Baukunst - Fünf Fronten gegen ein Gesetz: Wie der Kabinettsbeschluss zum Gebäudemodernisierungsgesetz politisch und juristisch unter Druck gerät
Bundestag in Berlin: Der letzte Ort, an dem die fünf Frontstellungen gegen das GModG einvernehmlich aufgelöst werden könnten. Es spricht wenig dafür, dass das gelingt.

Fünf Fronten gegen ein Gesetz: Wie der Kabinettsbeschluss zum Gebäudemodernisierungsgesetz politisch und juristisch unter Druck gerät

18.05.2026
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Stuart Stadler

baukunst.art | Berufspolitik / Meinung & Kritik | 18. Mai 2026
Lesezeit: ca. 10 Minuten

Fünf gegen Reiche: Wie das Heizungsgesetz binnen 96 Stunden seine politische Tragfähigkeit verliert

Innerhalb von 96 Stunden nach dem Kabinettsbeschluss vom 13. Mai 2026 haben sich fünf voneinander unabhängige Frontstellungen gegen das Gebäudemodernisierungsgesetz aufgebaut. Der Nationale Normenkontrollrat hält den Entwurf für handwerklich misslungen. Der Städte- und Gemeindebund sieht die kommunale Wärmeplanung gefährdet. Die Berufsvertretungen der Planenden bemängeln fehlende Verlässlichkeit. In der SPD wachsen die Vorbehalte. Und im Hintergrund formiert sich juristischer Widerstand, der das parlamentarische Verfahren überlagern könnte. Was bedeutet das für ein Gesetz, das vor der Sommerpause beschlossen werden soll?

Am 13. Mai 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz beschlossen. Acht Tage nach dem Referentenentwurf, ohne nennenswerte inhaltliche Änderungen. Die 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien fällt, an ihre Stelle tritt die Bio-Treppe ab 2029. Fossile Heizungen bleiben grundsätzlich zulässig. Die Bundesregierung peilt ein Inkrafttreten vor der Sommerpause an, der Bundestag ist nun am Zug, der Bundesrat ist nicht zustimmungspflichtig. Bemerkenswerter als der Beschluss selbst ist, was in den 96 Stunden danach passiert ist.

Erste Front: Der Nationale Normenkontrollrat schreibt das Gesetz ab

Am 14. Mai 2026 hat sich der Vorsitzende des Nationalen Normenkontrollrats, Lutz Goebel, in der Bild-Zeitung zum GModG geäußert. Der Gesetzentwurf gehöre zu den handwerklich schwächsten und praxisfernsten Vorhaben, die dem Gremium in den vergangenen Jahren vorgelegt worden seien. Der Text sei in weiten Teilen kaum verständlich, unnötig kompliziert und für Betroffene häufig nicht nachvollziehbar. Selbst Heizungs-Fachverbände kritisierten Umsetzungsprobleme und mangelnde Praxistauglichkeit.

Der NKR ist ein gesetzlich verankertes, unabhängiges Expertengremium mit zehn ehrenamtlichen Mitgliedern, die vom Bundespräsidenten berufen werden. Sein Mandat umfasst den gesamten Erfüllungsaufwand eines Gesetzes, also alle messbaren Kosten und den Zeitaufwand für Bürger, Unternehmen und Verwaltung. Eine derart frontale öffentliche Kritik ist selten. Goebels Wortwahl ist es noch seltener. Das Gesetz sei ein Paradebeispiel dafür, warum viele Menschen staatliche Regeln nicht mehr verstünden. Genau solche Gesetze trügen zur Frustration vieler Bürgerinnen und Bürger gegenüber Staat und Politik bei.

Konkret bemängelt der NKR zusätzliche Bürokratie- und Beratungskosten. Die Aufteilung der Nebenkosten beim Einbau fossiler Heizungen sei für viele Wohnungseigentümer ohne externe Beratung kaum umsetzbar. Goebel hat den Bundestag aufgefordert, den Entwurf im parlamentarischen Verfahren zu überarbeiten und die Vorschläge der Fachverbände zu prüfen. Diese Aufforderung wiegt politisch, weil sie aus einem Gremium kommt, das von der Bundesregierung selbst eingesetzt wurde, um deren Gesetzgebungsqualität zu prüfen.

Zweite Front: Der Städte- und Gemeindebund warnt vor Infrastruktur-Wirrwarr

Am 15. Mai 2026 hat sich André Berghegger, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, im Spiegel geäußert. Sein Argument zielt nicht auf die Klimabilanz, sondern auf die kommunale Vollzugsverantwortung. Es könne nicht dauerhaft Ziel sein, gleichzeitig Gasnetze weiterzubetreiben, Stromnetze für flächendeckende Wärmepumpen auszubauen und parallel neue Wärmenetze zu errichten. Welche Infrastruktur sinnvoll sei, könne nur die kommunale Wärmeplanung vor Ort entscheiden.

Berghegger befürchtet widersprüchliche Förderanreize. Im schlimmsten Fall werde die Wärmewende volkswirtschaftlich ineffizient, Bürger, Wirtschaft und Kommunen seien finanziell überfordert. Der Städtebund sperrt sich nicht grundsätzlich gegen die Bio-Treppe oder gegen Biomethan als Brennstoffoption. Voraussetzung sei jedoch der weitere Betrieb der Gasnetze. Und genau hier beginnt das Dilemma: Wer kommunale Wärmeplanung ernst nimmt, kann nicht gleichzeitig den unbegrenzten Weiterbetrieb der Gasinfrastruktur garantieren.

Das Argument trifft eine Stelle, an der das GModG strukturell schwach ist. Das Gesetz regelt den Einbau einer Heizung, nicht die Frage, ob die Versorgungsinfrastruktur dafür langfristig vorhanden sein wird. Die Bundesregierung hat angekündigt, eine Biomethan-Strategie und ein Maßnahmenpaket zum Netzbetrieb nachzuliefern. Solange diese Strategie nicht vorliegt, beschließt der Bundestag ein Gesetz, dessen wichtigste Voraussetzung erst später geklärt wird.

Dritte Front: Die Architektenkammern fordern Verlässlichkeit in der Planungspraxis

Die Bundesarchitektenkammer hat ihre Stellungnahme zum Referentenentwurf am 11. Mai 2026 eingereicht, zwei Tage vor dem Kabinettsbeschluss. Präsidentin Andrea Gebhard fasste die Position in einem Satz zusammen, der mittlerweile zum Resümee des Berufsstands geworden ist. Erlaubt sei nicht automatisch sinnvoll. Wer heute eine neue Heizung einbauen lasse, treffe eine Entscheidung für Jahrzehnte. Eigentümerinnen und Eigentümer bräuchten verlässliche Beratung, klare Rahmenbedingungen und Schutz vor teuren Fehlinvestitionen.

Die BAK fordert vier konkrete Nachbesserungen im parlamentarischen Verfahren. Erstens, die Beratungspflicht beim Heizungstausch nicht zu streichen, sondern praxistauglich weiterzuentwickeln. Zweitens, klare Brennstoffregeln zu Verfügbarkeit, Herkunft, Qualität und Anrechenbarkeit. Drittens, ein verlässliches Enddatum für den Betrieb fossiler Heizungen. Viertens, eine systematische Verzahnung von Gebäudemodernisierungsgesetz, kommunaler Wärmeplanung und Förderkulisse.

Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen hat bereits zu den Eckpunkten Stellung bezogen und einen Punkt herausgearbeitet, der eng mit der Argumentation des Städtebunds verzahnt ist: die Verankerung eines Quartiersansatzes. Eine Wärmewende, die nur das einzelne Gebäude in den Blick nimmt, verfehlt die Wirklichkeit der baulichen Praxis. Ein Quartier mit kommunaler Wärmeplanung, gemischter Eigentumsstruktur und unterschiedlichen Gebäudealtern lässt sich nicht über eine reine Anlagenregelung steuern. Auch die AKNW kritisiert, dass die 65-Prozent-Regelung ersatzlos gestrichen wird, ohne dass ein alternativer Pfad zur Emissionsfreiheit erkennbar wäre.

Für die Planungspraxis hat das konkrete Folgen. Wer als Architektin oder Architekt heute zu einer Heizungsentscheidung berät, muss vier Szenarien parallel durchrechnen: einen Wärmepumpenbetrieb mit aktueller Strompreisprognose, einen fossilen Anlagenbetrieb mit Bio-Treppe und steigendem CO2-Preis, einen Hybridbetrieb mit anteiliger Wärmepumpe und einen Anschluss an ein Wärmenetz, sofern verfügbar. Die Lebenszykluskosten der vier Varianten unterscheiden sich erheblich, die Unsicherheitsbereiche überlappen sich. Diese Vier-Szenarien-Logik ist keine Erleichterung, sondern eine Lastenverschiebung aus der politischen Steuerung in die Planung.

Vierte Front: Die SPD verteidigt im Kabinett, was sie inhaltlich nicht trägt

Bemerkenswert sind die innerkoalitionären Risse. Bundesumweltminister Carsten Schneider hatte bereits im Vorfeld des Kabinettsbeschlusses Vorbehalte gegen die Streichung des Fossilverbots ab 2044 angemeldet. Auch SPD-Fraktionsvorsitzender Matthias Miersch hat den Beschluss am Tag der Verabschiedung mit einer Formulierung kommentiert, die mehr verteidigt als bejaht. Das Heizungsgesetz sei nun fest mit dem Klimaschutzgesetz und dem Ziel der Klimaneutralität 2045 verzahnt und schütze Mieterinnen und Mieter. Die Wirkung des Gesetzes solle 2030 von den Ministerien für Wirtschaft, Bauen und Umwelt überprüft werden.

Eine Wirkungsprüfung 2030 mit möglicher Nachsteuerung ist im politischen Vokabular ein Eingeständnis. Wer ein Gesetz mit Nachsteuerungsoption beschließt, weiß, dass es in der jetzigen Form nicht hält, was es verspricht. Auch SPD-Chef Lars Klingbeil hat in den vergangenen Wochen wiederholt Vorbehalte gegen die Energiegesetze aus dem Hause Reiche formuliert. Die SPD trägt den Kabinettsbeschluss mit, weil sie ihn im Koalitionsausschuss verhandelt hat. Sie verteidigt ihn nicht, weil sie ihn für gelungen hält.

Diese vierte Front ist die politisch riskanteste. Wenn die SPD-Fraktion im parlamentarischen Verfahren auf Nachbesserungen drängt, kann der Bundestag die Architektur des Gesetzes verändern. Wenn nicht, wird der Konflikt in das nächste Klimaschutzprogramm und in den nächsten Koalitionsausschuss verlagert. In beiden Fällen entsteht keine Planungssicherheit für die Branche, sondern die berechtigte Erwartung, dass nach 2030 nachgeschärft wird.

Fünfte Front: Juristischer Widerstand zwischen Klimaschutzrecht und EU-Vorgaben

Eine fünfte Frontstellung hat sich in den Tagen nach dem Kabinettsbeschluss verdichtet, und sie ist möglicherweise die folgenreichste. Die Deutsche Umwelthilfe hat am 13. Mai erklärt, sie werde rechtlich nichts unversucht lassen, um das GModG in seiner jetzigen Form zu stoppen. Bundesgeschäftsführerin Barbara Metz spricht von einer fossilen Rolle rückwärts. Die DUH ist kein symbolischer Akteur. Sie hat in den vergangenen 18 Monaten zwei Klimaklagen vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnen und im Januar 2026 das Urteil erstritten, mit dem das Klimaschutzprogramm 2023 als unzureichend bewertet wurde.

Die Verwaltungsrechtlerin Miriam Vollmer, eine der profiliertesten Stimmen im Energie- und Klimaschutzrecht, hat öffentlich gewarnt, das Gesetz stehe in weiten Teilen auf unsicherem rechtlichen Boden. Drei rechtliche Angriffsflächen sind erkennbar. Erstens, die EPBD-Konformität. Die EU-Gebäuderichtlinie verlangt verbindlich Maßnahmen, die den gesamten Gebäudebestand bis 2050 zu hundert Prozent klimaneutral mit Wärme versorgen. Die Bio-Treppe sieht bis 2040 lediglich 60 Prozent biogenen Anteil vor. Mehrere Verbände, darunter der Bundesverband Erneuerbare Energie, halten den Entwurf für nicht richtlinienkonform.

Zweitens, das Klimaschutzgesetz. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Januar 2026 entschieden, dass das Klimaschutzprogramm 2023 für die Erreichung der gesetzlichen Klimaziele nicht ausreicht. Der Gebäudesektor ist seit Jahren der Bereich mit der größten Zielverfehlung. Ein Gesetz, das den Klimaschutzbeitrag des Gebäudesektors verringert, geht in eine ungünstige Beweislage. Die Begründung der Bundesregierung selbst räumt ein, dass die Folgen der Bio-Treppe nicht bezifferbar seien. In einem Klageverfahren ist das ein problematischer Satz.

Drittens, das Verschlechterungsverbot. Bereits im März 2025 hatte der CDU-CSU-interne Zusammenschluss Klimaunion ein Rechtsgutachten vorgelegt, das zentrale Rückschritte beim Klimaschutz für verfassungsrechtlich problematisch hält. Der Vorsitzende Thomas Heilmann, ehemaliger CDU-Abgeordneter, hatte 2023 vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich für mehr Beratungszeit beim damaligen Heizungsgesetz geklagt. Seine Position ist klar: Detailänderungen seien möglich, um Regelungen unbürokratischer zu gestalten. Die zentrale Wirkung des Heizungsgesetzes könne aber nicht zurückgenommen werden, ohne gegen die Verfassung zu verstoßen, sofern keine ähnlich wirksame Maßnahme beschlossen werde.

Auch der Expertenrat der Bundesregierung für Klimafragen hat eine Rückabwicklung des Heizungsgesetzes mehrfach als gefährlich bezeichnet. Damit liegt eine seltene Konstellation vor. Der juristische Widerstand kommt nicht nur aus dem klimaaktivistischen Spektrum, sondern auch aus der CDU selbst, aus der Wissenschaft und aus dem von der Bundesregierung eingesetzten Beratungsgremium. Für ein Gesetz, das vor der Sommerpause durchs parlamentarische Verfahren soll, ist das eine ungünstige Ausgangslage.

Was ist die kleinste gemeinsame Diagnose?

Die fünf Frontstellungen kommen aus sehr unterschiedlichen Ecken. Der NKR argumentiert aus der Sicht von Bürokratiekosten und Rechtsstaatlichkeit. Der Städtebund aus der Sicht kommunaler Daseinsvorsorge. Die Architektenkammern aus der Sicht der Planungspraxis. Die SPD aus der Sicht eines Koalitionspartners, der das Vorhaben nicht trägt, aber mitbeschlossen hat. Der juristische Strang aus der Sicht des Klimaschutz- und Europarechts. Was die fünf Linien eint, ist keine inhaltliche Schnittmenge, sondern eine strukturelle Diagnose. Das Gesetz beantwortet die falschen Fragen oder beantwortet die richtigen Fragen unzureichend.

Die Bundesregierung selbst räumt in der Kabinettsvorlage ein, dass die mittelbaren Folgen der Bio-Treppe zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beziffert werden könnten. Eine belastbare Abschätzung künftiger Kosten sei nicht möglich. Gesicherte Annahmen für die Marktentwicklung ließen sich nicht treffen. Diese Selbstauskunft, in einer eigentlich nüchternen Kabinettsvorlage, ist der politische Kern des Beschlusses. Ein Gesetz, dessen Folgen die beschließende Bundesregierung in der eigenen Begründung als nicht bezifferbar bezeichnet, wird nicht beschlossen, weil es trägt. Es wird beschlossen, weil es politisch versprochen wurde.

Wie geht es im Gesetzgebungsverfahren weiter?

Nach dem Kabinettsbeschluss folgt die parlamentarische Befassung. Der Bundestag berät das Gesetz in den nächsten Wochen in erster Lesung, anschließend gehen die Beratungen in die Ausschüsse. Der Bundesrat befasst sich, ist beim GModG aber nicht zustimmungspflichtig. Ein Inkrafttreten ist nach der Sommerpause realistisch, also Mitte bis Ende Juli, eventuell Anfang August 2026. Die EPBD-Umsetzungsfrist am 29. Mai 2026 wird damit überschritten. Ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission ist möglich, in der Praxis aber nicht unmittelbar zu erwarten.

Im parlamentarischen Verfahren bleibt Spielraum für substanzielle Korrekturen. Wer Einfluss nehmen will, muss jetzt in die Fachausschüsse einbringen, was bislang nicht angekommen ist. Der NKR-Vorstoß vom 14. Mai erhöht die politische Wahrscheinlichkeit, dass mindestens die Bürokratie- und Beratungslast überarbeitet wird. Die SPD-internen Vorbehalte machen es plausibel, dass das Fossilverbot 2044 noch einmal verhandelt wird. Der juristische Strang wirkt indirekt: Abgeordnete, die in Kenntnis der Verfassungsfragen abstimmen, werden risikoaverser argumentieren. Beim Verhältnis von Bio-Treppe und kommunaler Wärmeplanung ist hingegen wenig Bewegung erwartbar.

Was bedeutet das für Architektinnen und Architekten?

Für die planenden Berufe ergeben sich drei konkrete Konsequenzen. Erstens: Die Bauherrenberatung im Energiebereich wird komplexer und arbeitsintensiver. Wer das ernst nimmt, kalkuliert ein neues Honorarmodell. Wer es nicht ernst nimmt, verkauft Standardberatung in einem Markt, der keine Standards mehr hat. Zweitens: Die Verzahnung mit der kommunalen Wärmeplanung wird zum entscheidenden Faktor. Eine Sanierungsempfehlung ohne Bezug zur Wärmeplanung der jeweiligen Kommune ist nach Inkrafttreten des GModG eine Empfehlung im luftleeren Raum. Drittens: Die Lebenszyklusbetrachtung gewinnt an Gewicht, gerade weil das Gesetz sie nicht verlangt. Was der Gesetzgeber nicht regelt, müssen die Planenden in ihren Verträgen und Honorarordnungen selbst regeln.

Die nationale Gebäudedatenbank, die nach EPBD die Grundlage dieser Arbeit bilden sollte, ist im GModG nicht ausgestaltet. Auch der Renovierungspass, den die EPBD vorsieht, fehlt. Damit fehlen genau jene Werkzeuge, die eine seriöse Bestandsstrategie braucht. Wer als Planungsbüro langfristig in diesem Feld arbeiten will, muss diese Lücken selbst schließen, mit eigenen Datenstrukturen, eigenen Beratungsmodellen, eigenen Quellenbewertungen. Zugleich bleibt das juristische Risiko: Sollte das GModG in zwei oder drei Jahren ganz oder teilweise gerichtlich gekippt werden, geraten Heizungsentscheidungen, die in seinem Vertrauen getroffen wurden, in eine schwierige Lage. Eine Beratung, die diese Möglichkeit nicht thematisiert, wird haftungsrechtlich angreifbar.

Wie positioniert sich baukunst.art?

Wir lesen den Kabinettsbeschluss in der Konstellation, die sich nach 96 Stunden zeigt, als ein Vorhaben, das politisch beschlossen, fachlich aber nicht getragen und juristisch unsicher fundiert ist. Dass der Normenkontrollrat ein laufendes Vorhaben so deutlich öffentlich kritisiert, ist eine Seltenheit. Dass die Kommunen über den Städtebund vor einem Infrastruktur-Wirrwarr warnen, ist eine ernste Warnung an die Praktikabilität. Dass die Berufsvertretungen der Planenden Verlässlichkeit einfordern, ist die Konstante seit Februar 2026. Dass die SPD im eigenen Kabinettsbeschluss eine Wirkungsprüfung 2030 mit Nachsteuerungsoption anlegt, ist der politisch ehrlichste Punkt im gesamten Verfahren. Dass aus dem klimaaktivistischen Spektrum, der Verwaltungsrechtspraxis und der CDU-internen Klimaunion gleichzeitig juristischer Widerstand wächst, ist eine seltene Konstellation.

Verlässlichkeit, das Wort, das in den meisten Kritiken auftaucht, ist nicht nur ein technischer Begriff. Es ist die Grundlage jeder Investitionsentscheidung im Gebäudesektor. Wer Klimapolitik im Gebäudebereich erfolgreich gestalten will, kann die Anforderungen nicht alle drei Jahre neu definieren. Die Branche hat sich auf den eingeschlagenen Weg eingestellt, sie hat investiert, sie hat Fachpersonal qualifiziert. Eine Rolle rückwärts bestraft genau diejenigen, die vorausgegangen sind.

Die nächste Bundesregierung wird nachsteuern müssen, gleich welcher Zusammensetzung. Die Frage ist nur, wie viel an Vertrauen in die politische Verlässlichkeit der Gebäudepolitik bis dahin verloren ist. Wenn das Gesetz juristisch fällt, kommt diese Nachsteuerung früher als geplant. Wenn nicht, kommt sie spätestens nach der Evaluierung 2030. Das parlamentarische Verfahren der nächsten Wochen ist der letzte Ort, an dem die fünf Frontstellungen einvernehmlich aufgelöst werden könnten. Es spricht wenig dafür, dass das gelingt. Aber genau dort müsste es versucht werden.