mengen Biomethan, Bioöl und Wasserstoff verfügbar sind, technisch wie wirtschaftlich. Diese Voraussetzung ist nach gegenwärtigem Stand nicht erfüllt. Die Bundesregierung kündigt zudem an, die Ausgestaltung der Grüngas- und Grünheizölquote erst über eine spätere Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zu regeln. Der entscheidende Hebel der Reform ist also bislang gar nicht im Entwurf enthalten.
Welche Folgen hat das GModG für die Planungspraxis?
Architektinnen und Architekten, Fachplanende und Energieberatende beraten Bauherrschaften zu Investitionen mit Lebensdauern von 20 bis 40 Jahren. Diese Beratung braucht Verlässlichkeit. Der GModG-Entwurf liefert das Gegenteil. Wer heute eine fossile Heizung einbaut, kann sie zwar betreiben, aber er verlagert das Kosten- und Regulierungsrisiko in die Zukunft. Die Bio-Treppe wird Gas und Heizöl ab 2029 schrittweise verteuern, ohne dass die Mengen verfügbar wären, um die Quoten ohne Aufpreis zu bedienen.
Für die Bestandssanierung verschärft sich die Situation zusätzlich. Die EPBD verlangt eine Lebenszyklusbetrachtung der Gebäude, das GModG enthält dazu nur punktuelle Verweise. Die in der EPBD angelegte nationale Gebäudedatenbank, die Eigentümerinnen und Eigentümern Orientierung über Pflichten, Fristen und Förderpfade geben soll, ist bislang nicht ausgestaltet. Wer als Planende heute eine Sanierungsstrategie entwickelt, weiß weder, welche Effizienzklassen ab 2030 verbindlich gelten, noch, welche Förderkulisse Bestand hat.
Die Folge ist absehbar. Bauherrschaften werden Entscheidungen aufschieben, Sanierungsprojekte verlangsamen sich, der Investitionsstau im Bestand wächst. Das Gegenteil dessen, was die Reform behauptet zu erreichen.
Wie geht es im Gesetzgebungsverfahren weiter?
Nach dem Kabinettsbeschluss am 13. Mai folgt das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat. Das ursprünglich angepeilte Inkrafttreten zum 1. Juli 2026 ist nicht mehr zu halten. Realistisch wird ein Inkrafttreten im Spätsommer oder Herbst 2026. Bis zum 29. Mai 2026 muss Deutschland die EPBD in nationales Recht umsetzen, andernfalls droht ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission. Das Inkrafttreten der 65-Prozent-Regelung in Großstädten wurde bereits vom 1. Juli auf den 1. November 2026 verschoben, um eine Rechtslücke zwischen alter und neuer Regelung zu vermeiden.
Im parlamentarischen Verfahren bleibt Spielraum für Korrekturen. Die Berufsvertretungen werden ihre Stellungnahmen in den Bundestag einbringen. Der Bundesrat kann Einwendungen erheben. Ob daraus substanzielle Verbesserungen werden, hängt davon ab, wie sehr die Koalition den Entwurf als Verhandlungsmasse oder als Endprodukt versteht.
Was sollte aus Sicht der Planenden geschehen?
Drei Punkte sind nicht verhandelbar. Erstens: Die Klimaziele im Gebäudesektor brauchen ein Steuerungsinstrument, das im Vollzug überprüfbar ist. Eine reine Quotenregelung auf einem Brennstoffmarkt, der die Mengen nicht liefern kann, ist keine Steuerung, sondern eine Verschiebung. Zweitens: Die Lebenszyklusbetrachtung gehört von Beginn an in den Planungsprozess, nicht als nachgelagerter Rechenschritt am Projektende. Die EPBD verlangt das, das GModG verzögert es. Drittens: Die Energieausweisreform muss mit der Wärmewende zusammen gedacht werden, nicht in einer späteren Reformstufe.
Der politische Kern der Reform liegt in einem Wort, das im Entwurf nicht steht: Verlässlichkeit. Wer Klimapolitik im Gebäudesektor erfolgreich gestalten will, kann die Anforderungen nicht alle drei Jahre neu definieren. Die Branche hat sich auf den eingeschlagenen Weg eingestellt, sie hat investiert, sie hat Fachpersonal qualifiziert. Eine Rolle rückwärts bestraft genau diejenigen, die vorausgegangen sind.
Wie positioniert sich baukunst.art?
Wir lesen den GModG-Entwurf als das, was er ist: ein politisches Signal an eine bestimmte Wählerschaft, gefasst in eine technisch unzureichende Struktur. Die Erleichterungen, die er verspricht, sind kurzfristig. Die Lasten, die er erzeugt, fallen in das nächste Jahrzehnt, also genau in die Zeitspanne, in der die Klimaziele 2030 und 2040 erreicht werden müssen. Architektinnen und Architekten, Stadtplanende und Fachplanende werden diese Lasten zu tragen haben, gemeinsam mit den Bauherrschaften, die ihrer Beratung folgen.
Wer den Entwurf in seiner jetzigen Form beschließt, beschließt absehbare Folgekosten. Die nächste Bundesregierung, gleich welcher Zusammensetzung, wird nachsteuern müssen. Die Frage ist nur, wie viel Vertrauen in die politische Verlässlichkeit der Gebäudepolitik bis dahin verloren ist.

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