
baukunst.art / Politik / Berufspolitik
Der Bundestag hat das Vergabebeschleunigungsgesetz beschlossen. Was die Reform für Architekturbüros wirklich bedeutet, und wo neue Gefahren lauern.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz reformiert das deutsche Vergaberecht oberhalb der EU-Schwellenwerte und bündelt Maßnahmen zur Vereinfachung, Digitalisierung und Beschleunigung öffentlicher Beschaffungsverfahren. Am 23. April 2026 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD beschlossen (Drucksachen 21/1934 und 21/5525), gegen die Stimmen von AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. Stimmt der Bundesrat am 8. Mai 2026 zu, tritt die Reform zum 1. Juli 2026 in Kraft. Für die planenden Berufe ist das Gesetz eine Doppelbotschaft: Erleichterungen im Tagesgeschäft, strukturelle Gefahren im Großen.
Die Reform betrifft das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die Vergabeverordnung (VgV) und folgt einem Beteiligungsverfahren des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) aus dem Jahr 2023, in dessen Rahmen über 450 Stellungnahmen ausgewertet wurden. Die Bundesarchitektenkammer (BAK), die Bundesingenieurkammer (BIngK) sowie der Verband Beratender Ingenieure (VBI) haben den Reformprozess über Jahre kritisch begleitet und gemeinsam mit dem Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) und dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) Lobbyarbeit gegen eine pauschale Aufweichung des Losgrundsatzes geleistet.
Was ändert sich konkret für Architekturbüros?
Im Tagesgeschäft kleiner und mittlerer Büros liegen die spürbarsten Verbesserungen. Die Wertgrenze für Direktaufträge nach § 14 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) steigt von 1.000 Euro auf 50.000 Euro. Damit lassen sich Sanierungs-, Machbarkeits- und Vorplanungsaufträge ohne formales Vergabeverfahren direkt beauftragen, mit einer Pflicht zum rotierenden Wechsel zwischen den beauftragten Planerinnen und Planern, um faire Teilhabe zu sichern. Für viele Kommunen, die bisher selbst kleinste Untersuchungen formalisieren mussten, bedeutet das eine deutliche Entlastung in der täglichen Auftragsvergabe.
Ebenfalls relevant ist die Kodifizierung eines alternativen Ansatzes zur Auftragswertberechnung bei Planungsleistungen. Hintergrund ist die Streichung von § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV durch den Bundesrat 2024, durch die seither sämtliche Leistungsbilder nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zu summieren waren. Schon kleinere Erweiterungen einer Kindertagesstätte konnten dadurch in die EU-weite Ausschreibungspflicht oberhalb des aktuellen Schwellenwerts von 221.000 Euro netto rutschen. Ein Rechtsgutachten von Professor Martin Burgi (Ludwig-Maximilians-Universität München, 2024) im Auftrag von BAK, BIngK, AHO und VBI hatte ein alternatives Beschaffungskonzept entwickelt, das Planungs- und Bauleistungen gemeinsam unter den Bauleistungs-Schwellenwert subsumiert und anschließend losweise ausschreibt. Diese Linie übernimmt das Gesetz und schafft damit endlich Rechtssicherheit für öffentliche Auftraggeber.
Hinzu kommen Beschleunigungen im Nachprüfungsverfahren: Die aufschiebende Wirkung sofortiger Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammer entfällt, der Schriftverkehr kann per E-Mail erfolgen, mündliche Verhandlungen können virtuell geführt werden. Für den planenden Mittelstand bedeutet das geringeren Verfahrensaufwand und schnellere Auftragsklarheit, gerade in Büros, die sich keine eigene Vergabeabteilung leisten können. Verzögerungen von zwei bis drei Jahren durch Beschwerdeverfahren vor den Oberlandesgerichten, die in der Vergangenheit ganze Bauvorhaben unrentabel werden ließen, sollen damit der Vergangenheit angehören.
Wo liegen die strukturellen Risiken für Planerinnen und Planer?
Der politisch umstrittenste Punkt ist der neue § 97a GWB, der die Losvergabe regelt. Im Grundsatz bleibt die mittelstandsfreundliche Aufteilung in Teil- und Fachlose erhalten, eine Forderung, die BAK, BIngK, ZDB und ZDH gemeinsam durchgesetzt haben. Doch § 97a Absatz 3 schafft eine ausgeweitete Ausnahme: Mehrere Lose dürfen zusammen vergeben werden, wenn zeitliche Gründe es erfordern, das Vorhaben aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert wird und der geschätzte Auftragswert das Doppelte des einschlägigen Schwellenwerts erreicht, also ungefähr ab 14 Millionen Euro im Bauwesen. Hinzu kommen Verkehrsinfrastrukturvorhaben nach Absatz 4, namentlich Eisenbahn, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Flugplätze.
In der Praxis öffnet diese Regel die Tür zu generalunternehmerischen Vergabemodellen, bei denen Planung und Ausführung im Paket vergeben werden. Damit verschiebt sich die Marktstellung der Architektenschaft. Wo unabhängige Planung als Gegengewicht zur Bauausführung gedacht ist, droht eine Eingliederung in Wertschöpfungsketten, die von Bauindustrie und Investorinnen dominiert werden. Andrea Gebhard, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer, formuliert es so: „Architektur und Planung sind öffentliche Aufgaben, und gute Vergaberegeln sind die Grundlage dafür, dass sie das bleiben.“
Die BAK hat besonders auf die soziale Infrastruktur hingewiesen. Schulen und Kindertagesstätten, so Gebhard, sollten von der Ausnahme ausgenommen bleiben, weil dort fachliche Unabhängigkeit der Planenden für pädagogische Konzepte und gesellschaftliche Zusammenhänge entscheidend ist. Diese Differenzierung hat das Gesetz nicht aufgenommen. Die Kammer kündigt an, die Anwendungspraxis im ersten Jahr nach Inkrafttreten genau zu beobachten und Fälle zu dokumentieren, in denen die Dringlichkeitsklausel zu weit ausgelegt wird.
Beschleunigung um welchen Preis?
Das Gesetz steht in einer Reihe weiterer Beschleunigungsvorhaben der Großen Koalition, darunter das Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr vom 15. Januar 2026 sowie die föderale Modernisierungsagenda vom 4. Dezember 2025, die bis Ende 2026 eine Neufassung der UVgO vorsieht. Der politische Impuls ist eindeutig: Investitionsstaus abbauen, Bundeswehrbeschaffung absichern, die Klimaneutralität bis 2045 nicht durch Verfahren verschleppen. Nach Berechnungen des BMWE kann ein Euro öffentlicher Investitionen im Durchschnitt 1,50 Euro private Investitionen anreizen, ein Hebel, der über das Vergaberecht reguliert wird.
Für Architekturbüros zwingt das zu einer Doppelhaltung. Im operativen Geschäft sind die neuen Wertgrenzen, die digitalisierten Verfahren und die klare Auftragswertberechnung ein lange überfälliger Schritt zur Entbürokratisierung, gerade für Büros mit fünf bis zwanzig Mitarbeitenden. Berufspolitisch jedoch verlangt § 97a Absatz 3 wache Begleitung: Welche Vorhaben werden tatsächlich als „dringlich“ eingestuft? Wie eng wird das Tatbestandsmerkmal des Sondervermögens ausgelegt? Welche kommunalen Auftraggeber kopieren das Modell ohne den engen rechtlichen Rahmen, wenn der Anwendungsbereich Schule macht?
Fluch oder Segen also? Beides, und zwar nicht zufällig, sondern systematisch. Das Vergabebeschleunigungsgesetz entlastet die freiberufliche Planungspraxis dort, wo sie unter Verfahrensaufwand erstickte. Es öffnet zugleich an strategischen Stellen einen Spalt, durch den die historische Trennung von Planung und Ausführung weiter erodieren kann. Die Architektenschaft wird ihre Argumente für unabhängige Planung in den nächsten Jahren noch klarer artikulieren müssen, gerade in einem politischen Umfeld, das Tempo höher gewichtet als Verfahrensqualität. Der Bundesrat berät am 8. Mai 2026, das Inkrafttreten zum 1. Juli 2026 ist nur noch Formsache.

Aisthesis, kann man das lernen?

Bauen im Hochgebirge: Die ZV Tirol hebt Hochgurgl zum Forum der Alpenarchitektur









