Baukunst - Planung billig, Bauen teuer: Wie das Vergaberechtsgesetz 2026 die Rollen verschiebt
Österreichs Vergaberecht und die stille Demontage des Architektenberufs

Planung billig, Bauen teuer: Wie das Vergaberechtsgesetz 2026 die Rollen verschiebt

17.04.2026
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Stuart Rupert

baukunst.art | Politik / Berufspolitik  |  Stand: 17. April 2026

 Stuart Stadler, Architekt , Herausgeber baukunst.art

 Wie der Gesetzgeber die Baukultur leise kassiert

Am 27. Februar 2026 wurde das Vergaberechtsgesetz 2026 im Bundesgesetzblatt kundgemacht, vier Tage später trat der Großteil der Bestimmungen in Kraft. Die Novelle hebt Schwellenwerte dauerhaft an, verankert das Bestbieterprinzip stärker und schreibt elektronische Standardformulare vor. Für Architektinnen und Architekten ist die Reform aber keine Verwaltungsmodernisierung, sondern ein Eingriff in die Statik des Planungsberufs. Die Ziviltechnikerkammer sieht die Trennung von Planen und Bauen gefährdet und warnt vor einer Welle an Totalunternehmerverfahren.

Was ändert sich konkret durch das Vergaberechtsgesetz 2026?

Die Reform überführt die bisher nur befristet geltende Schwellenwerteverordnung in Dauerrecht. Bauaufträge dürfen künftig bis 200.000 Euro direkt vergeben werden, Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis 140.000 Euro. Ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro müssen öffentliche Auftraggeber drei Vergleichsangebote einholen und dokumentieren.

Gleichzeitig senkte die EU-Kommission den Oberschwellenwert für zentrale öffentliche Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungen zum 1. Januar 2026 von 143.000 auf 140.000 Euro. Damit liegt die Schwelle, ab der Planungsleistungen EU-weit ausgeschrieben werden müssen, europarechtlich vorgegeben und deutlich unter jener für Bauleistungen. Neu sind außerdem harmonisierte Ausschlussgründe, flexiblere Eignungsprüfungen, ein gestärktes Bestbieterprinzip sowie verpflichtende eForms ab 1. Oktober 2026.

Warum schlägt die Ziviltechnikerkammer Alarm?

Die Kammer der Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker für Wien, Niederösterreich und Burgenland hatte ihre Stellungnahme in ein gemeinsames Dokument mit der Bundeskammer eingebracht. Kammerpräsident Bernhard Sommer begrüßt zwar, dass Lebenszykluskosten und Flächeninanspruchnahme erstmals vergaberechtlich berücksichtigt werden. Die Verankerung ökologischer Kriterien sei ein überfälliger Schritt.

Scharf kritisiert die Kammer jedoch die Ungleichheit bei den Schwellenwerten. Während die nationalen Wertgrenzen für Bauleistungen deutlich angehoben werden, bleiben jene für Planungsleistungen faktisch unverändert. Das Ergebnis ist eine Schieflage, die Sommer in der OTS-Aussendung vom 13. November 2025 so beschreibt:

„Dieses Ungleichgewicht kann dazu führen, dass Planungsleistungen nicht mehr separat vergeben werden, sondern im Rahmen von Totalunternehmerverfahren mitvergeben werden. Wenn nun auch kleinere Projekte auf diese fragwürdige Weise vergeben werden, gehen sie nicht nur aus weniger Bewerber:innen hervor, sondern werden auch intransparent abgewickelt.“

Wie wirkt die Schwellenwertlogik auf Planungsqualität?

Die Asymmetrie ist schnell erklärt. Ein öffentlicher Bauherr kann ein Gebäude bis 200.000 Euro direkt vergeben, die zugehörige Planung aber muss er ab 140.000 Euro EU-weit ausschreiben. Weil die Gesamtbaukosten regelmäßig ein Vielfaches der Planungskosten betragen, kehrt sich die Verhältnismäßigkeit um. Ausgerechnet jene Leistung, die das Projekt inhaltlich definiert, unterliegt strengeren Wettbewerbsregeln als der kostenintensivere Bauauftrag.

In der Praxis verstärkt das den Anreiz, Planung und Bau in einem einzigen Paket auszuschreiben. Damit entfällt die EU-weite Planeausschreibung, der Auftraggeber spart Verfahrenszeit und Beraterkosten. Gleichzeitig wird Paragraf 44 Absatz 3 BVergG, der bisher Direktvergaben an qualitative Prämissen band, durch die Schwellenwertanhebung weitgehend entwertet. Die Folge ist ein Rückzug aus dem Qualitätswettbewerb hin zu einem reinen Preiswettbewerb, gerade bei geistigen Dienstleistungen.

Was bedeutet das Totalunternehmermodell für die Trennung von Planen und Bauen?

Das Totalunternehmermodell (TU-Modell) bündelt Planung und Ausführung bei einem einzigen Auftragnehmer. Der öffentliche Bauherr spricht nur noch mit dem TU, die Architektin oder der Architekt wird Subunternehmer des Bauunternehmens. Damit löst sich auf, was in Österreich seit der Einführung des Ziviltechnikerwesens als Grundvoraussetzung für unabhängige Qualitätssicherung galt: die organisatorische Trennung zwischen jenen, die planen, und jenen, die ausführen.

Die Kammer hält in ihrer Stellungnahme fest, dass solche Modelle erfahrungsgemäß zu Intransparenz, Qualitätsproblemen und Mehrkosten führten. Der Planer verliert den direkten Draht zum Bauherrn, die Bauherrenvertretung hat keine unabhängige Instanz mehr, die auf Planungsqualität, Lebenszykluskosten oder Baukultur pocht. Gerade komplexe Aufgaben wie Schulen, Krankenhäuser oder Kommunalbauten verlangen aber nach einer klaren Rollenverteilung. Wenn der TU die Architektenleistung selbst einkauft, gewinnt der günstigste Anbieter, nicht der beste.

Welche Parallelen ergeben sich zur HOAI-Debatte in Deutschland?

Für Leserinnen und Leser in Deutschland ergibt sich ein vertrautes Muster. Das EuGH-Urteil C-377/17 aus dem Juli 2019 hatte die verbindlichen Mindestsätze der HOAI gekippt und damit den Preiswettbewerb um Planungsleistungen in Deutschland freigegeben. Seither ringt die deutsche Berufsvertretung um eine neue Honorarordnung, die Qualität sichert, ohne europarechtlich angreifbar zu sein.

Österreich hat keine HOAI, sondern die Leitlinien zur Leistungsermittlung LM.VM. Diese sind zwar weniger scharf formuliert, entfalten aber in öffentlichen Vergaben erhebliche Orientierungskraft. Sobald Planungsleistungen im TU-Modell verschwinden, sinkt auch der Einfluss der LM.VM. Die Kammer fordert daher seit Jahren ein Anfechtungsrecht für die gesetzlichen Interessensvertretungen, damit Kammern gegen rechtswidrige Ausschreibungen vorgehen können, ohne einzelne Architekturbüros ins Risiko zu bringen. Dieses Anliegen blieb auch in der Novelle 2026 unerfüllt.

Wie geht es weiter?

Die Bundeskammer hat auf ihrer Plattform http://arching.at bereits einen ersten Überblick veröffentlicht. Der Großteil der Bestimmungen gilt seit 1. März 2026, die neuen eForms-Vorgaben greifen ab 1. Oktober 2026. Die Kammer empfiehlt Mitgliedern, bei öffentlichen Ausschreibungen besonders auf die Verfahrensart, die Dokumentation der drei Vergleichsangebote und die Frage zu achten, ob Planungsleistungen getrennt oder als TU-Paket ausgeschrieben werden.

Politisch bleibt die zentrale Forderung offen: Die Ziviltechnikerkammer will, dass Mindeststandards für Architekturwettbewerbe in den Verordnungsrang gehoben werden und dass Interessensvertretungen ein eigenes Anfechtungsrecht erhalten. Solange beides nicht kommt, verlagert sich die Qualitätssicherung in die Hände einzelner Büros. Das ist ein schlechter Tausch. Denn Vergaberecht ist nie nur Verwaltungstechnik, sondern entscheidet darüber, wer die gebaute Umwelt unseres Landes tatsächlich plant.

Fazit

Das Vergaberechtsgesetz 2026 bringt sinnvolle Modernisierungen im Bereich Nachhaltigkeit und Digitalisierung. Die Schwellenwertlogik aber drückt Planungsleistungen in eine strukturelle Benachteiligung. Wenn die Republik ihre Baukultur ernst nimmt, muss sie das Ungleichgewicht zwischen Planung und Ausführung beseitigen, statt es zu zementieren.

Quellen

Bundeskanzleramt, Bundesgesetzblatt: Vergaberechtsgesetz 2026, BGBl I Nr. 8/2026, kundgemacht am 27.2.2026.

Kammer der Ziviltechniker:innen Wien, Niederösterreich, Burgenland: OTS-Aussendung OTS0161 vom 13.11.2025.

Bundeskammer der Ziviltechniker:innen (http://arching.at ): „Vergaberechtsgesetz 2026 in Kraft“, Übersicht März 2026.