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Bild: Ej Strat/Unsplash

Neuerungen im Heizungsgesetz

17.12.2023
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NAN

Ab 2024 werden die neuen Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes, das häufig diskutiert wurde, wirksam. Diese Änderungen betreffen jedoch zunächst nur bestimmte Arten von Gebäuden. Obwohl Wärmepumpen eine wichtige Rolle spielen, bleiben auch andere Heizsysteme zugelassen. Hier bieten wir einen Überblick über die wichtigsten Aspekte dieser Gesetzesänderungen.

Wir stützen uns in diesem Artikel auf Informationen der Bundesarchitektenkammer vom 5. Dezember 2023 und behandeln die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes.

Dieses Gesetz wird stufenweise aktualisiert, um die Klimaschutzziele im Gebäudesektor zu erreichen. Seit Januar 2023 sind bereits einige Änderungen in Kraft. Eine wichtige Neuerung ab 2024 ist die Verpflichtung, in Neubauten mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien für Heizungen zu nutzen. Im Jahr 2025 ist eine umfangreichere Novellierung des GEG geplant, die eine neue Anforderungssystematik einführt.

Die Details der Verpflichtung zu 65 Prozent erneuerbaren Energien sind wie folgt:

  • Ab 2024 müssen Neubauten in Neubaugebieten diese Anforderung erfüllen.
  • Für bestehende Gebäude und Neubauten in Bestandsgebieten wird dies abhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde zwischen 2026 und 2028 verpflichtend, es sei denn, es liegt bereits eine kommunale Wärmeplanung vor.
  • Sollte eine Kommune vorzeitig einen Wärmeplan erstellen, treten die Anforderungen des GEG für Bestands- und Neubauten in Bestandsgebieten früher in Kraft.

In Bezug auf die erlaubten Heizungstechnologien nach dem GEG 2024 umfasst die Liste unter anderem Fernwärme, Wärmepumpen, Biomasse, Wasserstoff und verschiedene Kombinationen von Technologien.

Was geschieht, wenn eine Heizung defekt ist? Die Regelungen wurden gelockert, sodass in bestimmten Fällen zeitlich begrenzt Gas- oder Ölheizungen eingebaut werden dürfen.

Falls die Anschaffung einer neuen, umweltfreundlicheren Heizung wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, gibt es Härtefallregelungen. Diese beziehen sich auf den Wert der Immobilie im Verhältnis zu den notwendigen Investitionen. Außerdem sind Ausnahmen bei „besonderen persönlichen Umständen“ vorgesehen.

Diese Änderungen sind Teil eines breiteren Ansatzes, um die Energieeffizienz im Gebäudesektor zu verbessern und damit zur Erreichung der Klimaschutzziele beizutragen.